Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung III C5772/2010 Urteil v om 9 . Februar 2012 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Karin Wagner. Parteien X._______, vertreten durch Y._______, Zustelladresse: Z._______, Beschwerdeführer, gegen IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidität (Verfügung vom 14. Juli 2010).
C5772/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass X._______ (im Folgenden Beschwerdeführer), geboren am ______, kosovarischer Staatsangehöriger und im Kosovo wohnhaft, mit Anmeldeformular vom 21. April 2004 bei der IVStelle für Versicherte im Ausland (Vorinstanz) um Ausrichtung von IVLeistungen ersuchte (Vorakten 4), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. September 2007 (Vorakten 44) das Leistungsbegehren abwies, dass der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2007 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C6641/2007 vom 7. September 2009 (Vorakten 56) die Beschwerde guthiess, die Verfügung vom 5. September 2007 der Vorinstanz aufhob, ihr die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts zurückwies, verbunden mit der Anweisung, den Beschwerdeführer in seiner Heimat oder in der Schweiz ärztlich begutachten zu lassen, einen Einkommensvergleich zu erstellen und anschliessend eine neue anfechtbare Verfügung zu erlassen (vgl. E. 7), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Juli 2010 (Vorakten 68) das Leistungsbegehren erneut abwies mit der Begründung, die Schweizer Regierung habe im Dezember 2009 beschlossen, das Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweiz und der Föderativen Republik Jugoslawien im Verhältnis zum Kosovo per 31. März 2010 nicht mehr weiterzuführen, was zur Folge habe, dass der Versicherte, welcher Wohnsitz in Kosovo habe, die Anspruchsvoraussetzungen (versicherungsmässige Voraussetzungen) nicht erfülle, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 14. August 2010 (act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen vollumfänglich zuzusprechen, alles unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 3. Dezember 2010 (act. 7) die Abweisung der Beschwerde bzw. die Gutheissung der angefochtenen Verfügung beantragte und dabei ergänzend geltend machte, in Anbetracht der Beendigung des besagten Abkommens habe
C5772/2010 sie die mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. September 2009 angeordneten pluridisziplinären Abklärungen in der Schweiz aus zeitlichen Gründen nicht mehr durchführen und demzufolge in der Sache auch keine neue Verfügung erlassen können, dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 15. Januar 2011 (act. 9) an seinen Begehren und deren Begründung gemäss seiner Beschwerde festhielt, dass die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 14. Februar 2011 (act. 11) an ihrer Vernehmlassung und den gestellten Anträgen ebenfalls festhielt, dass das Bundesverwaltungsgericht am 18. Februar 2011 (act. 12) den Schriftenwechsel abschloss, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und vor liegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich im vorliegenden Verfahren die Frage stellt, ob das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durch führung dieses Abkommens (SR 0.831.109. 818.12) auf Bürger von Ko sovo weiterhin anwendbar sind, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage mit Grundsatz urteil C4828/2010 vom 7. März 2011 geäussert und die Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens bejaht hat,
C5772/2010 dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_329/2011 vom 27. September 2011 auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts C4828/2010 nicht eingetreten und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C4828/2010 vom 7. März 2011 damit in Rechtskraft erwachsen ist, dass das Sozialversicherungsabkommen demnach auch im vorliegenden Fall weiterhin anwendbar ist, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung daher zu Unrecht das Rentenbegehren wegen fehlenden versicherungsmässigen Voraussetzungen ohne weitere Abklärung des Sachverhalts abgewiesen hat und die Rüge des Beschwerdeführers daher begründet ist, dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und ihr die Sache zurückzuweisen ist, damit sie die Prüfung des Rentenbegehrens nach dem Stand des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts C6641/2007 vom 7. September 2009 und unter Anwendung des noch in Kraft stehenden Sozialversicherungsabkommens vom 8. Juni 1962 fortsetze und verfügungsweise neu entscheide, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass dem vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädi gung zuzusprechen ist, dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands auf Fr. 500. festzusetzen ist, dass die unterliegende Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C5772/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2010 der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zurückgewiesen wird, damit sie die Prüfung des Rentenbegehrens im Sinne der Erwägungen fortsetze und darüber neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine von der Vorinstanz zu leistende Parteientschädigung von Fr. 500. zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (RefNr. ______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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