I Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-5912/2022
Urteil v o m 2 . August 2023 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke.
Parteien A._______, (Kosovo), ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand AHV, Rückvergütung AHV-Beiträge; Einspracheentscheid der SAK vom 17. November 2022.
C-5912/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK die Einsprache von A._______ mit Einspracheentscheid vom 17. November 2022 abgewiesen und gleichzeitig ihre Verfügung vom 6. September 2022 – mit welcher der Antrag von A._______ auf Rückvergütung seiner AHV-Beiträge abgewiesen worden war – bestätigt hat (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1 Beilage), dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) diesen Einspracheentscheid mit Beschwerde vom 10. Dezember 2022 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer-act. 1), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Rückvergütung von AHV- Beiträgen vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Februar 2023, eröffnet via die schweizerische Vertretung in Pristina (vgl. Rückschein, unterzeichnet am 28. Februar 2023), aufgefordert wurde, innert 30 Tagen nach Empfang ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, andernfalls künftige Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren dem Beschwerdeführer durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden (BVGer-act. 4-6), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2023 zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 400.- innert 30 Tagen nach Eröffnung dieser Zwischenverfügung aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, dass dem Beschwerdeführer die Zwischenverfügung vom 2. Juni 2023 androhungsgemäss am 6. Juni 2023 durch Publikation im Bundesblatt eröffnet wurde (BVGer-act. 16) und entsprechend die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses am 6. Juli 2023 abgelaufen ist, dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (BVGer-act. 17),
C-5912/2022 dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indes in der vorliegenden Konstellation auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass bei diesem Verfahrensausgang zudem keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE), dass der Beschwerdeführer innert Frist kein Zustelldomizil bezeichnet hat, weshalb ihm das vorliegende Urteil androhungsgemäss durch Publikation im schweizerischen Bundesblatt zu eröffnen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.
C-5912/2022 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Tanja Jaenke
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: