Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-5633/2011
Urteil v o m 1 7 . März 2014 Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.
Parteien
A._______ AG, vertreten durch Dr. iur. Marianne Klöti-Weber, Beschwerdeführerin,
gegen
Regierungsrat des Kantons B._______, Staatskanzlei, Vorinstanz.
Gegenstand
KVG; Spitalliste des Kantons B._______ per 1. Januar 2012 (Verfügung des Regierungsrates des Kantons B._______ vom 7. September 2011).
C-5633/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Regierungsrat des Kantons B._______ (im Folgenden: Regierungsrat oder Vorinstanz) auf Antrag des Grossen Rats mit Beschluss Nr. (…) vom 7. September 2011 die Spitalliste ab dem 1. Januar 2012 festsetzte und darin einzelnen Leistungserbringern bis zum 31. Dezember 2014 befristete Leistungsaufträge erteilte, dass der Regierungsrat die Nichterteilung von beantragten Leistungsaufträgen in dem als Verfügung bezeichneten Anhang vom 7. September 2011 begründete (im Folgenden: Verfügung vom 7. September 2011 oder angefochtene Verfügung), dass der Regierungsrat in der Verfügung vom 7. September 2011 sämtliche von der A._______ AG beantragten Leistungsaufträge abwies (Vorakten act. 9), dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen geltend machte, da die A._______ AG aktuell über keine Leistungsaufträge verfüge und bis anhin im ambulanten bzw. teilstationären Bereich tätig gewesen sei, könne davon ausgegangen werden, dass sie im Gegensatz zu den Mitbewerbern nicht über die vergleichbare Erfahrung verfüge, dass die A._______ AG (im folgenden: Beschwerdeführerin) gegen diese Verfügung am 10. Oktober 2011 beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) Beschwerde erheben liess (act. BVGer 1), dass die Beschwerdeführerin unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung der Verfügung vom 7. September 2011 und die Aufnahme in die Spitalliste 2012 hinsichtlich der beantragten Leistungsaufträge beantragte, dass die Beschwerdeführerin eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragte, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machte, die Ablehnung ihres Gesuchs allein gestützt auf die fehlende vergleichbare Erfahrung erscheine willkürlich und verstosse gegen Bundesrecht, zumal sie über eine Spitalbewilligung verfüge und somit sämtliche Voraussetzungen nach Art. 39 Abs. 1 Bst. a – c KVG erfülle,
C-5633/2011 dass die Beschwerdeführerin ferner geltend machte, die Belegärzte und das Pflegepersonal verfügten alle über einschlägige, qualifizierte Erfahrung in der spitalärztlichen Versorgung, mithin seien verschiedene Belegärzte im ehemaligen Bezirksspital C._______ als Belegärzte tätig gewesen und seien auch aktuell in benachbarten Kliniken als Belegärzte tätig, dass die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 21. Dezember 2011 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragte (act. BVGer 6), dass die Vorinstanz ergänzend geltend machte, die Erteilung einer Spitalbewilligung bedeute nicht automatisch die Aufnahme auf die Spitalliste, zumal für das Angebot der Beschwerdeführerin keine Versorgungslücke bestehe, dass das als Fachbehörde zur Stellungnahme eingeladene Bundesamt für Gesundheit (BAG) am 9. Februar 2012 auf Abweisung der Beschwerde schloss (act. BVGer 8), dass das BAG im Wesentlichen ausführte, auch ein neues Spital könne auf die Spitalliste aufgenommen werden, sofern die Zulassung mit den Planungskriterien vereinbar seien und das gewählte Spital eine wirtschaftliche und qualitative Leistungserbringung garantiere, wobei bei letzterem Kriterium auch die Erfahrung ein Rolle spielen dürfte, dass die Vorinstanz in ihren Schlussbemerkungen vom 7. März 2012 an der Abweisung der Beschwerde festhielt (act. BVGer 10), dass die Beschwerdeführerin in den Schlussbemerkungen vom 15. März 2012 an ihren Anträgen und der Begründung der Beschwerde festhielt und ergänzend ausführte, sie verfüge über Leistungsaufträge mit verschiedenen Grundversicherungen und genüge somit den Anforderungen hinsichtlich Erfahrung und Qualität; zudem sei ihr effektives Leistungsspektrum von der Vorinstanz überhaupt nicht erhoben worden (act. BVGer 11), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-_______/2011 vom (…) eine Beschwerde des Kantonsspitals D._______ gegen den Erlass der Spitalliste des Kantons B._______ per 1. Januar 2012, bzw. gegen die im Anhang zur Liste erlassenen Verfügung des Regierungsrats des Kantons B._______ vom 7. September 2011 guthiess, soweit es auf die Beschwerde eintrat und die Sache nicht gegenstandslos geworden war,
