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Bundesverwaltungsgericht 02.02.2010 C-5656/2009

2 février 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,643 mots·~13 min·2

Résumé

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung

Texte intégral

Abtei lung II I C-5656/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 . Februar 2010 Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiber Jürg Tiefenthal. A.________, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Claudio Chiandusso, Marktgasse 18, 3600 Thun, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung der Einreisebewilligung. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-5656/2009 Sachverhalt: A. Am 16. April bzw. 1. Mai 2009 beantragte der am 2. Februar 1968 geborene ghanaische Staatsangehörige O.______ (nachfolgend: Gesuchsteller) bei der schweizerischen Botschaft in Accra ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei A._______ (Schweizer Staatsangehörige; nachfolgend: Beschwerdeführerin bzw. Gastgeberin) in G._______. Die Schweizerische Vertretung verweigerte die Erteilung eines Visums in eigener Kompetenz und übermittelte das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem das Amt für Migration des Kantons Bern bei der Gastgeberin weitere Abklärungen veranlasst und an die Vorinstanz weitergeleitet hatte, wies diese das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 8. Juli 2009 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, es bestünde nicht genügend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. Der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekanntermassen nach wie vor stark anhalte. Erfahrungsgemäss versuchten viele dortige Personen, sich insbesondere auch im westlichen Ausland eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Bestehe dort zudem bereits ein gewisses Beziehungsnetz, müsse das Risiko einer nicht anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich hoch eingestuft werden. Nachweise, dass dem Gesuchsteller besondere, über das übliche Mass hinausgehende Verpflichtungen oblägen, welche trotz der allgemeinen Verhältnisse Gewähr für eine Wiederausreise bieten würden, ergäben sich keine. Beim Gesuchsteller handle es sich um eine ledige, kinderlose Person, die – wenn der Gesuchsteller in seinem Antrag auch angebe, "Assistant" zu sein – gemäss vorinstanzlicher Einschätzung über keine zwingenden, verbindlichen beruflichen Verpflichtungen verfüge. Träfe dies allenfalls zu, so wäre ein dreimonatiger Auslandaufenthalt nicht mit solchen zwingenden beruflichen Verpflichtungen vereinbar. Des Weiteren lägen auch keine besonderen, z.B. humanitären Gründe vor, welche eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen. Es bleibe der Gastgeberin unbenommen, ihren Gast auch im Ausland zu treffen. C-5656/2009 C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. September 2009 erhob die anwaltlich vertretene Gastgeberin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums an den Gesuchsteller. Sie rügt die vorinstanzliche Einschätzung, welche sich lediglich auf eine allgemeine Erfahrung stütze und sich über die von ihr geltend gemachten Besuchsgründe (v.a. zwecks Weiterbildung) hinwegsetze, womit die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig ermittelt habe. Die Beschwerdeführerin macht eine Ermessensüberschreitung der Vorinstanz geltend; diese habe sich über die erfüllten Einreisevoraussetzungen des Gesuchstellers hinweggesetzt und somit den Sachverhalt unvollständig ermittelt. Im Weiteren habe das Kriterium der "nicht gesicherten Wiederausreise" keine genügende rechtliche Grundlage. Schliesslich sollten Aufenthalte im Rahmen von Hilfs- und Entwicklungsprojekten gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. f und g des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) – wie vorliegend zutreffend – nicht unter die Zulassungsbeschränkungen fallen. D. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2009 auf Abweisung der Beschwerde. Die Verfügung sei nach umfassender Prüfung des Einreisebegehrens und der diesbezüglichen Einschätzung der Schweizer Auslandvertretung in Accra ergangen, welche mit den Verhältnissen vor Ort bestens vertraut sei. