Abtei lung II I C-5562/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . November 2009 Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiberin Susanne Genner. W._______, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Eingliederungsmassnahmen. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-5562/2007 Sachverhalt: A. Die (...) 1980 geborene Beschwerdeführerin deutscher Nationalität arbeitete vom 15. August 2000 bis zum 31. Dezember 2002 als Grenzgängerin in der Schweiz. Vom 15. August 2000 bis zum 28. Februar 2002 war die Beschwerdeführerin als Köchin bei A._______ angestellt. Am 15. Juli 2001 erlitt sie einen Arbeitsunfall, bei dem sie sich eine tiefe Schnittwunde am rechten Handgelenk mit Durchtrennung der Sehne des Musculus palmaris longus, der Sehne des Musculus flexor carpi radialis sowie des Nervus medianus zuzog (vgl. Ärztlicher Zwischenbericht UVG vom 15. August 2002, Dr. med. K._______). Vom 15. Juli 2001 bis zum 19. September 2001 war die Beschwerdeführerin zu 100%, vom 20. September 2001 bis zum 17. Dezember 2001 zu 50% und vom 18. Dezember 2001 bis zum 31. Mai 2002 zu 25% arbeitsunfähig. Die Hotela Versicherungen als zuständiger Berufsunfallversicherer erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilungskosten und Taggeldern, welche sie mit Verfügung vom 12. Juli 2004 einstellte. Eine dagegen erhobene Einsprache vom 9. August 2004 (nicht bei den Akten) wurde mit Einspracheentscheid vom 4. November 2004 abgewiesen. Per 31. Dezember 2002 löste die Beschwerdeführerin das seit März 2002 bestehende Arbeitsverhältnis mit dem Landgasthof B._______, Y._______, auf (vgl. Fragebogen an den Arbeitgeber, unterzeichnet am 30. Oktober 2003) und bezog seit dem 11. Januar 2003 Arbeitslosengeld des Arbeitsamtes Lörrach, Bundesrepublik Deutschland (vgl. Bewilligungsentscheid vom 5. März 2003). B. Mit Gesuch vom 7. Oktober 2003, eingegangen bei der IV-Stelle Basel- Stadt am 13. Oktober 2003 und am 20. Oktober 2003 bei der IV-Stelle Basel-Landschaft, beantragte die Beschwerdeführerin Umschulung auf eine neue Tätigkeit sowie Arbeitsvermittlung. C. Nach Kenntnisnahme des Berichts von Dr. med. L._______, Facharzt für Handchirurgie, vom 19. April 2004, wonach aus somatischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 25% im bisherigen Beruf als Köchin bestehe, und des Gutachtens von Dr. med. T._______, Facharzt C-5562/2007 für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. September 2004, wonach aus psychiatrischer Sicht seit Ende 2002 eine volle Arbeitsunfähigkeit als Köchin vorliege, zeigte die IV-Stelle Basel-Landschaft der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 7. Januar 2005 die Kostenübernahme für die beantragte Umschulung (Handelsdiplom Verband Schweizerischer Handelsschulen [VSH]) an. Mit Verfügung vom 7. Februar 2005 sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) der Beschwerdeführerin ein Taggeld mit Wirkung ab dem 17. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2006 zu. D. Am 6. Juli 2006 wurde der Beschwerdeführerin das Handelsdiplom VSH erteilt. E. Mit Mitteilung vom 4. August 2006 informierte die IV-Stelle Basel-Landschaft die Beschwerdeführerin, sie habe Anspruch auf ein Wartezeittaggeld vom 1. Juli 2006 bis zum 29. August 2006. Die mit der Zahlung des Taggeldes beauftragte Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) teilte der IV-Stelle Basel-Landschaft mit Schreiben vom 15. Februar 2007 mit, es bestehe kein Anspruch auf Wartezeittaggeld ab dem 1. Juli 2006, da die versicherte Person Arbeitslosengeld aus Deutschland beziehe. F. Mit Vorbescheid vom 25. Mai 2007 teilte die IV-Stelle Basel-Landschaft der Beschwerdeführerin mit, sie habe keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen, da sie in Deutschland Arbeitslosenunterstützung beziehe. G. Mit Verfügung vom 10. Juli 2007 wies die Vorinstanz das Begehren um Gewährung von Arbeitsvermittlung ab. Zur Begründung führte sie an, die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen, da sie in Deutschland Arbeitslosenunterstützung beziehe. H. Mit undatierter Eingabe, der Post übergeben am 13. August 2007 und dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt am 17. August 2007, sowie ergänzendem Schreiben vom 20. August 2007, der Post übergeben C-5562/2007 am 21. August 2007, erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Juli 2007 und beantragte deren Aufhebung. Zur Begründung führte sie an, sie habe nach dem Abschluss der Umschulung zur Kauffrau keinen Praktikumsplatz gefunden und sei daher gezwungen gewesen, sich in Deutschland arbeitssuchend zu melden. