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Bundesverwaltungsgericht 07.11.2008 C-5634/2008

7 novembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,263 mots·~6 min·2

Résumé

Invalidenversicherung (IV) | Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 7. August ...

Texte intégral

Abtei lung II I C-5634/2008/ {T 0/2} Urteil v o m 7 . November 2008 Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Alberto Meuli, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. G._______, vertreten durch UNIA Nordwestschweiz Regionalsekretariat, Herr Emilio Crignola, Rebgasse 1, 4005 Basel, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 7. August 2008. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-5634/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der am 16. Februar 1946 geborene Beschwerdeführer deutscher Nationalität mit Gesuch vom 4. März 2003 (act. 1) an die IV-Stelle X._______ Leistungen der Invalidenversicherung beantragt hat, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) nach Überweisung der Sache durch die IV-Stelle X._______ dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. März 2005 eine befristete halbe IV-Rente vom 1. August 2003 bis 30. September 2003 zusprach (act. 27) und diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist (act. 38), dass der Beschwerdeführer am 2. März 2007 der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mitteilte, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, und dieses Schreiben am 23. März 2007 an die IV-Stelle X._______weitergeleitet wurde (act. 45), dass der Beschwerdeführer am 12. April 2007 bei der IV-Stelle X._______ ein neues Leistungsgesuch einreichte (act. 49), dass die Vorinstanz nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren durch die IV-Stelle X._______ mit Verfügung vom 7. August 2008 dem Beschwerdeführer eine Viertelsrente ab 1. Dezember 2007 zusprach (act. 76), dass der Beschwerdeführer, vertreten durch die Gewerkschaft UNIA, am 4. September 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung erhoben hat mit den Anträgen, die Verfügung vom 7. August 2008 sei aufzuheben und eine Viertelsrente ab März 2006 zuzusprechen, unter gleichzeitiger Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 3. November 2008 gestützt auf die Stellungnahme der IV-Stelle X._______ vom 21. Oktober 2008 zum Schluss kam, die attestierten gesundheitlichen Einschränkungen bestünden im Wesentlichen seit dem Arbeitsunfall vom 6. August 2002 (act. 59, S. 14), diese Einschätzung werde auch vom regionalen ärztlichen Dienst Y._______ geteilt (vgl. Verlaufsprotokoll vom 16. April 2008), und ausserdem sei die erneute C-5634/2008 Anmeldung zum IV-Leistungsbezug erstmals bei der SUVA Z._______ am 6. März 2007 eingegangen (act. 45), dass dem Beschwerdeführer deshalb bereits ab 1. März 2006 eine Viertelsrente zuzusprechen sei und demgemäss die Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung beantragt werde, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass der Beschwerdeführer im Sinn von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, und der Beschwerdeführer die Gewerkschaft UNIA mit Vollmacht vom 4. September 2008 rechtsgültig zur Vertretung bevollmächtigt hat, dass die am 4. September 2008 der Post übergebene Beschwerde fristgerecht und im Übrigen auch formgerecht eingereicht worden ist, so dass darauf einzutreten ist, dass gemäss Art. 49 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann, dass, wenn eine Anmeldung bei einer unzuständigen Stelle eingereicht wird, gemäss Art. 29 Abs. 3 ATSG für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend ist, an dem sie bei der unzuständigen Stelle eingereicht wurde, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung in Übereinstimmung mit der IV-Stelle X._______ als Zeitpunkt der erneuten Anmeldung den Monat März 2007 – Einreichung der Anmeldung bei der SUVA am 2. März 2007 – erkannte, weshalb dem Beschwerdeführer die Viertelsrente bereits ab 1. März 2006 zuzusprechen sei, C-5634/2008 dass mit dem Antrag der Vorinstanz auf Zusprechung einer Invalidenrente ab 1. März 2006 den Rechtsbegehren des Beschwerdeführers vollumfänglich entsprochen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Akten keine Veranlassung hat, die Notwendigkeit weiterer sachverhaltlicher Abklärungen im Sinn der vorinstanzlichen Stellungnahme der IV-Stelle X._______ vom 21. Oktober 2008 anzunehmen, dass demnach gemäss dem vorliegend anzuwendenden Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG [in der bis Ende 2007 geltenden Fassung] der 1. März 2006 der frühestmögliche Zeitpunkt für die Rentengewährung ist, dass daher gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG die Vorinstanz angewiesen wird, dem Beschwerdeführer bereits ab dem 1. März 2006 eine Viertelsrente zuzusprechen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass dem gewerkschaftlich vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass die Rechtsvertreterin keine Kostennote eingereicht hat und in diesem Fall die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 zweiter Satz VGKE), dass die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei umfasst, die Parteientschädigung nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin zu bemessen ist und der Stundenansatz für nichtanwaltliche Vertretung mindestens 100 und höchstens 300 Franken (exkl. Mehrwertsteuer) beträgt (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7, Art. 9 und Art. 10 VGKE), dass vorliegend der notwendige Zeitaufwand der Rechtsvertreterin in Berücksichtigung des Umfangs der Beschwerdeschrift und der Tatsache, dass die Vorinstanz bereits in ihrer Vernehmlassung die Gutheis- C-5634/2008 sung der Beschwerde und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt hat, beschränkt erscheint, dass gemäss Art. 5 Bst. b des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20) in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Bst. c MWSTG für Leistungen von Anwälten, die im Ausland erbracht werden, keine Mehrwertsteuer geschuldet ist und diese demzufolge nicht entschädigt wird (Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE), dass aufgrund des Gesagten die Parteientschädigung im vorliegenden Fall pauschal auf Fr. 600.-- festzusetzen und diese von der Vorinstanz zu leisten ist, dass die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 3. November 2008 inklusive der Stellungnahme der IV-Stelle X._______ vom 21. Oktober 2008 dem Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis zu bringen ist (Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung in dem Sinne geändert, als dem Beschwerdeführer bereits ab dem 1. März 2006 eine Viertelsrente zugesprochen wird. 2. Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück zur Berechnung des Nachzahlungsbetrages. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- zu bezahlen. C-5634/2008 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Vernehmlassung vom 3. November 2008 inkl. Stellungnahme der IV-Stelle X._______ vom 21. Oktober 2008) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 6

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