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Bundesverwaltungsgericht 14.06.2017 C-5739/2016

14 juin 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,417 mots·~17 min·2

Résumé

Rückvergütung von Beiträgen | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rückvergütung von Beiträgen; Einspracheentscheid vom 8. August 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-5739/2016

Urteil v o m 1 4 . Juni 2017 Besetzung Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richter David Weiss, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rückvergütung von Beiträgen; Einspracheentscheid vom 8. August 2016.

C-5739/2016 Sachverhalt: A. Der am (…) 1960 geborene Beschwerdeführer, A._______, ist Staatsangehöriger Australiens und arbeitete von Februar 2011 bis November 2015 in der Schweiz. Während dieser Zeit leistete er Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; SAK-Akt. 17). B. Mit Formular vom 30. Oktober 2015 reichte er bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) einen Antrag auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen ein (SAK-Akt. 2). C. Mit Verfügung vom 19. April 2016 verfügte die SAK die Rückvergütung eines Betrages von Fr. 28‘022.– (SAK-Akt. 20). D. Am 6. Mai 2016 erhob der Beschwerdeführer Einsprache (SAK-Akt. 23 S. 1). Er führte aus, er habe sich beruhend auf das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Australien, das ausdrücklich die Möglichkeit von Rückerstattungen vorsehe, entschieden, während seiner Zeit in der Schweiz Beiträge an die AHV zu entrichten. Es sei ungerecht, dass er jetzt lediglich Fr. 28‘022.– von insgesamt Fr. 376‘092.– an Beiträgen an die AHV rückvergütet bekäme. E. Mit Einspracheentscheid vom 8. August 2016 wies die SAK die Einsprache des Beschwerdeführers ab und bestätigte ihre Verfügung vom 19. April 2016. Sie legte ausführlich die Berechnungen dar, mittels derer sie auf den Betrag von Fr. 28‘022.– kam. Sie verwies insbesondere darauf, dass der zurückerstattete Betrag nicht dem Total der vom Beschwerdeführer einbezahlten AHV-Beiträge entspreche, da gemäss dem einschlägigen Recht die Beitragsrückvergütung ganz oder teilweise verweigert werden könne, wenn sie der Billigkeit widerspreche. Dies sei der Fall, wenn die Rückvergütung wesentliche höher wäre, als die Leistungen, die einem Rentner in gleichen Verhältnissen gestützt auf die Beitragsleistungen im Versicherungsfall gewährt würden. Deshalb werde eine Rückvergütung nur in dem Umfang gewährt, im dem sie den Barwert der einem Schweizer unter gleichen Bedingungen (gleiches Alter, gleiche Beiträge und Beitragsdauer) zukommenden zukünftigen AHV-Leistungen nicht übersteige. Zur Bestimmung dieser Höchstgrenze werde die fiktive Altersrente ermittelt, beruhend

C-5739/2016 auf dem Verhältnis der vollen Beitragsjahre der betroffenen Person zu den Beitragsjahren ihres Jahrganges und auf dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen. Bei der Beitragsdauer des Beschwerdeführers von insgesamt vier Jahren und zehn Monaten und der Rentenskala 4 sei ab einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 84‘600.– eine monatliche Rente von Fr. 214.– vorgesehen, was der Höchstrente in dieser Skala entspreche. Der Beschwerdeführer habe das maximale durchschnittliche Jahreseinkommen bei weitem überschritten. Um den Barwert zu berechnen, werde die monatliche Rente auf ein Jahr hochgerechnet und mit dem entsprechenden Kapitalisierungsfaktor (nach dem Alter der betroffenen Person bestimmt) multipliziert. Diese Rechnung ergebe beim Beschwerdeführer einen Barwert der zukünftigen AHV-Leistungen von 28‘022.–. Dieser Betrag stelle gleichzeitig den Höchstwert der Rückvergütung dar. F. Mit Schreiben vom 14. September 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. August 2016 und beantragte die volle Rückvergütung der von ihm entrichteten Beiträge, eventualiter eine Rückvergütung in der Höhe von Fr. 173‘000.–. Zur Begründung führte er aus, die SAK habe seine Einsprache nicht fair behandelt. Er habe sich dafür entschieden, Beiträge an die schweizerische AHV zu leisten, weil er davon ausgegangen sei, die Beiträge würden ihm rückvergütet, wenn er nach Australien zurückkehre. Er habe geplant, diese Beiträge dann in einen australischen „superannuation fund“ einzuzahlen, um damit seine Pensionierung zu finanzieren. Die SAK verweise im Einspracheentscheid auf Entscheide aus den 1960er Jahren, die vorliegend nicht angewendet werden könnten, da die Schweiz und Australien unterdessen ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hätten. Das Abkommen sehe ausdrücklich vor, dass die Beiträge rückerstattet werden könnten. Das sei so zu interpretieren, dass alle Beiträge zurückerstattet würden; die Möglichkeit einer bloss teilweisen Rückerstattung werde im Abkommen nicht erwähnt. Die Rückvergütung von bloss Fr. 28‘000.– sei weder gerecht noch angemessen. Eventualiter macht der Beschwerdeführer geltend, die SAK sei von einer zu kurzen Lebenserwartung von lediglich zehn Jahren nach der Pensionierung (mit 65 Jahren) ausgegangen. Realistischer sei eine Lebenserwartung von mindestens 17.7 Jahren nach der Pensionierung. Zudem müsse einberechnet werden, dass die Lebenserwartung seiner acht Jahre jüngeren Frau drei Jahre länger sei. Da sie nach seinem Tod einen Anspruch auf eine Witwenrente hätte, müsse auch dies berücksichtigt werden.

