Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-5585/2020
Urteil v o m 2 8 . Dezember 2020 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb.
Parteien A._______, (Frankreich) Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Berufliche Massnahmen; Verfügung der IVSTA vom 12. Oktober 2020.
C-5585/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 12. Oktober 2020 das Leistungsbegehren von A._______ (nachfolgend: Versicherter) abwies (Akten im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht [nachfolgend: BVGer-act.] 2, Beilage 2), dass der Versicherte am 5. November 2020 mit einer als ʺFeedbackʺ bezeichneten Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht ausführte, das Schreiben der IVSTA vom 12. Oktober 2020 erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben (BVGer-act. 1), dass er weiter ausführte: «Die Verfügung: «Das Leistungsbegehren wird abgewiesen» habe ich verstanden und ihre Argumentation nachvollzogen», dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der beruflichen Massnahmen in der Invalidenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Beschwerde diesen Anforderungen nicht genügt oder die Begehren oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen lassen (Art. 52 Abs. 2 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz die kurze Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 3 VwVG), dass aus der Eingabe des Versicherten vom 4. November 2020 weder ein Beschwerdewille, noch Rechtsbegehren noch eine Begründung allfälliger
C-5585/2020 Begehren hervorgehen, die Eingabe allerdings an das Bundesverwaltungsgericht adressiert wurde, dass die Einzelrichterin den Versicherten deshalb mit Zwischenverfügung vom 13. November 2020 aufforderte, innert zehn Tagen ab Eröffnung der Zwischenverfügung zu erklären, ob er vor Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der IVSTA vom 12. Oktober 2020 erheben wolle (BVGer-act. 3), dass die Einzelrichterin dem Versicherten explizit androhte, dass nach ungenutztem Fristablauf auf die Eingabe vom 13. November 2020 mangels erklärtem Beschwerdewille nicht eingetreten werde (BVGer-act. 3), dass die Zwischenverfügung vom 13. November 2020 nachweislich am 17. November 2020 zugestellt wurde (BVGer-act. 4), dass eine Rückmeldung des Beschwerdeführers in der Folge ausblieb, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Eingabe nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indes in der vorliegenden Konstellation auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE). (Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen)
C-5585/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Viktoria Helfenstein Rahel Schöb
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-5585/2020 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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