Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-5570/2018
Abschreibungsentscheid v o m 2 0 . M a i 2019 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien Klinik A._______, vertreten durch Prof. Dr. iur. Tomas Poledna, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,, Vorinstanz.
Gegenstand Krankenversicherung, Änderungen der Zürcher Spitalliste 2012 Rehabilitation ab 1. Januar 2019 (RRB Nr. 776/2018 vom 22. August 2018).
C-5570/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Regierungsrat des Kantons Zürich (nachfolgend: Regierungsrat oder Vorinstanz) mit Beschluss vom 22. August 2018 (RRB Nr. 776/2018) Anpassungen der Zürcher Spitalliste 2012 Akutsomatik, Rehabilitation und Psychiatrie per 1. Januar 2019 vorgenommen hat (Dispositiv Ziff. I-V), dass der Klinik A._______ (…) dabei der beantragte Leistungsauftrag für die Leistungsgruppen «C._______» sowie «D._______» auf der ab 1. Januar 2019 geltenden Zürcher Spitalliste Rehabilitation 2012 am Standort (…) für ein Projekt (….) nicht erteilt worden ist (vgl. Dispositiv Ziff. VI i.V.m. Ziff. […] der Erwägungen), dass der Klinik A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen den RRB vom 22. August 2018 am 28. September 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben haben und beantragen, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben, soweit er in Ziff. VI des Dispositivs das Gesuch der Beschwerdeführerin abweise; die Beschwerdeführerin sei mit einem bis zum 31. Dezember 2021 befristeten und auf maximal 30 Betten beschränkten Leistungsauftrag für die Leistungsgruppen «C._______» und «D._______» auf der ab 1. Januar 2019 geltenden Zürcher Spitalliste Rehabilitation 2012 aufzunehmen; eventualiter sei die Angelegenheit der Vorinstanz zu einem Neuentscheid zurückzuweisen (BVGer-act. 1), dass die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr der umstrittene Leistungsauftrag – beginnend ab dem 1. Oktober 2019 – vorsorglich für die Verfahrensdauer zu erteilen, dass die Beschwerdeführerin im Weiteren beantragt, es sei ihr Einsicht in die Akten der Klinik B._______ (nachfolgend: …) zu erteilen, soweit es um die Auswertung und die Beurteilung von (…) der Klinik B._______ sowie aller damit zusammenhängenden Akten gehe, und nach Zugang dieser Akten sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Einholen einer Stellungnahme der Vorinstanz vom 1. November 2018 (BVGer-act. 5) mit Zwischenverfügung vom 16. November 2018 den Antrag auf vorsorgliche Erteilung des Leistungsauftrags ab 1. Oktober 2019 für die Leistungsgruppen «IC._______» und «D._______» auf der ab 1. Januar 2019 geltenden Zürcher Spitalliste Rehabilitation 2012 abgewiesen hat (BVGer-act. 6),
C-5570/2018 dass die Vorinstanz am 17. Dezember 2018 ihre Vernehmlassung in der Hauptsache eingereicht hat mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (BVGer-act. 7), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2019 die Gesuche der Beschwerdeführerin um Einsicht in die Akten der Klinik B._______ sowie um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels abgewiesen hat (BVGer-act. 8), dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Januar 2019 beantragt hat, es sei ihr das Recht zur Erstattung einer Replik einzuräumen und hierfür eine Frist anzusetzen (BVGer-act. 9), dass das Bundesamt für Gesundheit (BAG) mit Eingabe vom 13. Februar 2019 Stellung genommen und die Gutheissung der Beschwerde sowie eine Überprüfung der Planung der C._______ und D._______ Rehabilitation des Kantons Zürich in Koordination mit den möglicherweise betroffenen Kantonen empfohlen hat (BVGer-act. 10), dass dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 25. Januar 2019 mit Verfügung vom 21. Februar 2019 insofern entsprochen wurde, als ihr und der Vorinstanz Gelegenheit eingeräumt wurde, innert 30 Tagen allfällige Schlussbemerkungen einzureichen (BVGer-act. 11), dass die Vorinstanz am 19. März 2019 (BVGer-act. 14) und die Beschwerdeführerin am 27. März 2019 (BVGer-act. 15) ihre Schlussbemerkungen eingereicht haben, dass der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 29. März 2019 abgeschlossen wurde (BVGer-act. 16), dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung ihres Rechtsvertreters vom 16. Mai 2019 die Beschwerde vom 28. September 2018 vorbehaltlos und ohne Grundangabe zurückgezogen hat (BVGer-act. 17), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 Satz 1 des
C-5570/2018 Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind, dass dieser Betrag dem geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen und der Restbetrag von Fr. 3'500.– der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten ist, dass bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, unzulässig und der vorliegende Entscheid daher endgültig ist (Art. 83 Bst. r BGG), dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist.
C-5570/2018 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen und der Restbetrag von Fr. 3'500.– wird zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. RRB 776/2018; Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel des Beschwerderückzugs vom 16. Mai 2019) – das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Michael Rutz
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