Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 27.07.2021 C-5985/2019

27 juillet 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,446 mots·~12 min·2

Résumé

Beiträge | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beitragspflicht/Beitragsverfügung, Einspracheentscheid vom 2. August 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-5985/2019

Urteil v o m 2 7 . Juli 2021 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien A._______, (Spanien), vertreten durch B._______, Beschwerdeführerin,

gegen

SVA C._______ Ausgleichskasse, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beitragspflicht/Beitragsverfügung, Einspracheentscheid vom 2. August 2019.

C-5985/2019 Sachverhalt: A. A.a Die am (…) 1954 geborene, schweizerische Staatsangehörige A._______ meldete sich am 31. März 2008 bei der Sozialversicherungsanstalt C._______ Ausgleichskasse (nachfolgend: SVA C._______) als Selbständigerwerbende im Bereich PR-Beratung für KMU, sowie als Texterin und Publizistin an (SVA-act. 1). Am 7. Mai 2008 erliess die SVA C._______ eine erste Akonto Beitragsverfügung für Selbständigerwerbende (SVAact. 2). Fortan wurde A._______ als Selbständigerwerbende von der SVA C._______ veranlagt. A.b Mit E-Mail vom 24. Januar 2018 (SVA-act. 119) teilte A._______ der SVA C._______ mit, sie sei nach Spanien ausgewandert. Als Beleg schickte sie der SVA C._______ eine Abmeldebestätigung der Stadt C._______, aus welcher ersichtlich war, dass sie sich per 31. Oktober 2017 nach Spanien abgemeldet hatte (SVA-act. 123). A.c Mit Verfügung vom 12. Juni 2019 (SVA-act. 164) setzte die SVA C._______ gestützt auf das von der Steuerbehörde gemeldete Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Oktober 2017 die Beiträge für Selbständigerwerbende fest. Sie ging dabei von einem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 70'000.- aus (vgl. das «Einschätzungsentscheid Beiblatt» des kantonalen Steueramtes vom 27. August 2018, SVA-act. 169) und errechnete daraus die aufzurechnenden persönlichen Beiträge in der Höhe von Fr. 7'476.50, was ein (abgerundetes) beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 77'400.- ergab. Hiervon berechnete sie 9,650 % (= Fr. 7'469.-) AHV/IV/EO Beiträge, 1,200 % (= Fr. 928.80) Beiträge an die Familienausgleichskasse (FAK) und 3,100 % (= Fr. 231.55) Verwaltungskosten und stellte A._______ insgesamt Fr. 8'629.35 in Rechnung. A.d Am 28. Juni 2019 erhob A._______, vertreten durch Treuhandservice D._______, gegen die Verfügung vom 12. Juni 2019 Einsprache bei der SVA C._______ (SVA-act. 166). Zur Begründung führte sie aus, im Jahr 2017 sei sie nicht selbständig erwerbend gewesen und habe das genannte AHV-pflichtige Einkommen nicht erzielt. A.e Auf Nachfrage der SVA C._______ hin bestätigte das kantonale Steueramt mit E-Mail vom 22. Juli 2019 (SVA-act. 180) die Meldung der Steu-

C-5985/2019 erdaten. Das kantonale Steueramt führte überdies aus, es sei eine Einschätzung erfolgt, da keine Steuererklärung eingereicht wurde; eine Einsprache sei nicht erhoben worden. A.f Mit Einspracheentscheid vom 2. August 2019 (SVA-act. 182) wies die SVA C._______ die Einsprache von A._______ mit der Begründung ab, das massgebende Einkommen sei von der Steuerbehörde ermittelt worden und diese Veranlagung sei für die Ausgleichskassen verbindlich. A.g Gegen den Einspracheentscheid vom 2. August 2019 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Treuhandservice D._______, mit Eingabe vom 1. September 2019 (SVA-act. 183 S. 5) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons C._______. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, sie habe das entsprechende Einkommen nicht erzielt. A.h Mit Entscheid vom 24. September 2019 (SVA-act. 185) trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons C._______ auf die Beschwerde mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein und überwies die Akten an das Bundesverwaltungsgericht. B. B.a Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Beschwerde entgegen und forderte die SVA C._______ (nachfolgend: Vorinstanz) zur Vernehmlassung auf. Am 19. Dezember 2019 (BVGer-act. 4) reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, die kantonalen Steuerbehörden seien für die Ermittlung des selbständigen Erwerbseinkommens und des im Betrieb investierten Eigenkapitals zuständig. Die angefochtene Verfügung stütze sich auf die gemeldeten Daten, welche mangels Einreichen einer Steuererklärung durch Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt worden seien. Von einer rechtskräftigen Steuertaxation dürfe laut ständiger Rechtsprechung nur dann abgewichen werden, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalte, die ohne weiteres richtig gestellt werden könnten, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam seien.