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift habe das Erfordernis der gesicherten Wiederausreise sehr wohl auch nach neuem Schengenrecht eine rechtliche Grundlage und stelle schliesslich ein zentrales Kriterium für die Erteilung eines Visums dar. So müssten nämlich sowohl Aufenthaltszweck als auch die Umstände des vorübergehenden Aufenthalts genügend belegt werden. Im Weiteren liege es auch am Gesuchsteller, die Auslandvertretung davon zu überzeugen, dass seine Rückkehr ins Herkunftsland gewährleistet sei. Trotz der Zusicherung der Gastgeberin sei das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise des Gesuchstellers als beträchtlich zu bezeichnen, und zwar nicht einzig wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse im Ursprungsland und dem Zuwanderungsdruck, der aus dieser Region offenkundig stark anhalte. Aufgrund gemachter Erfahrungen in ähnlich gelagerten Fällen sehe man sich gezwungen, eine restriktive Visumpraxis anzuwenden. Der Gesuchsteller sei ledig und habe in Ghana weder familiäre noch C-5656/2009 berufliche Verpflichtungen, die von ihm zwingend wahrgenommen werden müssten. Er habe gegenüber der schweizerischen Vertretung in Accra keinen überzeugenden Eindruck hinterlassen und verfüge nur über ein sehr bescheidenes Einkommen im Wohnsitzland. Zwar bestehe keinerlei Anlass, an der Integrität und Seriosität der Gastgeberin und der von ihr geleiteten Organisation (L._______) zu zweifeln, indessen könnten Gründe, die allein auf deren Person abstützten, für sich allein betrachtet, keinerlei Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise des Gastes bieten. E. Mit Replik vom 27. November 2009 stellt die Beschwerdeführerin insbesondere in Frage, inwiefern der Gesuchsteller bei der schweizerischen Vertretung einen schlechten Eindruck hinterlassen haben solle. Es liege möglicherweise eine Verwechslung oder falsche Einschätzung vor, weshalb sie beantrage, die Schweizer Botschaft in Accra/Ghana richterlich anzuweisen, ihre Stellungnahme vom 6. Mai 2009 näher zu erläutern. Die allgemeine Situation in Ghana betreffend macht die Beschwerdeführerin den "Safe-Country-Status" geltend und bestreitet bezugnehmend auf den Wirtschaftsbericht 2007/2008 der Schweizer Botschaft die Behauptung, es bestehe von Ghana aus ein Zuwanderungsdruck in die Schweiz. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). C-5656/2009 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189). 4. 4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 AuG), Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschafts- C-5656/2009 kodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]). 4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG); sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3 sowie C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7–11 VEV regeln ausführlich das Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel. 5. Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) unterliegt der Gesuchsteller der Visumpflicht. 6. 6.1 Vorliegend ist zu überprüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsland und der persönlichen Lebensumstände einen ermessensfehlerfreien Entscheid getroffen hat. Dabei rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen aus Staaten mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 6.2 Seitdem die ghanaische Regierung Anfang der 1990er Jahre einen tiefgreifenden wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Reformprozess eingeleitet hat, hat sich in diesem Land eine belastbare und stabile Demokratie entwickelt. Die Wirtschaft Ghanas hat sich zunehmend erholt und wächst seit 2003 kontinuierlich. Das Wirtschaftswachstum C-5656/2009 betrug im Jahre 2008 7,3 %, ist jedoch im ersten Halbjahr 2009 unter 5 % gefallen. Trotz dieser mehrheitlich positiven wirtschaftlichen Entwicklung der letzten Jahre leben mehr als 40 % der Bevölkerung Ghanas nach wie vor in grosser Armut; das Pro-Kopf-Bruttoinlandprodukt betrug denn auch im Jahr 2008 lediglich 690 US-Dollar (vgl. Länderinformationen auf der Website des deutschen Bundesministeriums für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit [BMZ] (<http://www.bmz.de>, Länder und Regionen > Partnerländer > Ghana, besucht im Januar 2010) bzw. wirtschaftliche Indizes auf der Website des Auswärtigen Amtes (<http://www.auswaertiges-amt.de>, Länder- und Reiseinformationen > Ghana > Wirtschaft, Stand Oktober 2009, besucht im Januar 2010). Gemäss dem vom Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations Development Programme, UNDP) berechneten "Human Poverty Index" rangiert Ghana auf einer Liste von 135 Ländern denn auch lediglich auf dem 89. Rang (vgl. Human Development Report 2009 auf der Website des UNDP, <http://www.undp.org>, Publications > Human Development Reports > Reports > Country Factsheets > Ghana (Human poverty: focusing on the most deprived in multiple dimensions of poverty: Table 2), besucht im Januar 2010). Eine Folge dieser Situation ist eine anhaltend hohe Emigration ghanaischer Staatsangehöriger, nicht zuletzt nach Nordamerika und Europa. 