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Bundesverwaltungsgericht 08.05.2026 C-5839/2025

8 mai 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·683 mots·~3 min·3

Résumé

Beiträge | Alters -und Hinterlassenenversicherung, Beiträge, Rückvergütung, Einspracheentscheid der SAK vom 20. Juni 2025

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-5839/2025

Urteil v o m 8 . M a i 2026 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Fiona Schneider.

Parteien A._______, (Russland), ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand Alters -und Hinterlassenenversicherung, Beiträge, Rückvergütung, Einspracheentscheid der SAK vom 20. Juni 2025.

C-5839/2025 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 20. Juni 2025 den Antrag von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) auf Rückvergütung der von ihm bezahlten AHV-Beiträge abgewiesen hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 Beilage), dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 10. Juli 2025 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer-act. 1), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich Beiträge vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügungen vom 26. September und 9. Dezember 2026 förmlich aufgefordert worden ist, innert 30 Tagen nach Empfang dieser Verfügung ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, andernfalls künftige Anordnungen und Entscheide im Beschwerdeverfahren durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden (BVGeract. 4, 9), dass der Beschwerdeführer die Instruktionsverfügung vom 9. Dezember 2026 erhalten, jedoch innert der gesetzten Frist kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat (BVGer-act. 11), weshalb ihm Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren fortan durch Publikation im Bundesblatt zu eröffnen sind, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 4. März 2026 zur Leistung eines Kostenvorschusses innert 30 Tagen ab Eröffnung der Zwischenverfügung im Bundesblatt aufgefordert worden ist, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer-act. 12), dass diese Zwischenverfügung am 10. März 2026 im Bundesblatt veröffentlicht worden ist (BVGer-act. 14),

C-5839/2025 dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (BVGer 15), dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn – wie vorliegend – Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass vorliegend keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-5839/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Fiona Schneider

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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