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Bundesverwaltungsgericht 13.11.2009 C-5836/2008

13 novembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,211 mots·~6 min·2

Résumé

Rente | Hinterlassenenrente

Texte intégral

Abtei lung II I C-5836/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . November 2009 Einzelrichter Alberto Meuli, Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser. X._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Hinterlassenenrente. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-5836/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend die Vorinstanz) mit Verfügung vom 8. April 2008 das Gesuch um Zusprechung einer Witwenrente der am NN. geborenen, in ihrem Heimatstaat wohnhaften serbischen Staatsangehörigen X._______ vom 7. März 2008 abgewiesen hat im Wesentlichen mit der Begründung, dass jene mit dem am 9. Juli 2000 verstorbenen Y._______ keine standesamtliche Ehe geschlossen habe und eine auf Zeugenaussagen gestützte gerichtliche Erklärung nicht als Heiratsurkunde angenommen werden könne, so dass sie nicht als Hinterbliebene des genannten Verstorbenen gelten könne (act. 61 SAK), dass die Gesuchstellerin gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 8. April 2008 Einsprache erhob und dabei im Wesentlichen geltend machte, dass sie – obwohl sie mehrmals um die Erstellung einer Heiratsurkunde gebeten habe - keinen Heiratsregisterauszug liefern könne, da das Register verloren gegangen sei, und sie lediglich auf den bereits ins Recht gelegten Gerichtsbeschluss verweisen könne (act. 62 bis 64 SAK), dass die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 13. August 2008 die Einsprache von X._______ abgewiesen hat im Wesentlichen unter Wiederholung der Begründung in ihrer angefochtenen Verfügung (act. 67 SAK), dass X._______ (nachfolgend die Beschwerdeführerin) gegen den Einspracheentscheid vom 13. August 2008 der Vorinstanz am 8. September 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und sinngemäss deren Aufhebung beantragt hat (act. 1), dass die Beschwerdeführerin dabei im Wesentlichen auf den Hinterlassenschaftsbeschluss des Gemeindegerichts G._______ vom 21. Januar 2004 verwies, den sie in Kopie der Beschwerde beilegte und ihrer Auffassung belegen sollte, dass sie mit dem verstorbenen Y._______ verheiratet gewesen sei und darum Anspruch auf eine Witwenrente habe, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 19. November 2008 die Beschwerdeführerin aufgefordert hat, innert 30 Tagen nach Empfang der besagten Verfügung ein Zustelldomizil in der Schweiz an- C-5836/2008 zugeben und ihr gleichzeitig angedroht, dass künftige Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden (act. 6), dass diese Verfügung der Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2008 ausgehändigt wurde, dass die Beschwerdeführerin der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts keine Folge geleistet hat, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 7. April 2009 die Abweisung der Beschwerde beantragte und diesen Antrag im Wesentlichen damit begründete, dass sie nach Überprüfung der Akten feststellen musste, dass keine Heiratsurkunde vorhanden sei, welche eine standesamtliche Heirat mit dem verstorbenen Y._______ beweisen würde, obwohl sie die Beschwerdeführerin mehrmals aufgefordert habe, eine solche einzureichen, und dass insbesondere die am 14. September 2000 (recte: 2005) durch die Gemeinde Z.______ ausgestellte amtliche Todesurkunde attestiere, dass der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes ledig gewesen sei (act. 13), dass die Vorinstanz des Weiteren in ihrer Vernehmlassung ausführte, dass die angeblich am 24. Juni 1984 geschlossene Ehe nicht durch eine auf Zeugenaussagen basierende gerichtliche Erklärung nach schweizerischer Gesetzgebung rechtsgenügend attestiert werden könne und die Beschwerdeführerin keine neuen Beweismittel ins Recht gelegt habe, die erlauben würden, die Sache wieder zu erwägen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit im Bundesblatt veröffentlichten Verfügung vom 9. Juni 2009 die Gelegenheit gab, die eingegangene Vernehmlassung am Sitz des Gerichts in Bern einzusehen oder durch einen allfälligen bevollmächtigten Rechtsvertreter einsehen zu lassen und innert derselben Frist eine Replik einzureichen (act. 16), dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 4. September 2009 aufforderte, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.-- zu leisten, und diese Zwischenverfügung ebenfalls im Bundesblatt publizieren liess (act. 20), dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss innert Frist nicht leistete, C-5836/2008 dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass zu den anfechtbaren Verfügungen jene der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK gehören, welche den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts zuzuordnen ist (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG, SR 831.10]), und dass eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, in casu nicht gegeben ist (Art. 32 VGG), dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall ein Gesuch um Zusprechung einer Witwenrente im Sinne von Art. 23 ff. AHVG gestellt hat, dass die offenkundige, implizite Grundvoraussetzung für eine solche Zusprechung die Tatsache bildet, dass die gesuchstellende Frau mit dem Verstorbenen zum Zeitpunkt dessen Todes mit diesem verheiratet war, dass vorliegend die amtliche, von der Wohnsitzgemeinde ausgestellte Todesurkunde unmissverständlich attestiert, dass der verstorbene Y._______ ledig war (act. 33 SAK), dass zwar ein Gerichtsbeschluss über die Hinterlassenschaft vom 26. Januar 2004 vorliegt, mit welchem das Gemeindegericht G._______ der (angeblichen) Ehefrau des verstorbenen Y._______, X._______ (also der Beschwerdeführerin), die Hinterlassenschaft des Letzgenannten zusprach, aber das Gericht dabei als Nachweis der Eheschliessung nur über die Zeugenaussage des Vaters statt über eine Heiratsurkunde verfügte, welche die Beschwerdeführerin angeblich verloren hätte, dass im Übrigen nicht einzusehen ist, aus welchen Gründen die zuständige Amtsstelle der Beschwerdeführerin eine erneute Ausstellung der Heiratsurkunde oder einer amtlichen Kopie dieser Urkunde verweigert hätte, C-5836/2008 dass dieser auf Zeugenaussagen beruhende Gerichtsbeschluss betreffend den Nachlass die klare amtliche Bestätigung auf der Todesurkunde in keiner Weise umzustossen vermag und jedenfalls nicht einer Heiratsurkunde gleichgesetzt werden kann, dass somit nicht nachgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich mit dem Verstorbenen verheiratet war und folglich eine Witwenrente beanspruchen könnte, womit die Beschwerde abgewiesen werden muss, dass laut Art. 23 Abs. 2 VGG die besonderen Zuständigkeiten des Einzelrichters nach den Bundesgesetzen über die Sozialversicherung vorbehalten bleiben, dass gemäss Art. 85bis Abs. 3 AHVG der Einzelrichter mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen kann, wenn die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel ergibt, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, dass vorliegend die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, so dass die Beschwerde einzelrichterlich abzuweisen ist, dass sich aus den Akten ergibt, dass sich die Beschwerdeführerin – insbesondere angesichts des Gerichtsbeschlusses vom 26. Januar 2004 – weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten hat, so dass ihr entsprechend Art. 85bis Abs. 2 AHVG auch keine Kosten auferlegt werden, womit die Zwischenverfügung vom 4. September 2009 obsolet geworden ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. C-5836/2008 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (durch auszugsweiser Notifikation im Bundesblatt) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 756.5577.4153.72) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Alberto Meuli Jean-Marc Wichser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 6

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