Abtei lung II I C-5690/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . April 2008 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Philipp Mäder. 1. D._______, 2. L._______, 3. S._______, alle vertreten durch Fürsprecher Nicolas De Cet, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung einer Einreisebewilligung für D._______ und L._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-5690/2007 Sachverhalt: A. Die 1960 geborene indische Staatsangehörige D._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Beschwerderführerin 1) und ihr 1989 geborener Sohn L._______ (nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Beschwerdeführer 2) beantragten am 1. Mai 2007 bei der Schweizerischen Botschaft in Neu Dehli ein Visum für einen dreiwöchigen Besuchsaufenthalt bei ihrem Schwager bzw. Onkel S._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer 3) in Brügg (BE). Nach formloser Verweigerung leitete die Schweizer Vertretung das Gesuch an die Vorinstanz zur Prüfung und zum formellen Entscheid weiter. B. Nachdem der Migrationsdienst des Kantons Bern über die zuständige Einwohnergemeinde beim Gastgeber weitere Abklärungen veranlasst hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 26. Juli 2007 ab. Dies mit der Begründung, es bestehe nicht genügend Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. C. Mit Beschwerde vom 24. August 2007 gelangten der Gastgeber und die beiden Gesuchsteller gemeinsam an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Visum für einen Besuchsaufenthalt sei zu erteilen. Zur Begründung rügen sie, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Wiederausreise nach dem Besuchsaufenthalt wäre nicht gewährleistet. Die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 hätten ihre Familie in Indien. Der Ehemann der Beschwerdeführerin 1, Vater des Beschwerdeführers 2 und Bruder des Beschwerdeführers 3 führe dort ein grosses „Bauernunternehmen“, welches der Familie ein „wohlhabendes Leben“ ermögliche. Der Beschwerdeführer 2 arbeite in diesem Betrieb mit. Auf seine Unterstützung sei der zuhause bleibende Vater aus wirtschaftlicher Sicht unbedingt angewiesen. Der Beschwerdeführer 3 garantiere zudem als Gastgeber für die fristgerechte Wiederausreise seiner Gäste. Der Beschwerde beigefügt wurden Kopien diverser Dokumente die finanziellen Verhältnisse des Gastgebers betreffend (Betreibungregistersauskunft, Lohnabrechnung für den Monat Mai 2007, Lastschriftanzeige betr. die Reiseversicherung für die Gesuchsteller), Kopien der Antwort auf die Fragen der Einwohnergemeinde des Gast- C-5690/2007 gebers und beurkundeter Aussagen des Ehemannes der Gesuchstellerin. D. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2007 reichten die Beschwerdeführer zwei Fotos, die das Wohneigentum der Beschwerdeführerin 1 und ihres Ehegatten in Indien zeigen sollen, sowie die beiden Urkunden über die Aussagen des Ehegatten im Original beim Bundesverwaltungsgericht ein. E. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2007 auf Abweisung der Beschwerde. Die geltend gemachten familiären und beruflichen Verpflichtungen könnten keine genügende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise geben. Diese Einschätzung werde im Übrigen von der Schweizerischen Vertretung vor Ort geteilt. F. Die Beschwerdeführer halten ihrerseits in einer Replik vom 26. November 2007 an ihrem Antrag und dessen Begründung fest. Die Vorinstanz würdige ihre persönlichen Verhältnisse zu wenig. Die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 seien familiär und wirtschaftlich in Indien verwurzelt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 bzw. Vater des Beschwerdeführers 2 leite dort einen „riesigen Landwirtschaftsbetrieb“, welcher ohne ihre Mitarbeit „nicht existieren“ könnte. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss den Übergangsbestimmungen richtet sich das Verfahren nach dem neuen Recht (Art. 126 C-5690/2007 Abs. 2 AuG), womit nach Art. 112 Abs. 1 AuG die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege anwendbar sind. 1.2 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen demnach der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.3 Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, aber das bisherige (materielle) Recht anwendbar. 