C-5739/2016 G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2016 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Verfügung vom 19. April 2016. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Einspracheentscheid. Zudem führt sie aus, die vom Bundesamt für Sozialversicherungen publizierten Tabellen bezüglich Kapitalisierungsfaktoren seien nach wie vor aktuell und müssten bei der Berechnung von Beitragsrückvergütungen angewandt werden. H. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung am 1. November 2016 zu und setzte ihm Frist zur Replik an. Da er innert Frist keine Replik einreichte, schloss das Gericht den Schriftenwechsel am 18. Januar 2017 ab. I. Am 18. Januar 2017 überwies die SAK dem Bundesverwaltungsgericht einen Nachtragsauszug aus dem individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers. Dieser enthält für den Beitragsmonat Januar 2016 ein Einkommen von Fr. 31‘745.– , ausbezahlt vom ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK (Vorinstanz). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

C-5739/2016 1.3 Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert (Art. 59 ATSG, vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 und 3, Art. 50 und Art. 52 VwVG). 2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; 127 V 466 E. 1; 126 V 134 E. 4b). 3.2 Der Beschwerdeführer ist australischer Staatsbürger und lebt in Australien. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt fällt in den Anwendungsbereich des zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Australien am 9. Oktober 2006 abgeschlossenen und seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Abkommens über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.158.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen CH/AUS; Art. 2 Abs. 1 Bst. a Unterbst. i und Art. 3 Bst. b), weshalb dieses Anwendung findet. 4. Es ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Rückvergütungsbetrag des Beschwerdeführers korrekt ermittelt und ihm zu Recht eine Rückvergütung der an die AHV geleisteten Beiträge in der Höhe von Fr 28‘022.- zugesprochen hat. 4.1 Nach Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) kann Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht,

C-5739/2016 die bezahlten AHV-Beiträge rückvergütet werden, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 RV-AHV können die Beiträge zurückgefordert werden, sobald die betroffene Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen. 4.2 Zwischen der Schweiz und Australien besteht zwar ein Sozialversicherungsabkommen. Dieses sieht jedoch in Art. 16 vor, dass australische Staatsangehörige, welche die Schweiz endgültig verlassen haben, auf Antrag an Stelle einer schweizerischen Rente die Rückvergütung der an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge erlangen können. Weiter sieht Art. 16 Sozialversicherungsabkommen CH/AUS vor, dass für die Rückvergütung die hierfür massgebenden schweizerischen Rechtsvorschriften gelten. Damit finden die entsprechenden Bestimmungen des AHVG und die RV-AHV auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung. Der Beschwerdeführer hat deshalb entgegen dem Wortlaut von Art. 18 Abs. 3 AHVG direkt gestützt auf das Sozialversicherungsabkommen CH/AUS die Möglichkeit, sich die bezahlten AHV-Beiträge rückvergüten zu lassen, sofern die weiteren Voraussetzungen des AHVG und der RV-AHV erfüllt sind. 4.3 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer während mehr als eines Jahres Beiträge an die AHV geleistet hat und diese keinen Rentenanspruch begründen. Seit dem 21. Dezember 2015 wohnen er und seine Ehefrau nicht mehr in der Schweiz und er hat keine Kinder unter 25 Jahren mit Wohnsitz in der Schweiz (SAK-Akt. 6 und 12). Das Nachtrags-IK der Ausgleichskasse des Kantons Zug vom 13. Januar 2017 führt zwar für den Januar 2016 noch ein Einkommen in der Höhe von Fr. 31‘745 auf, bezahlt durch den ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers in der Schweiz. Weitere Einkommen sind für das Jahr 2016 jedoch nicht erfasst, so dass davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer spätestens zum Zeitpunkt der Verfügung (19. April 2016) und zum Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides (8. August 2016) endgültig aus der AHV ausgeschieden war, zumal der ehemalige Arbeitgeber des Beschwerdeführers in der Schweiz das Arbeitsverhältnis auf den 30. November 2015 aufgelöst hatte (SAK-Akt. 3). Folglich hat der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Rückvergütung seiner AHV-Beiträge.