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 28. Februar 2007 sei ihr Arbeitslosengeld zugesprochen worden. Am 11. August 2006 habe sie die Mitteilung der IV-Stelle Basel-Landschaft erhalten, wonach sie während der Arbeitsvermittlung Anspruch auf ein Wartezeittaggeld habe. Zu diesem Zeitpunkt sei sie bereits 42 Tage arbeitssuchend in Deutschland gemeldet gewesen, so dass ihr Anspruch verwirkt sei. Sie habe nicht gewusst, dass der Bezug von Arbeitslosengeld in Deutschland den Anspruch auf Wartezeittaggeld in der Schweiz ausschliesse. Die Mitteilung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 4. August 2006 legte sie der Beschwerdeergänzung vom 20. August 2007 bei. I. Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2007 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte sie an, gemäss Ziff. 1011.2 des Kreisschreibens über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV (KSBIL), Stand 1. April 2006, erlösche der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen beim Bezug einer Leistung der Arbeitslosenversicherung des Wohnsitzstaates. J. Mit Replik vom 26. Januar 2008 hielt die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde aufrecht. Sie machte geltend, die Umschulung sei nicht abgeschlossen, da die Absolvierung eines einjährigen Praktikums Voraussetzung für die Erteilung des Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses (EFZ) darstelle. Am 10. Dezember 2007 habe sie einen vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008 befristeten Vertrag für ein Praktikum bei der Basler C._______ erhalten, welcher von der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Landkreis Lörrach vermittelt worden sei. Zum Beweis legte die Beschwerdeführerin eine Kopie des Vertrags bei. Sie stellte zudem den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht habe die Relevanz dieses Praktikums für die Erteilung des EFZ zu prüfen. C-5562/2007 Ferner beanstandete die Beschwerdeführerin, dass ihr Anspruch auf Wartezeittaggeld erst definitiv am 15. Februar 2007 entschieden worden sei. Sie habe sich diesbezüglich auf eine telefonische Zusage im September 2006 verlassen und sei deshalb in grosse Finanzschwierigkeiten geraten. K. Die Vorinstanz bestätigte mit Duplik vom 5. März 2008 ihren Standpunkt, wonach der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen beim Bezug einer Leistung der Arbeitslosenversicherung des Wohnsitzlandes erlösche. Die Beschwerdeführerin habe der IV-Stelle Basel-Landschaft nie mitgeteilt, dass sie Arbeitslosengeld in Deutschland beziehe, obwohl sie gemäss Meldepflicht in der Mitteilung vom 4. August 2006 dazu verpflichtet gewesen sei. Die IV-Stelle Basel-Landschaft habe von dieser Sachlage erst durch das Schreiben der SAK vom 15. Februar 2007 Kenntnis erhalten. L. Der mit Zwischenverfügung vom 12. März 2008 einverlangte Kostenvorschuss wurde am 11. April 2008 bezahlt. M. Auf die weiteren Vorbringen ist, soweit sie rechtserheblich sind, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG, und die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sind die Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Aus- C-5562/2007 land direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Dieses ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Juli 2007 mit folgendem Wortlaut: "Kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung Sehr geehrte Frau W._______ Sie haben keinen Anspruch auf Berufliche Massnahmen, da Sie auf dem Arbeitsamt in Deutschland Arbeitslosenunterstützung beziehen. Wir entscheiden deshalb: Das Leistungsbegehren wird abgewiesen." Gemäss Rubrum der Verfügung bezieht sich das Dispositiv auf den Anspruch auf Arbeitsvermittlung; in der Begründung wird jedoch auf "Berufliche Massnahmen" Bezug genommen. Die Abweisung des Leistungsbegehrens wird mit dem Bezug von Arbeitslosenunterstützung in Deutschland begründet. Mit Blick auf die Anträge der Beschwerdeführerin, insbesondere auf den implizit gestellten Antrag auf Auszahlung des Wartezeittaggeldes, ist zu fragen, welche Ansprüche die angefochtene Verfügung zum Gegenstand hat. Gemäss Art. 8 Abs. 3 Bst. b IVG (in der vorliegend anwendbaren Fassung vom 5. Oktober 1967, AS 1968 29 42, in Kraft vom 1. Januar 1968 bis zum 31. Dezember 2007; vgl. zum anwendbaren Recht E. 2) gehören Massnahmen beruflicher Art zu den Eingliederungsmassnahmen und umfassen Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung und Arbeitsvermittlung. Nach der Gesetzessystematik gilt die Ausrichtung von Taggeldern gemäss Art. 8 Abs. 3 Bst. e IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) nicht als Massnahme beruflicher Art. Der Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung ist jedoch grundsätzlich von der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen abhängig (vgl. Art. 22 Abs. 1 IVG in der Fassung vom 21. März 2003, AS 2003 3837 3853, in Kraft vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2007, sowie Art. 20quater Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV, SR 831.201]). Im vorliegenden Fall bildeten die vorausgegangene Umschulung und die daran anschliessende Arbeitsvermittlung die Voraussetzung für die Weitergewährung des Taggeldes während längstens 60 Tagen (vgl. Art. 19 Abs. 1 zweiter Satz IVV). Dieser Konnex legt die Vermutung nahe, die Vorinstanz habe mit der Verfügung vom 10. Juli 2007 den Anspruch auf ein Wartezeittaggeld verneinen wollen, indem C-5562/2007 sie den Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint hat. Denn mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld in Deutschland keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen, erklärt sie sinngemäss, mit dem Beginn der Arbeitslosenunterstützung sei der Anspruch auf berufliche Massnahmen und damit auch der Anspruch auf Wartezeittaggeld erloschen bzw. habe nicht entstehen können, da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen ab dem 1. Juli 2006 Arbeitslosengeld in Deutschland bezogen hat. Es ist daher davon auszugehen, dass die Vorinstanz mit der Formulierung "Sie haben keinen Anspruch auf Berufliche Massnahmen, da Sie auf dem Arbeitsamt in Deutschland Arbeitslosenunterstützung beziehen" festgestellt hat, entgegen der Mitteilung der IV-Stelle Basel- Landschaft vom 4. August 2006 habe seit dem 1. Juli 2006 kein Anspruch auf Taggeld mehr bestanden. In Bezug auf den Taggeldanspruch ist die angefochtene Verfügung daher als negative Feststellungsverfügung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Bst. b VwVG zu qualifizieren. Die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Juli 2007 ist folglich dahingehend zu interpretieren, dass darin sowohl über den Anspruch auf Arbeitsvermittlung als auch – sinngemäss – über den Anspruch auf Wartezeittaggeld vom 1. Juli 2006 bis zum 29. August 2006 befunden wird. 1.3 Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin legitimiert ist, die Einstellung der Arbeitsvermittlung durch die Vorinstanz zu rügen. 1.3.1 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Das Erfordernis der formellen Beschwer als Teilaspekt der Beschwerdebefugnis gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG ist somit erfüllt. 1.3.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdebefugnis auch in materieller Hinsicht gegeben ist. Gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse hat (vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin ohne weiteres besonders berührt im Sinn von Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG. Nach der Lehre ist das Interesse der beschwerdeführenden Partei dann als schutzwürdig im Sinn von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG zu qualifizieren, wenn deren tatsächliche und rechtliche Situation durch den Ausgang des Verfahrens noch beein- C-5562/2007 flusst werden kann (vgl. ISABELLE HÄNER, in: Christoph Auer / Markus Müller / Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich / St. Gallen 2008, Art. 48 Rz. 21). Die Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung wurde gemäss Verfügung vom 10. Juli 2007 eingestellt, ohne dass der Beschwerdeführerin eine Arbeitsstelle vermittelt worden war. Die Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG (in der vorliegend anwendbaren Fassung vom 5. Oktober 1967, AS 1968 29 42, in Kraft vom 1. Januar 1968 bis zum 31. Dezember 2007) hat zum Zweck, invalide versicherte Personen während der Eingliederungsphase bei der Arbeitssuche zu unterstützen und so deren Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen. Hingegen wird durch diese Bestimmung kein Arbeitsplatz garantiert. Der Anspruch der versicherten Person beschränkt sich deshalb auf das Recht, dass sich eine auf Arbeitsvermittlung für invalide Personen spezialisierte Stelle aktiv für sie einsetzt (Botschaft vom 24. Oktober 1958 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung und eines Bundesgesetzes betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, BBl 1958 II 