C-5633/2011 dass der Instruktionsrichter der Vorinstanz am 16. August 2013 angesichts des Ausgangs des Verfahrens C-_______/2011 Gelegenheit bot, die angefochtene Verfügung vom 7. September 2011 in Wiedererwägung zu ziehen bzw. zu widerrufen (act. BVGer 13), dass die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 27. September 2013 die Wiedererwägung der Verfügung vom 7. September 2013 ablehnte (act. BVGer 14), dass die Vorinstanz im Wesentlichen geltend machte, die Beschwerdeführerin sei nach aktuellem Stand des Verfahrens um Aufnahme auf die Spitalliste 2015 nicht in der Lage, genügend aussagekräftige Daten für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit zu liefern, dass diese Tatsache einen Wirtschaftlichkeitsvergleich unter den sich bewerbenden Spitälern erschwere und daher darüber zu entscheiden sei, wie eine vergleichende Wirtschaftlichkeitsprüfung in der speziellen Situation eines neuen Bewerbers um Aufnahme auf die Spitalliste vorgenommen werden könne (act. BVGer 14), dass die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 15. Oktober 2013 an ihren Beschwerdeanträgen festhielt (act. BVGer 16), dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machte, das Ergebnis des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts C-_______/2011 vom (…) führe auch in vorliegendem Beschwerdeverfahren zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung, dass die Beschwerdeführerin zudem die Behauptung der Vorinstanz, sie sei nicht in der Lage, Kostendaten betreffend die stationäre Leistungserbringung zur Verfügung zu stellen, als wahrheitswidrig bestritt,
und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 39 KVG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden kann,
C-5633/2011 dass der angefochtene Regierungsratsbeschluss vom 7. September 2011 gestützt auf Art. 39 KVG erlassen wurde und das Bundesverwaltungsgericht deshalb zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (vgl. auch Art. 90a Abs. 2 KVG), dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sich gemäss Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, wobei allfällige Abweichungen des VGG und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG vorbehalten bleiben, dass die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und als Trägerin eines Spitals, dem aufgrund der neuen Spitalliste die vorgenannten Leistungsaufträge nicht erteilt worden sind, durch die angefochtene Verfügung ohne Zweifel besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat, sodass sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht wurde (Art. 52 VwVG) und der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist, dass mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gerügt werden kann, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG), dass allerdings in Abweichung von Art. 49 Bst. c VwVG die Rüge der Unangemessenheit in Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 39 KVG nicht zulässig ist (Art. 53 Abs. 2 Bst. e KVG), dass neue Begehren unzulässig und zudem neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden dürfen, als erst der angefochtene Beschluss dazu Anlass gibt (Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG), dass das Bundesverwaltungsgericht nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und es die Beschwerde
C-5633/2011 auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212), dass die Kantone gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. d KVG verpflichtet sind, vor Erlass ihrer Spitalliste und der Erteilung von Leistungsaufträgen eine Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung aufzustellen, dass bei der Versorgungsplanung insbesondere diejenigen Leistungserbringer zu berücksichtigen sind, welche die bundesrechtlichen Anforderungen nach Art 58b Abs. 4 KVV am besten erfüllen und daher nicht allein die Deckung einer Versorgungslücke für die Aufnahme auf die Spitalliste massgebend ist, dass im Rahmen dieser Versorgungsplanung insbesondere auch die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu ermitteln ist (Art 58b Abs. 4 Bst. a KVV), wobei die Effizienz der Leistungserbringung, der Nachweis der notwendigen Qualität, die Mindestfallzahlen und die Nutzung von Synergien zu berücksichtigen sind (Art. 58b Abs. 5 KVV), dass die Vorinstanz die Erfahrung der Beschwerdeführerin und damit sinngemäss die Qualität deren Leistungserbringung in Frage stellt, dass sie ihre Auffassung einzig damit begründet hat, es sei davon auszugehen, ein Spital das neu auf dem stationären Bereich tätig werde, verfüge nicht über die erforderliche Erfahrung, dass einem Spital, das neu im stationären Bereich tätig wird, indessen