C-5739/2016 5. 5.1 Bezüglich des Umfangs der Rückvergütung bestimmt Art. 4 RV-AHV, dass die tatsächlich bezahlten Beiträge rückvergütet werden (Abs. 1), die Rückvergütung jedoch verweigert werden kann, soweit sie den Barwert der zukünftigen AHV-Leistungen übersteigt, die einem Rentenberechtigten in gleichen Verhältnissen zukäme (Abs. 4). 5.2 Mit der Regelung gemäss Art. 4 Abs. 4 RV-AHV wollte der Gesetzgeber verhindern, dass ein Versicherter, der – verglichen mit seiner Altersklasse – während kurzer Zeit hohe Beiträge geleistet hat, ein höheres (geldwertes) Interesse an der Rückvergütung des Bezahlten hat als an der Ausrichtung einer Rente. Der Versicherte, der Anspruch auf Rückvergütung der Beiträge hat, soll mithin nicht besser gestellt sein als ein Rentenbezüger "in gleichen Verhältnissen". Um eine solche Besserstellung zu vermeiden, sind die durch den Versicherten tatsächlich bezahlten Beiträge mit dem Barwert der zukünftigen Altersrente zu vergleichen, die einem Rentenberechtigten unter Zugrundelegung derselben Berechnungsgrundlagen (massgebendes Einkommen, Beitragsjahre, Rentenskala) wie dem Beschwerdeführer zukäme. Übersteigt der Rückvergütungsanspruch den Barwert der Rentenanwartschaft, so kann eine Kürzung in der maximalen Höhe des Differenzbetrags vorgenommen werden. Unter Barwert ist dabei das Kapital zu verstehen, das heute dem Gegenwert der künftigen Renten entspricht, d.h. die Summe der einzelnen Jahresbeiträge, die mit der Wahrscheinlichkeit ihres Anfallens multipliziert und diskontiert werden; mit anderen Worten entspricht der Barwert dem abgezinsten Betrag der kapitalisierten zukünftigen Rente (Urteil des Bundesgerichts H 171/06 vom 16. Oktober 2007 E. 3.3 m.w.H.). 5.3 Darüber hinaus ist einem auf Solidarität fussenden Sozialversicherungssystem eigen, dass kein Recht auf eine mit der Beitragsleistung im Total sich deckende Rentenleistung besteht. Eine gewisse versicherungstechnische Relation zwischen den Beiträgen und der Höhe der Rente besteht lediglich bis zum massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von gegenwärtig Fr. 84‘600.-. Durch die beantragte Rückerstattung der gesamten AHV-Beiträge würde diese Ordnung unterlaufen. Auch Versicherte, die in der Schweiz bleiben, und – wie der Beschwerdeführer – ein hohes Einkommen haben, erhalten nach gesetzlicher Regelung bedeutend weniger Rentenleistungen, als es ihren einbezahlten Beiträgen entsprechen würde. Der Beschwerdeführer ist – pro rata zu den einbezahlten Beiträgen – gleich zu behandeln wie Rentenberechtigte in gleichen Verhältnissen (Urteil des Bundesgerichts H 171/06 vom 16. Oktober 2007 E. 3.5

