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Bundesverwaltungsgericht 18.08.2008 C-5571/2007

18 août 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,929 mots·~10 min·2

Résumé

Einreise | Verweigerung eines Visums zu Besuchszwecken

Texte intégral

Abtei lung II I C-5571/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . August 2008 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. F._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung eines Visums zu Besuchszwecken für S._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-5571/2007 Sachverhalt: A. Die 1962 geborene thailändische Staatsangehörige S._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 13. Juni 2007 bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei einem befreundeten Ehepaar J._______ und F._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in Flawil (SG). Die Schweizer Vertretung lehnte die Erteilung des Visums formlos ab und überwies das Gesuch der Vorinstanz zum Entscheid. B. Nachdem das Ausländeramt des Kantons St. Gallen beim Gastgeber weitere Auskünfte eingeholt und an die Vorinstanz weitergeleitet hatte, verweigerte diese in einer Verfügung vom 1. August 2007 die nachgesuchte Einreisebewilligung. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus welcher als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Bei der Gesuchstellerin seien keine gesellschaftlichen und familiären Verpflichtungen auszumachen, die trotz dieser Verhältnisse eine besondere Gewähr für eine Wiederausreise bieten könnten. C. Mit Beschwerde vom 21. August 2007 beantragt der Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der Einreisebewilligung. Zur Begründung bringt er vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Diese habe sehr wohl familiäre Verpflichtungen: Sie habe drei Kinder und müsse sich um ihre Mutter kümmern. Zudem habe sie eine enge Beziehung zu ihren Schwestern und Brüdern. Vor diesem familiären Hintergrund bestehe nicht der geringste Zweifel, dass die Gesuchstellerin nach einem dreimonatigen Besuchsaufenthalt die Schweiz pünktlich verlassen werde. Sie lebe zwar mit ihrer Familie nach hiesigen Vorstellungen in eher ärmlichen Verhältnissen, dennoch habe sie keinerlei Absicht, in die Schweiz zu emigrieren. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, er und seine thailändische Ehefrau würden seit vielen Jahren ihre Ferien am Wohnort der Gesuchstellerin verbrin- C-5571/2007 gen. Dort lebten die Familie der Ehefrau und auch gemeinsame Freunde. Die Familie der Gesuchstellerin gehöre zu diesem Freundeskreis, und die Einladung diene dazu, sich einmal für die langjährige Gastfreundschaft zu revanchieren. Mit der abgegebenen Garantie übernehme er (der Beschwerdeführer) die Verantwortung für eine fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin. D. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 29. Oktober 2007 auf Abweisung der Beschwerde. Die neu geltend gemachten familiären Verbindlichkeiten der Gesuchstellerin führten nicht zu einer andern Beurteilung. Sie seien weder belegt noch näher umschrieben worden. Was die Kinder betreffe, so sei davon auszugehen, dass sie bereits erwachsen seien. E. Der Beschwerdeführer machte von dem ihm eingeräumten Recht auf Replik keinen Gebrauch. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie C-5571/2007 die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). 3. 3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24. 3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). 4. 4.1 Die Gesuchstellerin benötigt aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. C-5571/2007 4.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 4.3 Zwar trifft es zu, dass die Wirtschaft Thailands nach Bewältigung der Asienkrise von 1997 wieder zu neuem Wachstum gelangt ist. Auch 2007 lag das Wirtschaftswachstum bei 4,8% (2006: 5,1%), obwohl sich die Rahmenbedingungen durch eine innenpolitische Krise verschlechtert hatten und die Binnennachfrage zurückging. Für 2008 erwartet Thailand ein Wachstum von 4,5% bis 5,5% (vgl. Länder- und Reiseinformationen auf der Website des Auswärtigen Amtes, Länder- und Reiseinformationen > Thailand > Wirtschaft, <http://www.auswaertigesamt.de >, Stand: Juni 2008, besucht am 24. Juli 2008). Die grundsätzlich ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklungen können aber nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Das Bruttoinlandprodukt pro Kopf der Bevölkerung betrug im Jahre 2007 nur gerade 3'720 USD. Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz sichern zu können. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Bekannten bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 5. 5.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen http://www.auswaerti/ http://www.auswaerti/

C-5571/2007 und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 5.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 46-jährige, unverheiratete Frau und Mutter dreier Kinder. Über das Alter der Kinder und deren Betreuungsbedarf hat sich der Beschwerdeführer nicht geäussert, obwohl die Vorinstanz dies in ihrer Vernehmlassung thematisierte und – gestützt auf die aktuelle Aktenlage – Schlüsse traf. Ähnliches gilt in Bezug auf die behauptete Verpflichtung der Gesuchstellerin gegenüber ihrer Mutter festzustellen: Der Beschwerdeführer belässt es auch diesbezüglich bei einer pauschalen Behauptung, so dass kein Bild über Art und Intensität einer allfälligen Betreuung gewonnen werden kann. Nicht zuletzt der Umstand, dass die Gesuchstellerin ohne zwingenden Grund gleich für drei Monate von zu Hause wegbleiben könnte, spricht deutlich gegen die Annahme, es beständen besondere Betreuungspflichten, die nur durch die Gesuchstellerin selbst wahrgenommen werden könnten. Es sind mit andern Worten im familiären Bereich der Gesuchstellerin keine zwingenden Verantwortlichkeiten zu erkennen, die sie ernsthaft davon abhalten könnten, den Entschluss für eine Emigration zu fällen. In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass die Existenz naher Verwandter (Kinder, Eltern bzw. Geschwister) erfahrungsgemäss für sich allein die Prognose einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise nicht begünstigen kann. Wesentliche Bedeutung kommt hier den wirtschaftlichen Verhältnissen zu, in denen sich die Betroffenen befinden. Der Wunsch nach einer Emigration ist nämlich häufig auch mit der Hoffnung verbunden, zurückbleibende Familienangehörige aus dem Ausland effizienter unterstützen bzw. später nachziehen zu können. 5.3 Die Gesuchstellerin vermerkte in ihrem persönlichen Einreisegesuch in der Rubrik berufliche Tätigkeit "Verkäuferin selbständig". In einem schriftlichen Auskunftsbogen gegenüber dem Ausländeramt des Kantons St. Gallen hielt der Beschwerdeführer ebenfalls fest, die Gesuchstellerin arbeite selbständig als Marktverkäuferin. Welchen durchschnittlichen Verdienst sie mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt, ist nicht bekannt. Ebenso wenig ist ersichtlich, wieviele Personen sie damit durchbringen muss. Der Beschwerdeführer räumt zumindest ein, dass sie – nach hiesigen Vorstellungen – in eher ärmlichen Verhältnissen lebe. Damit versteht sich von selbst, dass aus der Tatsache C-5571/2007 allein einer solchen Berufstätigkeit nicht schon auf einen fehlenden Willen zur Migration geschlossen werden kann. 5.4 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung vermögen die abgegebenen Zusicherungen nichts zu ändern. Sicherlich ist an der Integrität des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Gastgeber nicht zu zweifeln. Bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise ist aber nicht so sehr die Einstellung beziehungsweise Absicht des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Als Gastgeber kann der Beschwerdeführer zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, aus nahe liegenden Gründen aber nicht für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes garantieren. 6. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Entsprechend dem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 8) C-5571/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 2 299 567 retour) - das Ausländeramt des Kantons St. Gallen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand: Seite 8

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