6.3 In Anbetracht der vorerwähnten Verhältnisse in Ghana und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Bereitschaft zur Emigration erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die vorerwähnten Verhältnisse entbinden die Vorinstanz nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen. 7. 7.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 42-jährigen, ledigen Mann, der zurzeit in Teshie-Nungua (Ghana) in einer Mietwohnung lebt. Gemäss Akten obliegen ihm keine familiären Verpflichtungen (wie C-5656/2009 insbesondere gegenüber eigenen Kindern); über seine allenfalls bestehenden familiären bzw. verwandtschaftlichen Verhältnisse im Herkunftsland ist nichts bekannt. Der Gesuchsteller war noch nie in der Schweiz und erhielt bisher auch noch nie ein Schengen-Visum ausgestellt. Er hat jedoch bereits zum dritten Mal (seit 1. Juni 2007) einen Visumsantrag um Bewilligung der Einreise bei der Schweizerischen Botschaft in Accra gestellt, der zum wiederholten Mal abgelehnt worden ist. Aus diesen Umständen sowie der Beurteilung der Auslandvertretung kann jedenfalls nicht der Schluss gezogen werden, für den Gesuchsteller beständen in seinem Heimatland besondere Verantwortlichkeiten, die besondere Gewähr für eine Rückkehr bieten würden. Im Übrigen hat der Gesuchsteller bei der Schweizerischen Vertretung keinen überzeugenden Eindruck hinterlassen; seine angegebenen Gründe für den Besuch in der Schweiz erschienen als wenig glaubhaft. Dem in diesem Zusammenhang gestellten Antrag der Beschwerdeführerin auf richterliche Anweisung der Schweizer Botschaft, ihre Stellungnahme vom 6. Mai 2009 näher zu erläutern, ist in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 131 I 153 E. 3) nicht stattzugeben. Zum einen ist eine Verwechslung auszuschliessen; zum anderen ist die fragliche Stellungnahme für den Verfahrensausgang nicht von ausschlaggebender Bedeutung. 7.2 Der Gesuchsteller gibt in seinem Visumantrag an, "Assistant" zu sein. Aus den weiteren Akten ergibt sich, dass er von der L._______- Unternehmung als Projektleiter in seinem Heimatland angestellt ist und von einem sehr bescheidenen Einkommen lebt. Auf jeden Fall liegen keinerlei Fakten vor, die einen Rückschluss erlaubten, der Gesuchsteller befinde sich in vorteilhaften und stabilen wirtschaftlichen Verhältnissen, die ihn nachhaltig davon abzuhalten vermöchten, eine Emigration in die Schweiz in Erwägung zu ziehen. 7.3 An dieser Risikoeinschätzung vermögen weder die diversen von der Beschwerdeführerin eingereichten Belege betreffend ihre persönliche finanzielle Situation bzw. den L._______ noch ihr Verpflichtungsschreiben vom 5. Juni 2009 und ihre Garantieerklärung vom 8. Juni 2009 etwas zu ändern. Die Integrität der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Gastgeberin wird nicht in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und Absichten der Gastgeber, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für C-5656/2009 eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6950/2007 vom 7. November 2008 E. 8). 8. Im Übrigen sei erwähnt, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits einmal über einen abgewiesenen Visumantrag des Gesuchstellers letztinstanzlich entschieden hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-6229/2007 vom 31. Januar 2008). Am damals beurteilten Sachverhalt hat sich seither nichts Wesentliches geändert (zumal sich das Projekt noch immer in der Planungsphase befindet). Schliesslich steht auch der Hinweis des Parteivertreters auf Art. 30 Abs. 1 Bst. f und g AuG (vgl. Ziff. 9 in der Beschwerdeschrift) in keinem Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall und ist somit ohne Belang. 9. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und dem Gesuchsteller die Einreise verweigerte. Da es keinen Anspruch auf die Erteilung eines Visums gibt (vgl. vorne Ziff. 3), liegt auch kein Verstoss gegen irgendwelche Grundrechte des Gesuchstellers vor. Die angefochtene Verfügung verletzt daher das Bundesrecht nicht. Soweit für das vorliegende Urteil massgebend, wurde der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 10. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) C-5656/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ZEMIS [...], Akten retour) - den Migrationsdienst des Kantons Bern in Kopie Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Jürg Tiefenthal Versand: Seite 10

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