2.2 Da die der Beschwerde zugrunde liegenden Gesuche um Einreise am 1. Mai 2007 eingereicht wurden, erfolgt die Beurteilung noch nach dem alten Recht. Einschlägig sind demnach das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) sowie die gestützt darauf erlassenen Durchfüh- C-5690/2007 rungsvorschriften; insbesondere die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). 3. 3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/ Thomas Geiser/Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel/Genf/ München 2000, S. 24). 3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (vgl. Art. 1 bis 5 aVEA). Die Gesuchsteller können sich auf keine Ausnahmeregelung berufen; sie sind aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit visumspflichtig. 3.3 Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Art. 1 Abs. 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA haben sie unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Die Vorinstanz verweigerte den Gesuchstellern die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, ihre fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 3.4 3.4.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Ver- C-5690/2007 hältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 3.4.2 Dank anhaltendem kräftigen Wachstums (9,4% im Haushaltsjahr 2006/7; durchschnittlich 8% in den letzten fünf Jahren), gehört Indien heute zu denjenigen Staaten mit dem weltweit grössten Bruttoinlandprodukt (BIP). Die meisten langfristigen Wachstumsprognosen gehen davon aus, dass das Land mit seinen gegenwärtig ca. 1,1 Mia. Menschen bis 2050 ein BIP erwirtschaften wird, das dann nur noch von China und USA übertroffen werden kann. Gemessen in Kaufkraftparität nimmt Indien bereits jetzt den vierten Rang weltweit ein. Hinter dem durchschnittlichen jährlichen Prokopfeinkommen von 724 US-Dollar (USD) im abgelaufenen Fiskaljahr 2006/7 verbergen sich allerdings grosse regionale Unterschiede und wachsende Disparitäten zwischen einer sich herausbildenden städtischen Mittelschicht und der überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande, wo noch ca. 70% aller Inder leben. Etwa ein Viertel der Gesamtbevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze von 1 USD pro Kopf und Tag. Der Dienstleistungssektor mit seinem anhaltend überproportionalen Wachstum (2006/7: 11%) erwirtschaftet mehr als die Hälfte des BIP (55%), beschäftigt jedoch nur ca. 25% der Arbeitskräfte (nach Angaben der Regierung verfügen nur 5% aller Arbeitskräfte überhaupt über eine berufliche Qualifikation). Genau umgekehrt verhält es sich mit der Landwirtschaft, deren Anteil bei mageren 2,7% Wachstum im letzten Fiskaljahr weiter absank und nur noch bei 18,5% liegt (1990/1 betrug es noch 34%) - weiterhin aber fast zwei Drittel der Landbevölkerung mehr schlecht als recht ernährt. Unter dem Strich hängt über die Hälfte der 1,1 Mia. Inder direkt von der Landwirtschaft ab, die mit häufig suboptimalen Flächen, geringer Kapitalintensität, stagnierenden Erträgen und mangelnder Logistikund Absatzorganisation das Sorgenkind jeder indischen Regierung bleiben muss (Länder- und Reiseinformationen auf der Website des Auswärtigen Amtes, Länder- und Reiseinformationen > Indien, <http:// www.auswaertiges-amt.de>, Stand: September 2007, besucht am 21. April 2008). So ist das Land trotz des anhaltenden Wirtschaftswachstums von weit verbreiteter Armut und einer hohen Analphabetenrate geprägt; breite Bevölkerungsschichten leben unter schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen. C-5690/2007 3.5 3.5.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solche allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller bzw. einer Gesuchstellerin im Heimat- bzw. ständigen Aufenthaltsstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt hoch eingeschätzt werden. 