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Bundesverwaltungsgericht 01.04.2010 C-5862/2007

1 avril 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·991 mots·~5 min·2

Résumé

Invaliditätsbemessung | Invalidenrente

Texte intégral

Abtei lung II I C-5862/2007/ {T 0/2} Urteil v o m 1 . April 2010 Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiber Daniel Stufetti. G._______Pensionskasse, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz, P._______, Beschwerdegegnerin. Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 30. Juli 2007. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-5862/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom 30. Juli 2007 P._______ eine ordentliche ganze Invalidenrente sowie eine ordentliche ganze Kinderrente zur Rente der Mutter mit Wirkung ab dem 1. Mai 2005 zusprach (act. IV 60), dass G._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit Beschwerde vom 7. September 2007 beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang 10. September 2007) anfocht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, es sei eine psychiatrische Begutachtung durchzuführen und der Invaliditätsgrad neu festzulegen (act. 3), dies im Wesentlichen mit der Begründung, die festgestellte volle Arbeitsunfähigkeit liesse sich aufgrund der vorliegenden (ungenügenden) medizinischen Unterlagen nicht begründen, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 25. Oktober 2007 (act. 8) unter Bezug auf den Bericht des ärztlichen Dienstes der IV-Stelle vom 22. Oktober 2007 (act. IV 62) beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 49 Abs. 4 und Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist (vgl. auch Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] B 27/05 vom 26. Juli 2006 E. 3 sowie BGE 129 V 73 E. 4), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG, Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), weshalb auf sie einzutreten ist, C-5862/2007 dass Dr. A._______vom medizinischen Dienst der IV-Stelle in seiner Stellungnahme vom 22. Oktober 2007 (act. IV 62) die Durchführung eines psychiatrischen Gutachtens in der Schweiz befürwortet, dass sich die IVSTA in ihrer Vernehmlassung vom 25. Oktober 2007 der erneuten Beurteilung des ärztlichen Dienstes vom 22. Oktober 2007 anschloss und damit sinngemäss feststellte, dass die Verfügung vom 30. Juli 2007 auf einem mangelhaft eruierten medizinischen Sachverhalt beruhte und sich die Durchführung entsprechender medizinischer Abklärungen in der Schweiz als notwendig erweist, dass P._______ (Beschwerdegegnerin) in ihrer Replik vom 20. November 2007 (act. 13) die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung beantragte mit der Begründung, sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, sich in die Schweiz für die Durchführung einer medizinischen Abklärung zu begeben, dass aus den Akten, auf welche sich die Vorinstanz in ihrer Abklärungsanfrage an den ärztlichen Dienst vom 12. Oktober 2007 (act. IV 61) bezieht – nämlich die Arztberichte der Dres. S._______ vom 1. September 2007 (act. 3/6), R._______ vom 27. März 2007 (act. 44), D._______ vom 3. Mai 2007 (act. IV 48) sowie des B._______ vom 11. Mai 2007 (act. IV 49) –, hervorgeht, die vorhandenen psychosozialen Faktoren der Beschwerdegegnerin seien noch eingehend abzuklären, eine psychotherapeutische Behandlung sei zusätzlich dringend geboten und eine neuroleptische Therapie empfehlenswert, dass das Ergebnis dieser Abklärungen wesentlich für die Beurteilung ist, ob der von der Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung festgelegte Invaliditätsgrad von 80 % zutrifft, dass damit feststeht, dass die angefochtene Verfügung vom 30. Juli 2007 auf einer mangelhaft ermittelten tatbeständlichen Grundlage beruht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nicht abschliessend darüber befinden kann, ob die Vorinstanz – wie gerügt – zu Unrecht die Rente per 1. Mai 2005 zugesprochen hat, dass Art. 49 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, C-5862/2007 dass demnach die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt, gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG) mit der Anweisung, die erforderlichen zusätzlichen fachärztlichen (psychiatrischen) Begutachtungen durchführen zu lassen und neu in der Sache zu verfügen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass der obsiegenden Beschwerdeführerin als Trägerin oder Versicherer der beruflichen Vorsorge praxisgemäss (BGE 126 V 149 E. 4) keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung vom 30. Juli 2007 wird aufgehoben und die Sache mit der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen, die erforderliche fachärztliche (psychiatrische) Begutachtung durchführen zu lassen und neu in der Sache zu verfügen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) - die Beschwerdegegnerin (Einschreiben mit Rückschein) - das Bundesamt für Sozialversicherungen C-5862/2007 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Stufetti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 5

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