Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-5921/2011
Urteil v o m 2 6 . September 2012 Besetzung
Einzelrichterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
Parteien
X._______, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand
Beitragsrückerstattung.
C-5921/2011 Sachverhalt: A. X._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren am _______ 1946, türkischer Staatsangehöriger, arbeitete in der Schweiz und entrichtete von 1972 bis Ende 2009 Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; von Juli 2000 bis März 2002 (mit Unterbrüchen) war er arbeitslos (act. 1, 27, 28). Am 8. März 2010 verliess der Versicherte die Schweiz und kehrte in die Türkei zurück. Mit Gesuch vom 12. März 2010 stellte der Versicherte über den türkischen Sozialversicherungsträger bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (eingegangen am 27. Mai 2010) einen Antrag auf Überweisung von AHV-Beiträgen an die türkische Sozialversicherung (act. 1, Beilagen 2-4). B. Am 24. November 2010 erliess die SAK die Verfügung für die Beitragsüberweisung und überwies den Gesamtbetrag von Fr. 77'500.50 an die S._______ in A._______. Ausserdem wies die SAK darauf hin, dass die Beiträge an die Invalidenversicherung und an die Erwerbsersatzordnung von der Überweisung ausgeschlossen und mögliche AHV-Beiträge für das Jahr 2010 noch nicht verbucht seien (act. 28). Am 29. März 2011 verfügte die SAK die Beitragsüberweisung von Fr. 94.55 für das Jahr 2010 (act. 36). Mit Schreiben vom 3. Mai 2011 reichte der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 29. März 2011 bei der SAK ein und beantragte die Überprüfung des Betrags, insbesondere die Überweisung der geleisteten Beiträge an die Erwerbsersatzordung und an die Invalidenversicherung (act. 38). Mit Einspracheentscheid vom 25. August 2011 wies die SAK die Einsprache vom 3. Mai 2011 mit dem Hinweis auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 (SR 0.831.109.763.1) ab und führte aus, das Abkommen sehe die Überweisung der an die Invalidenversicherung und die Erwerbsersatzordung geleisteten Beiträge nicht vor (act. 39). Am 4. Oktober 2011 erliess die SAK wiederum einen Einspracheentscheid gegen die Einsprache vom 3. Mai 2011 identischen Inhalts wie im Einspracheentscheid vom 25. August 2011 (act. 40).
C-5921/2011 C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Oktober 2011 (gleichentags der Post übergeben) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er machte insbesondere geltend, aufgrund eines Unfalles sei er nicht mehr arbeitsfähig; da er jedoch in der Türkei lebe, könne er keine Ansprüche mehr aus den an die Invalidenversicherung geleisteten Beiträgen einfordern (BVGer act. 1). Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin gab der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. November 2011 ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bekannt (BVGer act. 3, 4). D. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Januar 2012 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der Verfügung vom 29. März 2011 und des Einspracheentscheides vom 4. Oktober 2011. Vorab wies sie darauf hin, dass die vom 25. August 2011 datierte Einspracheverfügung versehentlich an die falsche Adresse verschickt worden sei, weshalb der Einspracheentscheid am 4. Oktober 2010 (recte: 4. Oktober 2011) nochmals versendet worden sei. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen die bereits in der Einspracheverfügung gemachten Ausführungen (BVGer act. 6). E. Mit Verfügung vom 23. Januar 2012 liess die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 13. Januar 2012 zukommen und gab ihm Gelegenheit, eine Replik einzureichen. Diese Verfügung wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der schweizerischen Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert (BVGer act. 8). F. Mit Eingabe vom 5. Juli 2012 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, mit seiner Pension könne er seine Bedürfnisse nicht decken, weshalb er um Unterstützung bitte (BVGer act. 9). Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C-5921/2011 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Einspracheverfügung vom 4. Oktober 2011, mit welcher die Vorinstanz den Antrag auf Überweisung der an die Invalidenversicherung und Erwerbsersatzordnung geleisteten Beiträge abgewiesen hat. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinn von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht, weshalb grundsätzlich darauf einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 Abs. 1 ATSG). 2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1).
C-5921/2011 3. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3). 3.1 Aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 4.
4.1 Vorliegend streitig und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den zurückzuerstattenden Betrag korrekt ermittelt bzw. den Antrag auf Überweisung der an die Invalidenversicherung und Erwerbsersatzordnung geleisteten Beiträge an die türkische Sozialversicherung zu Recht abgewiesen hat. 4.2 Soweit der Beschwerdeführer weitergehende Unterstützung durch die schweizerische Sozialversicherung beantragt, geht dieser Antrag über den Anfechtungsgegenstand hinaus, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 4.3 Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer entsprechend seinem Antrag vom 18. Mai 2010 grundsätzlich einen Anspruch auf Überweisung der an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung geleisteten Beiträge hat. 4.4 Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei, weshalb das Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 (nachfolgend: Abkommen, SR 0.831.109.763.1) zur Anwendung gelangt. 4.5 Nach Art. 2 Abs. 1 des Abkommens stehen die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei sowie deren Angehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von den genannten Staatsangehörigen ableiten, in ih-
C-5921/2011 ren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei den Staatsangehörigen dieser Vertragspartei gleich, soweit dieses Abkommen und sein Schlussprotokoll nichts anderes bestimmen. 4.6 Vorliegend ist den Akten zu entnehmen, dass die Vorinstanz mit Verfügungen vom 24. November 2010 und 29. März 2011 die vom Beschwerdeführer an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung geleisteten Beiträge von insgesamt Fr. 77'595.05 (77'500.50 + 94.55) an die türkische Sozialversicherung überwiesen hat. Weder rügt der Beschwerdeführer, dieser Betrag sei nicht korrekt ermittelt worden, noch sind den Akten dahingehende Anhaltspunkte zu entnehmen. 4.6.1 Der Beschwerdeführer beantragt zusätzlich die Rückvergütung der geleisteten Beiträge an die Erwerbsersatzordung und an die Invalidenversicherung. 4.6.2 Gemäss Art. 10a Abs. 1 des Abkommens können türkische Staatsangehörige verlangen, dass die zu ihren Gunsten an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge an die türkische Sozialversicherung überwiesen werden, sofern ihnen noch keine Leistungen aus der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gewährt worden sind, und vorausgesetzt, dass sie die Schweiz verlassen haben, um sich in der Türkei oder einem Drittstaat niederzulassen. Art. 10a Abs. 1 des Abkommens sieht somit lediglich eine Überweisung der an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge vor. Eine Überweisung der an die Invalidenversicherung und die Erwerbsersatzordnung geleisteten Beiträge ist im Abkommen nicht vorgesehen. 4.7 Die Vorinstanz hat den Antrag auf Überweisung der an die Invalidenversicherung und Erwerbsersatzordnung geleisteten Beiträge deshalb zu Recht abgewiesen. 5. Die Beschwerde ist somit im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85 bis Abs. 3 AHVG wegen offensichtlicher Unbegründetheit abzuweisen, und die Einspracheverfügung vom 4. Oktober 2011 ist zu bestätigen.
C-5921/2011 6. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG). Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben; Beilage: Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2012) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: