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Bundesverwaltungsgericht 25.11.2019 C-5772/2019

25 novembre 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·987 mots·~5 min·5

Résumé

Marktüberwachung | Einfuhr von Dopingmitteln, Verfügung der Stiftung Antidoping Schweiz vom 23. Oktober 2019.

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-5772/2019

Urteil v o m 2 5 . November 2019 Besetzung

Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Antidoping Schweiz, Eigerstrasse 60, 3007 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Einfuhr von Dopingmitteln, Verfügung der Stiftung Antidoping Schweiz vom 23. Oktober 2019.

C-5772/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Antidoping Schweiz (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 anlässlich einer Mitteilung der Zollstelle Zürich-Flughafen vom 14. Januar 2019 über eine durchgeführte Postkontrolle die Einziehung und Vernichtung von 300 beschlagnahmten Tabletten (Inhalt: Prasteron [Dehydropediandrosteron, DHEA]) anordnete und A._______ eine Gebühr von Fr. 400.– auferlegte (Beilage 6 zu BVGer-act. ad 1), dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) hiergegen bei der Vorinstanz mit den E-Mails vom 24. Oktober 2019 und 25. Oktober 2019 sein Unverständnis über die Einziehung und Vernichtung sowie die Auferlegung der Gebühr in der Höhe von Fr. 400.– zum Ausdruck brachte und die umgehende Auslieferung des unbeanstandeten Rests der Sendung verlangte (BVGer-act. 1), dass die Vorinstanz diese Eingabe mitsamt den Akten am 1. November 2019 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete zur Prüfung, ob es sich bei den Eingaben vom 24. bzw. 25. Oktober 2019 um eine Beschwerde handle (BVGer-act. ad 1), dass sich die Eingabe vom 25. Oktober 2019 zwar auf die angefochtene Verfügung bezieht, aber – trotz Rechtsmittelbelehrung, wonach Beschwerden samt Beweismitteln an das Bundesverwaltungsgericht zu richten seien – bei der Stiftung Antidoping Schweiz eingereicht wurde (BVGer-act. 1), dass die per E-Mail erfolgte Eingabe zudem keine rechtsgültige Unterschrift enthält (BVGer-act. 1), dass der Beschwerdeführer ʺdie umgehende Auslieferung des unbeanstandeten Rests der Sendungʺ verlangte (BVGer-act. 1), dass der Beschwerdeführer unter diesen Umständen mit Zwischenverfügung vom 6. November 2019 (BVGer-act. 2) unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert wurde, innert 5 Tagen ab Erhalt dieser Zwischenverfügung zu erklären, ob er vor Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2019 erheben wolle und was er diesfalls genau verlangte, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 6. November 2019 (BVGer-act. 2) ebenfalls aufgefordert wurde, innert derselben Frist

C-5772/2019 (5 Tage ab Eröffnung) eine eigenhändige Unterschrift im Original nachzureichen, dass der Beschwerdeführer ausserdem mit Zwischenverfügung vom 6. November 2019 (BVGer-act. 2) gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert wurde, bis am 6. Dezember 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten, dass der Beschwerdeführer die Zwischenverfügung vom 6. November 2019 am 8. November 2019 in Empfang genommen hat (Rückschein; BVGer-act. 3), dass die Zwischenverfügung vom 6. November 2019 somit eröffnet worden ist, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Stiftung Antidoping Schweiz im Bereich der Marktüberwachung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), dass der Beschwerdeführer innert der mit Zwischenverfügung vom 6. November 2019 angesetzten Frist weder seinen Beschwerdewillen erklärt noch seine Beschwerde verbessert hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

C-5772/2019 dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS, Bereich Sport (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Viktoria Helfenstein Rahel Schöb

C-5772/2019 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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