Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 01.03.2016 C-586/2014

1 mars 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,160 mots·~6 min·2

Résumé

Rente | Waisenrente, Beendigung des Anspruchs, Einspracheentscheid SAK vom 19. Dezember 2013

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-586/2014

Urteil v o m 1 . März 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.

Parteien X._______, Zustelladresse: Z._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond- Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Waisenrente, Beendigung des Anspruchs, Einspracheentscheid SAK vom 19. Dezember 2013.

C-586/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend auch Vorinstanz) der seit (Datum) 1996 verwitweten Y._______, geboren 1966 ab 1. Januar 2001 eine ordentliche Witwenrente sowie zwei Waisenrenten für ihre Töchter X._______ (geboren August 1988) und W._______ (geboren Dezember 1989) bezahlte (Vorakten 1, 2/1, 2/10, 53/1), dass X._______ bis Juni 2008 die Mittelschule besuchte (Vorakten 62), danach zwei Semester an der Fakultät der N._______ absolvierte (Vorakten 64), ab 20. Oktober 2009 Marketing und Geschäftsführung am College R._______ studierte und am 30. Juni 2012 erfolgreich mit dem Bachelor abschloss (Vorakten 73/5, 81/3, 84, 86/1, 89/3, 91/1, 95/1, 98/1, 101/1, 102), dass sich X._______ am 15. Oktober 2012 für einen zwei Jahre dauernden Masterstudiengang in Management Arts am College R._______ immatrikulieren liess, welcher am 1. November 2012 begann (Vorakten 104, 107, 114), dass die SAK die Waisenrente für X._______ mit Verfügung vom 15. Februar 2013 vorrübergehend einstellte (Vorakten 111), mit der Begründung, der Ausbildungsaufwand betrage nur 12 Stunden pro Woche, dass Y._______ dagegen am 6. März 2013, bzw. 1. April 2013 Einsprache erhob (Vorakten 114, 117) und unter Beilage einer Bestätigung des Colleges R._______ (Vorakten 117/6) geltend machte, ihre Tochter besuche 19 Stunden pro Woche den Unterricht am College R._______, dass die SAK mit Einsprachentscheid vom 19. Dezember 2013 (Vorakten 119, BVGer act. 2) die Einsprache von Y._______ dahingehend guthiess, als sie die Weiterausrichtung der Rente ab 1. Dezember 2012 bis zum 31. August 2013 verfügte, dass dem internen Schreiben vom 12. Dezember 2013 (Vorakten 118) als Begründung entnommen werden kann, X._______ absolviere den Studiengang Master of Arts in Management, welcher von 1. November 2012 bis 30. Oktober 2014 dauere und einen Aufwand von über 20 Stunden pro Woche bedeute, jedoch sei aufgrund des Erreichens des 25. Lebensjahres im August 2013 nur bis zum 31. August 2013 eine Rente auszurichten,

C-586/2014 dass X._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) gegen diesen Einspracheentscheid am 31. Januar 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob (BVGer act. 1) und beantragte, ihr sei ab 1. September 2013 bis zum Studienabschluss weiterhin eine Waisenrente zu bezahlen, dass die Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss am 3. März 2014 eine Zustelladresse in der Schweiz bekannt gab (BVGer act. 3, 4), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 7. April 2014 (BVGer act. 7) beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2013 zu bestätigen, dass das Bundesverwaltungsgericht am 5. Juni 2014 (BVGer act. 9) den Schriftenwechsel mangels Eingang einer Replik abschloss, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021) der SAK zuständig ist, sofern wie hier keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG gegeben ist, dass vorliegend die Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) anwendbar sind, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 AHVG), dass die Beschwerdeführerin, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist, an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse hat (Art. 59 ATSG) und daher zur Beschwerde legitimiert ist, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 60 ATSG) und somit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob die SAK zu Recht die Waisenrente der Beschwerdeführerin per 31. August 2013 einstellte, dass die Wiederauszahlung der Rente ab 1. Dezember 2013, einen Monat nach Beginn der Ausbildung vom 1. November 2013, von der Beschwerdeführerin nicht gerügt wurde und auch nicht zu beanstanden ist, da bei einer Ausbildung, die nach dem 18. Altersjahr begonnen wird, was vorlie-

C-586/2014 gend zutrifft, der Rentenanspruch am ersten Tag des Kalendermonats, welcher dem Beginn der Ausbildung folgt, entsteht (vgl. UELI KIESER, Altersund Hinterlassenenversicherung, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Erwin Murer/ Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2012, 3. Aufl., Art. 25 Rz. 4 mit Hinweis auf EVGE 1965 20ff.), dass Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, Anspruch auf eine Waisenrente haben (Art. 25 Abs. 1 erster Satz AHVG), der Anspruch auf die Waisenrente am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats entsteht, mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise erlischt (Art. 25 Abs. 4 AHVG) und für Kinder, die noch in Ausbildung sind, bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr dauert (Art. 25 Abs. 5 AHVG), dass aufgrund des Erreichens des 25. Altersjahres im August 2013 (Geburtstag von X._______) ab 1. September 2013 kein Waisenrentenanspruch mehr besteht, dass der vorinstanzliche Einspracheentscheid vollumfänglich zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde, da offensichtlich unbegründet, im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 85bis Abs. 3 AHVG), dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenlos ist, sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass die unterliegende Beschwerdeführerin und die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten- und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-586/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Karin Wagner

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

C-586/2014 — Bundesverwaltungsgericht 01.03.2016 C-586/2014 — Swissrulings