nicht per se die notwendige Erfahrung abgesprochen werden kann, zumal am Spital der Beschwerdeführerin – wie dies wohl auch an Listenspitälern im Kanton B._______ der Fall ist – offenbar Belegärzte tätig sind, die auch an anderen Kliniken Behandlungen durchführen, dass aus den vorinstanzlichen Akten jedoch nicht ersichtlich ist, inwiefern der Sachverhalt hinsichtlich der Erfahrung des Fachpersonals der Beschwerdeführerin auf dem Gebiet des von ihr beantragten Leistungsspektrums abgeklärt worden wäre (vgl. Vorakten act. 1 ff.), dass sich der Sachverhalt somit als nicht rechtsgenüglich abgeklärt erweist bzw. keine eigentliche Prüfung der Qualität im Sinn von Art. 58b Abs. 5 KVV erfolgt ist (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG),
C-5633/2011 dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil C-_______/2011 vom (…) sodann zum Schluss gekommen ist, dass der Kanton B._______ im Hinblick auf den Erlass der Spitalliste 2012 und der damit verbundenen Erteilung von Leistungsaufträgen keine den Anforderungen des Bundesrechts entsprechende Wirtschaftlichkeitsprüfung durchgeführt hat, dass sich daher die Spitalliste 2012 des Kantons B._______ und die Erteilung von Leistungsaufträgen mangels bundesrechtskonformer Versorgungsplanung als rechtswidrig erwiesen hat, so dass die im Verfahren C-_______/2011 angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen – zur Durchführung einer rechtskonformen Versorgungsplanung – an die (zur näheren Begründung sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C- _______/2011 vom (…) E. 5 ff. verwiesen), dass die Vorinstanz auch in vorliegendem Fall ohne die Durchführung der bundesrechtlich zwingend vorgeschriebene Wirtschaftlichkeitsprüfung über die Vergabe der Leistungsaufträge an die Beschwerdeführerin befunden hat, dass es sich beim Vorbringen der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe im aktuellen Verfahren um Aufnahme auf die Spitalliste 2015 nicht genügend Daten zur Wirtschaftlichkeitsprüfung liefern können um eine neue Tatsache im Sinn von Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG handelt, die zudem bestritten ist, dass sich somit auch die vorliegend angefochtene Verfügung vom 7. September 2011, worin die Vorinstanz ohne die Durchführung der bundesrechtlich zwingend vorgeschriebene Wirtschaftlichkeitsprüfung und ohne rechtsgenügliche Qualitätsprüfung über die Vergabe der Leistungsaufträge an die Beschwerdeführerin befunden hat, als rechtswidrig erweist, dass Beschwerde somit in dem Sinn gutzuheissen ist, als das die angefochtene Verfügung vom 7. September 2011 aufzuheben ist und die Sache zur Neubeurteilung nach Durchführung einer bundesrechtskonformen Versorgungsplanung mit genügender Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass es sich bei diesem Ergebnis erübrigt, auf die weiteren von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen einzugehen,
C-5633/2011 dass die unterliegende Partei gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel die Verfahrenskosten trägt, den unterliegenden Vorinstanzen allerdings keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass der obsiegenden Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- auf eine dem Bundesverwaltungsgericht bekannt zu gebende Zahlstelle zurückzuerstatten ist, dass gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (vgl. ndesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands eine Parteientschädigung zugunsten der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin von Fr. 5'000.- (einschliesslich Auslagenersatz und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint, dass eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG i.V.m. Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, gemäss des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzulässig ist, und das vorliegende Urteil somit endgültig ist und mit Eröffnung in Rechtskraft tritt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 7. September 2011 aufgehoben wird, und die Sache zur Neubeurteilung einer bundesrechtskonformen Versorgungsplanung mit genügender Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
C-5633/2011 3. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz in der Höhe von Fr. 5'000.- (inkl. Auslagenersatz und Mehrwertsteuer) zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahlstelle) – die Vorinstanz (Ref-Nr. Spitalliste Kt. B._______ 1. Januar 2012; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Gesundheit
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Matthias Burri-Küng
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