3.5.2 Bei den Beschwerdeführern 1 und 2 handelt es sich um eine 48jährige, verheiratete Frau und deren 19-jährigen, ledigen Sohn. Beide sollen gemeinsam mit dem Ehemann bzw. Vater auf einem Bauernhof im landwirtschaftlich geprägten Norden Indiens wohnen. Gemäss den Angaben im Beschwerdeverfahren befinden sich alle ihre sozialen Kontakte im Heimatland. Allerdings wurde diese Aussage nur bezüglich der Schwieger- bzw. Grosseltern konkretisiert. Zumindest der Gastgeber als naher Verwandter der beiden lebt mit seiner Familie in der Schweiz. Zwar ist davon auszugehen, dass der zurückbleibende Ehemann bzw. Vater für die Beschwerdeführerin 1 und den Beschwerdeführer 2 einen gewissen sozialen Bezug zur Herkunftsregion schafft. Die Erfahrung zeigt aber ganz allgemein, dass zurückbleibende Angehörige gerade in Situationen angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen. Im Gegenteil, der Entscheid kann dort von der Hoffnung getragen sein, die Angehörigen aus dem Ausland effizienter unterstützen und allenfalls später nachziehen zu können. Aufgrund der bestehenden Aktenlage kann auf alle Fälle nicht davon ausgegangen werden, dass familiäre oder persönliche Verpflichtungen vorhanden wären, welche die beiden Gesuchsteller nachhaltig davon abhalten könnten, eine Emigration in die Schweiz ernsthaft in Erwägung zu ziehen. 3.5.3 Grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftlichen Verhältnissen zu, in denen sich die Gesuchsteller befinden. Allerdings ist darüber nur sehr wenig bekannt. Die Beschwerdeführerin 1 hat anläss- C-5690/2007 lich der Antragsstellung unter der Formular-Rubrik „Beruf“ vermerkt, sie sei Hausfrau („domestic work“). Folgerichtig nannte sie keinen Arbeitgeber. Der Beschwerdeführer 2 vermerkte, er sei in der Landwirtschaft tätig. Er nannte ebenfalls keinen Arbeitgeber. Im Beschwerdeverfahren wird geltend gemacht, der Ehemann bzw. Vater betreibe einen sehr grossen Landwirtschaftsbetrieb, welcher der Familie ein wohlhabendes Leben ermögliche. Über die Grösse des Betriebs und dessen wirtschaftliche Erträge ist indessen nichts bekannt. Irgendwelche Belege wurden in diesem Zusammenhang nicht ediert. Nachgereicht wurden zwei Fotos, welche die Eingangsseite eines zweistöckigen Baus neueren Datums zeigen. Als solche und für sich allein können diese Fotos in Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin 1 bzw. derjenigen der Familie nicht aussagekräftig sein; geltend gemacht wird diesbezüglich nichts. Tatsache ist, dass die Gesuchsteller im Norden Indiens in einer Region leben, die gesamthaft gesehen wirtschaftlich nicht besonders entwickelt ist, und in einer Branche tätig sind, die aufgrund der schwierigen Rahmenbedingungen als Sorgenkind der indischen Wirtschaft bezeichnet wird. So wird von den Beschwerdeführern denn auch vorgebracht, dass das Überleben des Landwirtschaftsbetriebes nur dank der tatkräftigen Mitarbeit der beiden Gesuchsteller gesichert sei. Inwiefern sich dies mit einer mehrwöchigen Abwesenheit verträgt, bleibt dagegen offen. Jedenfalls kann auf der Grundlage der bestehenden Akten nicht davon ausgegangen werden, die Gesuchsteller befänden sich in besonders vorteilhaften und stabilen wirtschaftlichen Verhältnissen, die verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchten. 3.6 Der Beschwerdeführer 3 hat sich dazu bereit erklärt, für die Lebensunterhaltskosten seiner Gäste während des geplanten Besuchsaufenthaltes aufzukommen. Weiter will er für ihre anstandslose und fristgerechte Ausreise aus der Schweiz garantieren. Die Integrität des Beschwerdeführers 3 in seiner Eigenschaft als Gastgeber wird in keiner Art und Weise in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung oder Absichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten des Gastes. C-5690/2007 3.7 Gestützt auf vorstehende Erwägungen durfte die Vorinstanz davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). Daraus folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführern die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 10 C-5690/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben; zwei Fotos im Original retour) - die Vorinstanz (Akten 2 234 346 retour) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Philipp Mäder Versand: Seite 10