1137, hier 1259). Die Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG (in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) ist daher auf den Zeitraum der beruflichen Eingliederung beschränkt. Wie lange nach einer abgeschlossenen Umschulung noch Arbeitsvermittlung gewährt werden kann, wird vom Gesetz nicht vorgeschrieben und muss im Einzelfall geprüft werden. Im vorliegenden Fall kann die Frage jedoch offen gelassen werden. Denn mit dem Antritt der Praktikumsstelle am 1. Juli 2007 – also noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung – ist das Interesse der Beschwerdeführerin an einer Arbeitsvermittlung im Zusammenhang mit der am 6. Juli 2006 (Datum der Diplomerteilung) abgeschlossenen Umschulung dahingefallen. Durch die Arbeitsaufnahme am 1. Juli 2007 ist die Eingliederung erfolgt; ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG (in der bis am 31. Dezember 2007 gültigen Fassung) kann danach nicht wieder aufleben. Das Begehren der Beschwerdeführerin um Gewährung von Arbeitsvermittlung bzw. um Vermittlung einer Praktikumsstelle ist daher als gegenstandslos abzuschreiben. 1.4 Die von der Beschwerdeführerin beantragte Überprüfung der Relevanz des Praktikums hinsichtlich der Erteilung des EFZ wird vom An- C-5562/2007 fechtungsgegenstand (vgl. E. 1.2) nicht erfasst, so dass auf den Antrag nicht einzutreten ist. 1.5 Die Beschwerdeführerin beanstandet ferner, sie sei nicht rechtzeitig darüber informiert worden, dass entgegen der Mitteilung der IV- Stelle Basel-Landschaft vom 4. August 2006 kein Anspruch auf ein Wartezeittaggeld vom 1. Juli 2006 bis zum 29. August 2006 bestanden habe. Implizit beantragt sie damit die Zusprechung eines Wartezeittaggeldes für die genannte Dauer gemäss Art. 19 Abs. 1 IVV. Indem die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe auf die Mitteilung der IV- Stelle Basel-Landschaft vertraut und sei dadurch in finanzielle Schwierigkeiten geraten, beruft sie sich sinngemäss auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes gemäss Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). 1.5.1 Im Folgenden sind die Eintretensvoraussetzungen in Bezug auf das Begehren um Zusprechung eines Wartezeittaggeldes vom 1. Juli 2006 bis zum 29. August 2006 zu prüfen. Der Anspruch auf Wartezeittaggeld wurde in der angefochtenen Verfügung implizit abgewiesen, was die Beschwerdeführerin auch so verstanden hat. Sie ist durch diesen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). In Bezug auf dieses Begehren ist sie daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Die angefochtene Verfügung trägt das Datum vom 10. Juli 2007. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG bzw. Art. 38 Abs. 4 Bst. b ATSG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG bis zum 15. August 2007 gilt die am 13. August 2007 der Post übergebene Beschwerde als fristgemäss eingereicht im Sinn von Art. 60 Abs. 1 ATSG (vgl. auch Art. 50 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt, und auch die Formerfordernisse im Sinn von Art. 52 Abs. 1 VwVG sind erfüllt, so dass auf den beschwerdeweise gestellten Antrag auf Zusprechung des Wartezeittaggeldes einzutreten ist. 2. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. C-5562/2007 2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). 2.2.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend FZA, SR 0.142.112.681, in Kraft seit 1. Juni 2002) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 7 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Protokolls über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. April 2006, AS 2006 979 994). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. 2.2.2 Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des IVG und des ATSG vom 21. März 2003 sowie der IVV vom 21. Mai 2003 in Kraft getreten (4. IV-Revision, AS 2003 3837 bzw. AS 2003 3859). Da ein allfälliger Leistungsanspruch erst nach diesem Zeitpunkt entstehen konnte, sind die genannten Erlasse in der vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung anwendbar. Die Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) vom 28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar, da der ange- C-5562/2007 fochtene Entscheid vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen ergangen ist (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich Basel Genf 2009, Art. 82 Rz. 5 ff.). 3. 3.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212). 