Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 24.05.2018 C-5867/2017

24 mai 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·594 mots·~3 min·6

Résumé

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 14. September 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-5867/2017

Abschreibungsentscheid v o m 2 4 . M a i 2018 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.

Parteien A._______, ohne festen Wohnsitz in Deutschland, vertreten durch Mónica Villavecchia, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 14. September 2017.

C-5867/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 14. September 2017 das Gesuch von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) um Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung abgewiesen hat (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1 Beilage 2), dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 13. Oktober 2017 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat (BVGer act. 1, 11), dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten) mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2018 gewährt wurde (BVGer act. 15), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. April 2018 auf ihren Entscheid vom 14. September 2017 zurückgekommen ist und der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Mai 2013 zugesprochen hat (BVGer act. 22), dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Mai 2018 mitgeteilt hat, mit der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. April 2018 sei ihren Anträgen vollumfänglich entsprochen worden (BVGer act. 24), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Invalidenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG),

C-5867/2017 dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen haben und das Gericht im Säumnisfall die Entschädigung auf Grund der Akten festzusetzen hat (Art. 14 Abs. 1 und 2 VGKE), dass die Parteientschädigung für die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin – unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, der sehr kurz gefassten Beschwerdeschrift und dem Umstand, dass nur ein Schriftenwechsel durchgeführt wurde – auf Fr. 800.– festzusetzen ist.

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 800.– zu bezahlen.

C-5867/2017 4. Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – Das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Tania Sutter

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

C-5867/2017 — Bundesverwaltungsgericht 24.05.2018 C-5867/2017 — Swissrulings