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Bundesverwaltungsgericht 27.02.2018 C-5713/2017

27 février 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,509 mots·~8 min·6

Résumé

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 7. August 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-5713/2017

Urteil v o m 2 7 . Februar 2018 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.

Parteien A._______, (Thailand), ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 7. August 2017.

C-5713/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 7. August 2017 das Leistungsbegehren von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) abwies mit der Begründung, es liege keine ausreichende, durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vor (Akten der Vorinstanz [act.] 54), dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 29. September 2017 (thailändischer Poststempel: 1. Oktober 2017; Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 9. Oktober 2017) Beschwerde erhob und geltend machte, er und ein paar deutschsprachige Bekannte hätten in der Verfügung keine Begründung finden können (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1), dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 ersucht wurde, eine schweizerische Korrespondenzadresse anzugeben (BVGer act. 2), dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. November 2017 sinngemäss mitteilte, er könne kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen und er deshalb darum bat, per E-Mail oder auf dem diplomatischen Weg zu korrespondieren (BVGer act. 3), dass der Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 24. November 2017 förmlich aufgefordert wurde, innert 30 Tagen nach Empfang der Verfügung ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, andernfalls künftige Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren ihm durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden (BVGer act. 4), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 24. November 2017 aufgefordert wurde, innert 30 Tagen nach Empfang der Verfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde (BVGer act. 5), dass die Schweizer Botschaft in (…) (Thailand) ersucht wurde, die Instruktionsverfügung und die Zwischenverfügung beide datierend vom 24. November 2017 dem Beschwerdeführer zuzustellen (BVGer act. 6), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Dezember 2017 unter Beilage eines Arztberichts vom 27. Juli 2016 ausführte, er sei immer noch krank, und zudem sinngemäss geltend machte, er sei bedürftig (BVGer act. 7),

C-5713/2017 dass der Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 11. Januar 2018 aufgefordert wurde, innert 30 Tagen nach Empfang der Verfügung das beigelegte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen, andernfalls aufgrund der Akten entschieden werde (BVGer act. 8), dass mangels Bezeichnung einer Zustelladresse in der Schweiz Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren dem Beschwerdeführer fortan durch Publikation im Bundesblatt eröffnet wurden, dass die Vorinstanz mit einer weiteren Instruktionsverfügung vom 11. Januar 2018 ersucht wurde, bis zum 12. März 2018 eine Vernehmlassung sowie den Zustellnachweis für das Empfangsdatum der Verfügung vom 7. August 2017 einzureichen (BVGer act. 10), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2018 unter Verweis auf die von ihr eingeholte Stellungnahme bei ihrem ärztlichen Dienst vom 22. Januar 2018 beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen (BVGer act. 12), dass mit Instruktionsverfügung vom 1. Februar 2018 ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 24. Januar 2018 samt Beilagen für den Beschwerdeführer zu den Akten genommen wurde und der Schriftenwechsel vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen wurde (BVGer act. 14), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 ATSG (SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,

C-5713/2017 dass gemäss Zustellnachweis die vorliegend angefochtene Verfügung vom 7. August 2017 dem Beschwerdeführer am 12. September 2017 zugestellt wurde (vgl. Beilage zu BVGer act. 12), dass demnach die am 9. Oktober 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), sodass auf sie einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer gemäss Arztbericht vom 27. Juli 2016 an psychischen Beeinträchtigungen leide und er sich deswegen seit 14. Juni 2012 in Behandlung befinde (Beilage zu BVGer act. 7), dass aus den vorliegenden medizinischen Akten zudem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer täglich 5–6 Flaschen Bier trinke und Zigaretten sowie Marihuana rauche (vgl. act. 27 S. 1; 30 S. 1; 31 S. 1), dass der Beschwerdeführer ausdrücklich rügte, die Vorinstanz habe nie einen Vertrauensarzt gestellt (BVGer act. 7), dass gemäss Stellungnahme von Dr. med. B._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Januar 2018 eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers in der Schweiz als angebracht erachtet und mit Blick auf den Konsum von Suchtmitteln eine Laboruntersuchung empfohlen wurde (vgl. Beilage zu BVGer act. 12), dass mit Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 (zur Publikation vorgesehen) die Rechtsprechung, wonach depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind, aufgegeben worden ist, dass gemäss Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 30. November 2017 (zur Publikation vorgesehen) sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen und die funktionellen Folgen sämtlicher psychischer Befunde anhand des strukturierten Beweisverfahrens gesamthaft zu beurteilen sind, dass im konkreten Fall angesichts der genannten neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Einholung eines Gutachtens in der Schweiz zur umfassenden Feststellung des medizinischen Sachverhalts erforderlich ist und dem Rückweisungsantrag der Vorinstanz entsprochen werden kann,

C-5713/2017 dass es mit Blick auf den aktenkundigen Suchtmittelkonsum des Beschwerdeführers in das pflichtgemässe Ermessen der Gutachterin oder des Gutachters zu stellen ist, ob aufgrund der Ergebnisse der Laboruntersuchungen zusätzlich eine Fachärztin oder ein Facharzt für Allgemeine Innere Medizin beizuziehen ist (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.3), dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass eine Rückweisung sich vor allem dann rechtfertigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes oder jedenfalls aufwendiges Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. WEISSENBERGER/ HIRZEL, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 16 zu Art. 61 VwVG), dass die Beschwerde deshalb insofern gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass sich bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erübrigt und als gegenstandslos abzuschreiben ist, dass keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass dem obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

C-5713/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 7. August 2017 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz durch eine Fachärztin oder einen Facharzt in Psychiatrie begutachten zu lassen. Der Beizug weiterer Spezialisten wird in das pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz bzw. der Gutachter gestellt. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrieben. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-5713/2017 Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Tania Sutter

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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