4. Streitig und aufgrund des Beschwerdebegehrens zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. Juli 2007 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Wartezeittaggeld vom 1. Juli 2006 bis zum 29. August 2006 zu Recht verneint hat. 5. Der Beschwerdeführerin wurde nach ihren eigenen Angaben ab dem 1. Juli 2006 Arbeitslosenunterstützung in Deutschland bewilligt (vgl. Beschwerdeergänzung vom 20. August 2007 S. 3). Gemäss Art. 18 Abs. 4 IVV besteht kein Anspruch auf das Taggeld der Invalidenversicherung, soweit die versicherte Person einen Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung hat. Auf die Beschwerdeführerin, welche als deutsche Staatsangehörige ab dem 1. Juli 2006 in Deutschland Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, ist die in Art. 18 Abs. 4 IVV statuierte alternative Anspruchskonkurrenz ebenfalls anwendbar. Denn Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl L 149 vom 5. Juli 1971; nachfolgend: Verordnung 1408/71) statuiert, dass beim Zusammentreffen mehrerer sozialversicherungsrechtlicher Leistungen eine innerstaatliche Regel, wonach C-5562/2007 diesfalls eine der Leistungen gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werde, unter Vorbehalt einer anders lautenden Regel einer berechtigten Person gegenüber auch dann anwendbar sei, wenn es sich um Leistungen eines anderen Mitgliedstaates handle. Da die Verordnung 1408/71 hinsichtlich der Anspruchskonkurrenz von Taggeldern der Invaliden- und der Arbeitslosenversicherung keine anders lautende Regel enthält, ist Art. 18 Abs. 4 IVV, wonach der Anspruch auf Arbeitslosentaggeld den Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung verdrängt, in der vorliegenden Konstellation anwendbar (vgl. auch Ziff. 1011.2 Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung [heute: Bundesamt für Sozialversicherungen, BSV] über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV [KSBIL], gültig ab 1. Juni 2002, Stand 1. April 2006). Aufgrund des Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der gesetzlichen Regelung keinen Anspruch auf ein Wartezeittaggeld vom 1. Juli 2006 bis zum 29. August 2006 geltend machen kann. 6. Infolge dieses Ergebnisses ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in ihrem Vertrauen auf die Richtigkeit der Mitteilung der IV-Stelle Basel- Landschaft vom 4. August 2006 zu schützen und ihr gestützt auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes gemäss Art. 9 BV ein Wartezeittaggeld für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 29. August 2006 zuzusprechen ist. 6.1 Das Vertrauen in eine unrichtige behördliche Auskunft wird nach der Lehre und Rechtsprechung geschützt, wenn die Auskunft geeignet war, Vertrauen zu begründen, wenn die Behörde zur Auskunftserteilung zuständig war oder der Bürger diese aus zureichenden Gründen als zuständig erachten durfte, wenn die Auskunft vorbehaltlos erteilt wurde, wenn die Unrichtigkeit der Auskunft nicht erkennbar war, wenn im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen wurden, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden konnten, wenn der Sachverhalt und die Rechtslage seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren haben und wenn das Interesse am Schutz des Vertrauens in die unrichtige Auskunft gegenüber dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung überwiegt (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜL- LER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich Basel Genf 2006, Rz. 668-696; vgl. auch BGE 131 V 472 E. 5). C-5562/2007 6.2 Die Mitteilung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 4. August 2006 hatte folgenden Wortlaut: "Wartezeittaggeld während der Arbeitsvermittlung Sehr geehrte Frau W._______ Versicherte Personen, die nach einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder Umschulung unverschuldet auf die Vermittlung einer geeigneten Arbeit warten müssen, haben während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld für höchstens 60 Tage, sofern kein Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung besteht (Art. 19 der Verordnung über die Invalidenversicherung IVV). Die Voraussetzungen sind erfüllt. Wir entscheiden deshalb: Sie haben Anspruch auf ein Wartezeittaggeld ab 01.07.2006 bis 29.08.2006. Über die Höhe des Taggeldes erhalten Sie eine separate Verfügung von der zuständigen Ausgleichskasse." Die Mitteilung war mit dem üblichen Hinweis auf die Meldepflicht versehen, wonach jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, welche die Durchführung der Eingliederungsmassnahmen und den Leistungsanspruch beeinflussen kann, unverzüglich der IV-Stelle zu melden sind. 6.3 Nach dem in E. 5 Gesagten steht fest, dass die Mitteilung der IV- Stelle Basel-Landschaft vom 4. August 2006, wonach die Beschwerdeführerin Anspruch habe auf ein Wartezeittaggeld vom 1. Juli 2006 bis zum 29. August 2006, eine unrichtige behördliche Auskunft darstellt. 