C-5739/2016 m.w.H.). Hieran ändert der Verweis des Beschwerdeführers auf seine (behauptete) Möglichkeit, auf die Unterstellung unter die AHV/IV zu verzichten – der Beschwerdeführer bezieht sich dabei wohl auf Art. 8 Sozialversicherungsabkommen CH/AUS bezüglich Entsendung von Arbeitnehmern –, nichts. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Merkblatt des (damaligen) Bundesamtes für Migration zum Sozialversicherungsabkommen CH/AUS, das der Beschwerdeführer als Beilage zur Einsprache einreichte, darauf hinweist, dass der Betrag, der rückvergütet werden könne, reduziert werde, wenn er eine gewisse Summe überschreite (S. 15). 5.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die von der Vorinstanz in ihrem Einspracheentscheid und in der Vernehmlassung zitierte Billigkeitsrechtsprechung des Bundesgerichts finde im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Diese beruhe auf Urteilen, die auf die Zeit vor dem Abschluss des Sozialversicherungsabkommens CH/AUS datieren, und das Sozialversicherungsabkommen CH/AUS enthalte diese Einschränkung nicht. Dies ist nicht zutreffend. Die Möglichkeit, die Rückvergütung zu verweigern, soweit sie den Barwert der zukünftigen AHV-Leistungen übersteigt, die einem Rentenberechtigten in gleichen Verhältnissen zukäme, beruht auf Art. 4 Abs. 4 RV-AHV i.V.m. Art. 18 Abs. 3 AHVG. Diese Rechtsregeln sind vorliegend gestützt auf das seit 1. Januar 2008 in Kraft stehende Sozialversicherungsabkommen CH/AUS anwendbar (vgl. E. 4.2) und werden vom Bundesgericht gestützt (Urteil des Bundesgerichts H 171/06 vom 16. Oktober 2007 E. 3). Für eine abweichende Interpretation des Sozialversicherungsabkommens CH/AUS bleibt damit kein Raum. 5.5 5.5.1 Die Vorinstanz hat auf der Grundlage des Gesamteinkommens, das der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum erzielte (Fr. 4‘477‘287.–), tatsächlich bezahlte Beiträge an die AHV im Umfang von Fr. 376‘092.15 (8.4 % des Gesamteinkommens) errechnet (SAK-Akt. 19). 5.5.2 Die Altersrente des Beschwerdeführers wäre gestützt auf die Einträge im individuellen Konto (SAK-Akt. 17) und im Nachtrag zum individuellen Konto vom 13. Januar 2017 auf der Grundlage einer Beitragsdauer von 59 Monaten und einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 917‘091.– ([Fr. 4‘509‘032.– / 59] x 12) zu berechnen. Weil der Beschwerdeführer nur vier volle Beitragsjahre aufweist, hat er Anspruch auf eine Teilrente der Rentenskala 4 (Art. 29bis ff. AHVG, insbesondere Art. 29ter Abs. 1 AHVG, Art. 50 und 52 AHVV; Rententabellen des Bun-

C-5739/2016 desamtes für Sozialversicherungen, gültig ab 1. Januar 2015). Dazu kommen die anrechenbaren Erziehungsgutschriften in der Höhe von Fr. 17‘503.–, was insgesamt Fr. 934‘594.– ergibt. Bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen ab Fr. 84‘600.– sieht die Rententabelle 2015 auf der Rentenskala 4 eine monatliche Rente von Fr. 214.– vor (S. 98). Hochgerechnet auf ein Jahr ergibt dies Fr. 2568.– (Fr. 214.– x 12). Der dem Alter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (55 Jahre) entsprechende Kapitalisierungsfaktor beträgt 10.912 (vgl. Barwerttabellen des Bundesamtes für Sozialversicherungen, gültig ab 1. Januar 1997, S. 71), was einen Barwert von Fr. 28‘022.– (2568 x 10.912) ergibt. Dies entspricht dem von der Vorinstanz ermittelten Wert. 5.5.3 Zwischen den tatsächlich bezahlten Beiträgen des Versicherten und dem Barwert seiner zukünftigen AHV-Leistungen besteht eine erhebliche Differenz. Je deutlicher die tatsächlich entrichteten Beiträge den Barwert der zukünftigen AHV-Leistungen übersteigen, umso höher ist das pekuniäre Interesse an der Rückvergütung, das zu reduzieren Art. 4 Abs. 4 RV- AHV zum Ziel hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Rückvergütung bis zum Betrag des Barwerts der zukünftigen AHV-Leistungen (maximal) kürzt. Sie hat ihr Ermessen damit pflichtgemäss ausgeübt (Urteil des Bundesgerichts H 171/06 vom 16. Oktober 2007 E. 3.4). 5.6 Aus dem Dargelegten folgt, dass der Barwert der Rentenanwartschaft des Beschwerdeführers die tatsächlich bezahlten Beiträge an die AHV übersteigt, weshalb die Vorinstanz den Rückvergütungsbetrag zu Recht auf den Barwert der Rentenanwartschaft in der Höhe von Fr. 28‘022.- beschränkt hat. 5.7 Der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückvergütung aller von ihm entrichteten Beiträge an die AHV ist damit abzuweisen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter eine Rückvergütung in der Höhe von 173‘000.–. Er begründet seinen Antrag erstens damit, die Annahme, er werde nach seiner Pensionierung nur noch 10 Jahre leben sei nicht angemessen, realistischer sei eine Annahme von 17.7 Jahren. Er bezieht sich damit wohl auf den angewendeten Kapitalisierungsfaktor von

