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Bundesverwaltungsgericht 11.03.2009 C-5957/2008

11 mars 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·587 mots·~3 min·2

Résumé

Invalidenversicherung (IV) | Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 25. Juli 2...

Texte intégral

Abtei lung II I C-5957/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . März 2009 Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiber Daniel Stufetti. L._______, XZ-50000 Gjakove, ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 25. Juli 2008. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-5957/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (Vorinstanz) mit Verfügung vom 25. Juli 2008 das Leistungsbegehren von L._______ wegen Fehlens der versicherungsmässigen Anspruchsvoraussetzungen abgewiesen hat, dass L._______ (Beschwerdeführer) diese Verfügung mit Beschwerde vom 8. September 2008 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist, sowie gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) ergibt, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. November 2008 aufgefordert wurde, innert 30 Tagen nach Erhalt in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen, ansonsten weitere Zustellungen auf dem Ediktalweg durch Publikation im Schweizerischen Bundesblatt erfolgen werden, dass die Verfügung vom 19. November 2008 dem Beschwerdeführer am 2. Dezember 2008 auf diplomatischem Weg zugestellt wurde (vgl. Bestätigung der Schweizerischen Botschaft in Kosovo, Pristina, vom 5. Dezember 2008), dass der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnete, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2009 aufgefordert wurde, innert 30 Tagen ab Veröffentlichung dieser Verfügung im Bundesblatt einen Kostenvorschuss von Fr. 300.- zu bezahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, dass die Verfügung am 27. Januar 2009 im Bundesblatt publiziert wurde (BBl 2009 603), C-5957/2008 dass der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist den Kostenvorschuss nicht geleistet hat, dass somit androhungsgemäss sowie im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) , dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Ediktalweg; Notifikation im Bundesblatt) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Stufetti C-5957/2008 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 4

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