6.4 Die IV-Stelle Basel-Landschaft war gemäss Art. 40 Abs. 2 erster und zweiter Satz IVV zur Erteilung einer Auskunft im Sinn der Mitteilung vom 4. August 2006 zuständig. 6.5 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Auskunft grundsätzlich geeignet war, Vertrauen zu begründen. In der vorliegenden Konstellation muss dies verneint werden, geht doch aus dem Text der Mitteilung vom 4. August 2006 eindeutig hervor, dass der Anspruch auf Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung den Anspruch auf Wartezeittaggeld ausschliesst. Wie in E. 5 dargelegt muss dies auch in Bezug auf Arbeitslosenunterstützung gelten, die im Ausland erbracht wird. Wenn auch die juristisch korrekte Begründung für diese Rechtslage der Be- C-5562/2007 schwerdeführerin nicht bekannt war, so musste doch die Aussicht auf eine Doppelzahlung für ein und dasselbe Risiko, den Erwerbsausfall, bei ihr Zweifel an deren Rechtmässigkeit wecken. 6.6 Die Frage, ob die IV-Stelle Basel-Landschaft wusste oder hätte wissen müssen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juli 2006 in Deutschland arbeitssuchend gemeldet war, spielt entgegen deren Vorbringen keine Rolle. Entscheidend ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Mitteilung vom 4. August 2006 erkennen konnte, dass die IV-Stelle Basel-Landschaft über ihre Anmeldung bei der Bundesagentur für Arbeit in Lörrach nicht informiert war. Unter diesen Umständen und mit Blick auf den Text der Mitteilung musste der Beschwerdeführerin klar sein, dass die falsche Zusicherung bei rechtzeitiger Information ihrerseits nicht erfolgt wäre. Die Beschwerdeführerin selbst war aufgrund ihrer Meldepflicht gemäss Art. 77 IVV, auf die in der Mitteilung vom 4. August 2006 explizit hingewiesen wurde, zur Information über den Bezug von Arbeitslosenunterstützung verpflichtet. Indem die Beschwerdeführerin die IV-Stelle Basel-Landschaft nicht über die Anmeldung bei der Bundesagentur für Arbeit in Lörrach informiert hat, hat sie ihre Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. c VwVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 ATSG und Art. 77 IVV verletzt. Hinsichtlich des Bestehens des Anspruchs auf ein Wartezeittaggeld kann sie daher nicht als gutgläubig gelten. 6.7 Aus dem Gesagten ergibt sich der Schluss, dass einerseits die Auskunft der IV-Stelle Basel-Landschaft nicht vorbehaltlos erfolgte und andererseits deren Unrichtigkeit für die Beschwerdeführerin ohne Weiteres erkennbar war. Die Beschwerdeführerin war hinsichtlich der Richtigkeit der Auskunft nicht gutgläubig; vielmehr hat sie selbst durch die Missachtung der Meldepflicht die Ursache für die falsche Zusicherung gesetzt. Demzufolge kann die Beschwerdeführerin aus der Mitteilung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 4. August 2006 nichts zu ihren Gunsten ableiten. Angesichts dieses Ergebnisses kann auf die Prüfung der übrigen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes verzichtet werden. 6.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in Anbetracht der zu berücksichtigenden Umstände nicht auf die Mitteilung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 4. August 2006 vertrauen durfte. Sie kann sich somit nicht auf den Grundsatz von Treu und Glau- C-5562/2007 ben nach Art. 9 BV berufen und hat demzufolge keinen Anspruch auf Zusprechung des Wartezeittaggeldes. 7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich die Beschwerde in Bezug auf die Einstellung der Arbeitsvermittlung als gegenstandlos erweist und dass auf den Antrag betreffend Überprüfung der Relevanz des Praktikums für die Erteilung des EFZ nicht einzutreten ist. Der Antrag auf Zusprechung eines Wartezeittaggeldes vom 1. Juli 2006 bis zum 29. August 2006 ist abzuweisen. 8. Der unterliegenden Beschwerdeführerin sind die Kosten des Verfahrens zu auferlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der nicht vertretenen Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.- verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. C-5562/2007 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Susanne Genner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 16