C-5739/2016 10.912, der auf den Barwerttabellen des Bundesamtes für Sozialversicherungen beruht. Zweitens bringt er vor, seine Ehefrau sei acht Jahre jünger als er und habe eine drei Jahre längere Lebenserwartung. Da sie nach seinem Tod einen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente hätte, sei dies bei der Berechnung des zu erstattenden Betrages zu berücksichtigen. 6.2 Der Bundesrat kann das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) beauftragen, den mit der Durchführung der Versicherung betrauten Stellen Weisungen für den einheitlichen Vollzug zu erteilen. Ferner kann der Bundesrat das BSV ermächtigen, verbindliche Tabellen zur Berechnung von Beiträgen und Leistungen aufzustellen (Art. 72 Abs. 1 AHVG). Das BSV hat die massgeblichen Aufwertungsfaktoren festgelegt und verbindliche Rententabellen aufgestellt (Art. 51bis Abs. 1 AHVV, Art. 52 Abs. 1bis AHVV und Art. 53 Abs. 1 AHVV). Weiter hat es die Barwerttabellen herausgegeben, mittels derer die Rentenabfindungen zu ermitteln sind, die in den Sozialversicherungsabkommen vorgesehen sind. Bei den Barwerttabellen, den Rententabellen und den Aufwertungsfaktoren handelt es sich um Konkretisierungen der gesetzlichen und verordnungsmässigen Bestimmungen. Sie haben Weisungscharakter und sollen als solche eine einheitliche und rechtsgleiche Rechtsanwendung sowie die verwaltungsmässige Praktikabilität gewährleisten. Verwaltungsweisungen sind auch für das Sozialversicherungsgericht beachtlich, soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Sozialversicherungsgericht weicht ohne einen triftigen Grund nicht von einer überzeugenden Verwaltungsweisung ab (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6574/2013 vom 4. Dezember 2014 E. 7, m.w.H.). 6.3 Vorliegend ist kein triftiger Grund ersichtlich, aus dem von den Barwerttabellen abgewichen werden müsste, und der Beschwerdeführer macht auch keinen solchen geltend. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Werte der Barwerttabellen mit einem Zinsfuss von 3 % diskontiert wurden und die Wahrscheinlichkeit ihres Anfallens berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts H 171/06 vom 16. Oktober 2007 E. 3.3; H 207/03 vom 19. März 2004 E. 5.2), weshalb der Kapitalisierungsfaktor nicht der entsprechenden Lebenserwartung über das Pensionsalter hinaus entspricht. 6.4 Einen Anspruch auf eine höhere Rückvergütung ergibt sich auch nicht aufgrund des Umstandes, dass seine Ehefrau, die in der Schweiz nicht erwerbstätig war, jünger ist als er selber und im Fall seines Todes unter Umständen einen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente geltend machen

C-5739/2016 könnte. Die zu erwartende Rentensumme gemäss Barwerttabelle wird nach der globalen Methode berechnet: Es wird nur nach Geschlecht unterschieden und die Anwartschaft auf Rente eines Mannes oder einer Frau unbekannten Zivilstandes berechnet. Dabei sind sämtliche Zuschüsse auf Alters- und Hinterlassenenrenten über einen Korrekturfaktor in den Barwerten enthalten (S. 54 Barwerttabellen). Zudem verzichtet der Beschwerdeführer mit dem Gesuch um Rückvergütung auf seine Ansprüche gegenüber der AHV und der IV (Art. 6 RV-AHV und Art. 16 Abs. 2 Sozialversicherungsabkommen CH/AUS). 6.5 Der Eventualantrag auf eine Rückvergütung in der Höhe von 173‘000.– ist damit ebenfalls abzuweisen. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Rückvergütungsbetrag zu Recht auf den Barwert der Rentenanwartschaft in der Höhe von Fr. 28‘022.- beschränkt hat. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Dem Beschwerdeführer ist bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

C-5739/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Viktoria Helfenstein Tobias Grasdorf

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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