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Bundesverwaltungsgericht 09.02.2021 C-5948/2020

9 février 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·927 mots·~5 min·2

Résumé

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung | BVG, Zwangsanschluss (Verfügung vom 26. Oktober 2020)

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-5948/2020

Urteil v o m 9 . Februar 2021 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Nadja Francke.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz.

Gegenstand BVG, Zwangsanschluss, Eintretensvoraussetzungen (Verfügung vom 26. Oktober 2020).

C-5948/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 26. Oktober 2020 festgestellt hat, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) seit dem 1. Juni 2018 der Vorinstanz zwangsweise angeschlossen sei (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1, Beilage 1), dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 26. November 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat (BVGeract. 1), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend den Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 31 und Art. 33 Bst. h VGG), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2020 zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 800.- bis zum 18. Januar 2021 aufgefordert wurde, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 2), dass diese per Einschreiben mit elektronischen Rückschein versandte Zwischenverfügung gemäss Sendungsverlauf am 2. Dezember 2020 bei der zuständigen Poststelle eintraf, welche gleichentags erfolglos versuchte, die Sendung zuzustellen, und dem Beschwerdeführer daher eine Abholungseinladung hinterliess (BVGer-act. 3), dass die Zwischenverfügung, nachdem der Beschwerdeführer diese nicht abgeholt hatte, von der zuständigen Poststelle am 10. Dezember 2020 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Bundesverwaltungsgericht retourniert wurde (BVGer-act. 3), dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer daraufhin am 14. Dezember 2020 die Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2020 nochmals per A-Post zusandte, wobei darauf hingewiesen wurde, dass diese Zustellung keinen Einfluss auf den Lauf der Frist habe (BVGer-act. 4),

C-5948/2020 dass die Sendung vom 14. Dezember 2020 nicht retourniert wurde, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Sendung, die nicht innert der Abholfrist, welche sieben Tage beträgt, abgeholt wird, am letzten Tag dieser Frist als eröffnet vermutet wird (sog. Zustellfiktion, BGE 134 V 49 E. 4; PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 20 N. 56 mit Hinweisen), dass der Beschwerdeführer nach Einreichung der Beschwerde am 26. November 2020 und somit als Verfahrensbeteiligter in einem hängigen Beschwerdeverfahren auch mit der baldigen Zustellung eines gerichtlichen Entscheids bzw. einer Verfügung rechnen musste (vgl. Urteil des BGer 2C_35/2016 vom 18. Juli 2016 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen), dass folglich in Anwendung der Zustellfiktion die seit dem 2. Dezember 2020 bei der zuständigen Poststelle zur Abholung bereit gewesene Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2020 dem Beschwerdeführer am 9. Dezember 2020 als zugestellt gilt, dass der Beschwerdeführer den geforderten Kostenvorschuss innert der bis zum 18. Januar 2021 gesetzten Frist nicht geleistet hat (BVGer-act. 5), dass er auch nicht schriftlich um Fristerstreckung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass es sich unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG; BGE 126 V 143 E. 4), dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist.

C-5948/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) – die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Rohrer Nadja Francke

C-5948/2020 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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