C-5985/2019 B.b Mit Replik vom 27. Januar 2020 (BVGer-act. 6) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest. Am 6. Februar 2020 teilte die Beschwerdeführerin dem Instruktionsrichter telefonisch mit, sie werde in Zukunft nicht mehr von Treuhandservice D._______ vertreten (vgl. BVGer-act. 7). Mit Eingabe vom 10. Februar 2020 (BVGer-act. 9) gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie ab sofort von B._______ Treuhand, vertreten werde. Dieser bestätigte das Vertretungsverhältnis mit Eingabe vom 21. Februar 2020 (Postaufgabe; BVGer-act. 10). B.c Mit Eingabe vom 27. Februar 2020 (BVGer-act. 11) hielt die Vorinstanz an ihrem Abweisungsantrag fest und verzichtete auf weitere Ausführungen. B.d Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Das Bundesverwaltungsgericht ist zufolge des ausländischen Wohnsitzes der Beschwerdeführerin zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis VwVG (SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung

C-5985/2019 oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 2. 2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 2.3 In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Für das vorliegende Verfahren sind deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG sowie das AHVG, und die AHVV (SR 831.101) anwendbar. 3. Vorliegend ist strittig und zu prüfen, ob die Vorinstanz die persönlichen AHV-Beiträge der Beschwerdeführerin für das Jahr 2017 korrekt festgesetzt hat. 3.1 Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie habe das von der Steuerbehörde festgesetzte AHV-pflichtige Einkommen nicht erzielt, da sie keine Aufträge gehabt habe. Des Weiteren führte sie aus, ihr Treuhänder habe sie im Stich gelassen, indem er ihr wichtige Dokumente aus dem Steuerverfahren nicht oder nicht rechtzeitig zugestellt habe. Sie räumte indes ein, dass es letztlich in ihrer Verantwortung liege, sich um ihre (Steuer-)Angelegenheiten zu kümmern.

C-5985/2019 3.2 Die Vorinstanz führte dagegen aus, sie habe das AHV-pflichtige Einkommen gestützt auf die Meldung des Steueramtes ermittelt. Dieses habe auf Nachfrage hin die gemeldeten Daten noch einmal bestätigt. Die erhobenen Beiträge seien daher korrekt. 3.3 3.3.1 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 7,8 Prozent erhoben (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG). Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte (Art. 23 Abs. 1 AHVV). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). 3.3.2 Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und der Sozialversicherungsrichter grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abgewichen werden, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis der Sozialversicherungsrichter nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Der selbständigerwerbende Versicherte hat demnach seine Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren.

C-5985/2019 Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsrichters an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens bzw. Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommensbezüger beitragspflichtig ist, nicht. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV- Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 110 V 369 E. 2a mit Hinweisen). 3.4 Im vorliegenden Fall sind sich die Parteien insbesondere darüber uneinig, ob das von der Vorinstanz berücksichtigte Einkommen korrekt war. Die Vorinstanz hat sich auf die Einschätzung der Steuerbehörde verlassen, die auf Nachfrage hin die Richtigkeit der Angaben bestätigte. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, da es vorliegend – soweit aus den Rügen der Beschwerdeführerin ersichtlich – offenbar lediglich um die Höhe des geschätzten Einkommens geht, welches von der Vorinstanz ohnehin nicht überprüft werden kann, da es verbindlich ist (vgl. obenstehende Ausführungen E. 3.3.2 letzter Absatz). Eine Meldung der Beschwerdeführerin, dass sie nicht mehr selbständig erwerbstätig sei, ist nicht bei den Akten, sodass nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz (wie in den vorangegangenen Jahren) von einer entsprechenden Tätigkeit ausgegangen ist. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass aus der von der Beschwerdeführerin (verspätet, d.h. nach der erfolgten Einschätzung durch die Steuerbehörde) erstellten Steuererklärung 2017 vom 1. September 2019 (vgl. SVAact. 186) ersichtlich ist, dass dort für die Direkte Bundessteuer ein steuerbares resp. satzbestimmendes Einkommen von Fr. 61'000.- ausgewiesen ist. Dieser Betrag deckt sich zwar nicht genau mit dem von der Vorinstanz berücksichtigen Betrag von Fr. 70'000.-, aber aufgrund der doch eher geringen Differenz kann von einem Betrag «in derselben Grössenordnung» gesprochen werden. Daher kann nicht einmal gestützt darauf gesagt werden, es hätten sich ernsthafte Zweifel an der Steuermeldung ergeben (müssen), was weitere Abklärungen im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erforderlich gemacht hätte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorgehen der Vorinstanz, die Beiträge gestützt auf die Steuermeldung festzusetzen, nicht zu beanstanden ist. Ausserdem vermochte die Beschwerdeführerin weder durch ihre

C-5985/2019 Ausführungen noch durch die eingereichten Belege darzutun, dass in Bezug auf die Steuerunterlagen berechtigte Zweifel angebracht und weitere Abklärungen erforderlich gewesen wären. Vielmehr konnte den Belegen entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin und ihr (damaliger) Vertreter offensichtlich nicht sorgfältig miteinander kommuniziert haben und deswegen Fristen verpasst und entsprechende Unterlagen nicht eingereicht worden sind, sodass es in Bezug auf das Steuerverfahren schliesslich zu einer amtlichen Einschätzung kam. Dies ist jedoch für das vorliegende Verfahren insofern nicht relevant, als auf die Zahlen aus der amtlichen Einschätzung abgestellt werden kann und sich die Beschwerdeführerin das Verhalten respektive die Versäumnisse ihres Vertreters in Steuerangelegenheiten anrechnen lassen muss (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_392/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2.4). Im Ergebnis ist somit der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. August 2019 zu bestätigen und die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen. 4. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG [in der bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft stehenden Fassung]), sodass für das vorliegende, vor dem 31. Dezember 2020 anhängig gemachte Verfahren, keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Behörde hat die SVA C._______ keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ebenso wenig einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

C-5985/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Sandra Tibis

C-5985/2019 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

C-5985/2019 — Bundesverwaltungsgericht 27.07.2021 C-5985/2019 — Swissrulings