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Bundesverwaltungsgericht 23.01.2020 C-5980/2019

23 janvier 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·627 mots·~3 min·5

Résumé

Rentenrevision | Invalidenversicherung, Revisionsgesuch um Erhöhung der ausgerichteten Invalidenrente, Verfügung IVSTA vom 4. Oktober 2019

Texte intégral

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Abteilung III C-5980/2019

Urteil v o m 2 3 . Januar 2020 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.

Parteien A._______, Frankreich, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Revisionsgesuch um Erhöhung der ausgerichteten Invalidenrente, Verfügung IVSTA vom 4. Oktober 2019.

C-5980/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 (BVGer act. 2/2) auf das Gesuch von A._______ um Erhöhung der bisher ausgerichteten halben Invalidenrente nicht eintrat, dass A._______ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 28. Oktober 2019 (Datum Poststempel; BVGer act. 1) bei der IVSTA Beschwerde gegen diese Verfügung erhob, dass die IVSTA das Schriftstück am 12. November 2019 (BVGer act. 2) an das zuständige Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der IVSTA im Bereich der Invalidenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 18. November 2019 (BVGer act. 3) zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 800.- bis zum 6. Januar 2020 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, dass diese Zwischenverfügung dem Beschwerdeführer am 22. November 2019 (Datum Poststempel; BVGer act. 4) zugestellt wurde, dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht leistete (BVGer act. 5), dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-5980/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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