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Bundesverwaltungsgericht 25.02.2019 C-5761/2018

25 février 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·948 mots·~5 min·7

Résumé

Marktüberwachung | Heilmittel, Marktüberwachung, Nichteintretensverfügung vom 5. September 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-5761/2018

Abschreibungsentscheid v o m 2 5 . Februar 2019 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien A._______ GmbH, Österreich, vertreten durch lic. iur. Andreas Wildi und lic. iur. LL.M. Christine Leuch, Walder Wyss AG, Christoffelgasse 6, Postfach, 3001 Bern, Beschwerdeführerin,

gegen

Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut, Hallerstrasse 7, Postfach, 3000 Bern 9, Vorinstanz.

Gegenstand Heilmittel, Marktüberwachung, Nichteintretensverfügung vom 5. September 2018.

C-5761/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Schweizerische Heilmittelinstitut Swissmedic (im Folgenden: Institut oder Vorinstanz) das von der A._______ GmbH (im Folgenden: A._______ GmbH oder Beschwerdeführerin) am 27. August 2018 gestellte Gesuch um Gewährung einer Fristverlängerung gemäss Art. 12a der Medizinprodukteverordnung vom 17. Oktober 2001 (MepV; SR 812.213) mit Verfügung vom 5. September 2018 abgewiesen hat und auf das Gesuch der A._______ GmbH vom 28. Februar 2018 nicht eingetreten ist, dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et Dr. med. Andreas Wildi und Rechtsanwältin lic. iur. / LL.M. Christine Leuch, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 8. Oktober 2018 hat Beschwerde erheben und unter anderem die Aufhebung der Verfügung vom 5. September 2018 hat beantragen lassen, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin – nach Eingang des Kostenvorschusses am 18. Oktober 2018 und nach Vorliegen der Vernehmlassung vom 19. November 2018 – mit prozessleitender Verfügung vom 22. November 2018 Gelegenheit zur Einreichung einer Replik bis zum 7. Januar 2019 gegeben hat, dass die entsprechenden Fristerstreckungsgesuche der Beschwerdeführerin vom 4. Januar und 7. Februar 2019 mit prozessleitenden Verfügungen vom 14. Januar und 11. Februar 2019 gutgeheissen worden sind, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 20. Februar 2019 den Rückzug der Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung der Vorinstanz vom 5. September 2018 hat erklären und um Erlass der Verfahrenskosten hat ersuchen lassen, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 1732.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, zu welchen auch das Institut als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes gehört und als solche zum Erlass von Verfügungen im Bereiche des Heilmittelrechts zuständig ist (Art. 66 und Art. 68 Abs. 2 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000 [HMG, SR 812.21]),

C-5761/2018 dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Heilmittelrechts vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 20. Februar 2019 die Beschwerde vom 9. Oktober 2018 vorbehaltlos zurückgezogen hat, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug zu erledigen ist (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG letzter Satz in Verbindung mit Art. 6 Bst a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), dass der Aufwand für den vorliegenden Abschreibungsentscheid aufgrund der Komplexität der Sache in keinem Verhältnis steht zum Aufwand, welcher sich aufgrund einer materiellen Beurteilung der Beschwerdesache ergeben hätte, dass folglich auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist und der Beschwerdeführerin der am 18. Oktober 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5‘000.zurückzuerstatten ist, dass von einer Parteientschädigung abgesehen werden kann, wenn die Kosten verhältnismässig gering sind (Art. 7 Abs. 4 VGKE), und die Vorinstanz als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes ohnehin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass der Vorinstanz ein Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. Februar 2019 zur Kenntnisnahme zuzustellen ist.

C-5761/2018 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5‘000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular „Zahladresse“) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. Februar 2019) – das Eidgenössische Departement des Innern (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Viktoria Helfenstein Roger Stalder

C-5761/2018 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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