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Bundesverwaltungsgericht 07.03.2023 C-56/2023

7 mars 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·807 mots·~4 min·3

Résumé

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung | Berufliche Vorsorge (BVG); Zwangsanschluss; (Verfügung vom 15. Dezember 2022)

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-56/2023

Urteil v o m 7 . März 2023 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz.

Gegenstand Berufliche Vorsorge (BVG); Zwangsanschluss; (Verfügung vom 15. Dezember 2022).

C-56/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 A._______ rückwirkend per 1. Januar 2016 als Arbeitgeber bei sich anschloss (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1, Beilage 1), dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) diese Verfügung mit Beschwerde vom 2. Januar 2023 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer-act. 1), dass gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) im Bereich des Zwangsanschlusses an die Auffangeinrichtung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer von der Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2023, per Einschreiben mit elektronischem Rückschein verschickt, zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.– in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten bis zum 6. Februar 2023 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer-act. 2), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe datiert auf den 1. Januar 2023 (Poststempel unlesbar; eingegangen am 2. Februar 2023) um Fristerstreckung zur Begleichung des Kostenvorschusses bis zum 24. Februar 2023 ersuchte (BVGer-act. 4), dass die Instruktionsrichterin das Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 13. Februar 2023 guthiess und dem Beschwerdeführer zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 800.– unter Hinweis auf die Säumnisfolgen antragsgemäss eine Nachfrist bis zum 24. Februar 2023 ansetzte (BVGer-act. 5),

C-56/2023 dass diese per Einschreiben mit elektronischem Rückschein versandte Verfügung gemäss Sendungsverlauf nach Ankunft an der Abholstelle und Zustellung der Abholungseinladung am 14. Februar 2023 dem Beschwerdeführer am 21. Februar 2023 persönlich zugestellt wurde (BVGer-act. 6), dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Nachfrist bis zum 24. Februar 2023 nicht geleistet hat (vgl. BVGer-act. 7), dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass es sich unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, dass nach dem Verfahrensausgang weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende Vorinstanz (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE) Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, dass der Vorinstanz ein Doppel der Beschwerdeschrift vom 2. Januar 2023 samt Beilagen zuzustellen ist.

C-56/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Ein Doppel der Beschwerdeschrift vom 2. Januar 2023 samt Beilagen geht zur Kenntnisnahme an die Vorinstanz. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das Bundesamt für Sozialversicherungen und die Oberaufsichtskommission BVG.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Viktoria Helfenstein Rahel Schöb

C-56/2023 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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