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Bundesverwaltungsgericht 03.06.2008 C-5911/2007

3 juin 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·623 mots·~3 min·3

Résumé

Freiwillige Versicherung | Beitritt zur freiwilligen Versicherung AHV/IV

Texte intégral

Abtei lung II I C-5911/2007 {T 0/2} Abschreibungsentscheid v o m 3 . Juni 2008 Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiber Daniel Stufetti. D._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Beitritt zur freiwilligen Versicherung AHV/IV. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-5911/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (Vorinstanz) mit Verfügung vom 6. August 2007 die Einsprache von D._______ abgewiesen und die Verfügung vom 14. Juni 2007 bestätigt hat, wonach das Beitrittsgesuch vom 16. Mai 2007 zur freiwilligen Versicherung AHV/IV abgewiesen wurde, dass D._______ (Beschwerdeführer) diese Verfügung mit Beschwerde vom 5. September 2007 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass die Vorinstanz mit rechtskräftiger Verfügung vom 11. Dezember 2007 auf ihren Entscheid vom 6. August 2007 zurückgekommen ist und den Beschwerdeführer per 1. Januar 2007 in die freiwillige Versicherung AHV/IV aufgenommen hat, dass die Vorinstanz gleichentags im Rahmen ihrer Duplik beantragte, die Beschwerde sei als gegenstandslos abzuschreiben, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern – wie dies hier zutrifft - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden gelten, wozu nach Art. 33 Bst. d VGG auch die SAK gehört, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der freiwilligen Versicherung nach Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, C-5911/2007 dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass die Vorinstanz in der Verfügung vom 11. Dezember 2007 den Beschwerdeanträgen des Beschwerdeführers entsprochen hat, so dass das vorliegende Beschwerdeverfahren vollumfänglich gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass die Beschwerde daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass keine Parteientschädigung auszurichten ist, da dem Beschwerdeführer keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE in Verbindung mit Art. 15 VGKE). C-5911/2007 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Stufetti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 4

C-5911/2007 — Bundesverwaltungsgericht 03.06.2008 C-5911/2007 — Swissrulings