Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-5556/2016
Urteil v o m 2 8 . November 2016 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien X._______, vertreten durch lic. iur. Dieter Studer, Rechtsanwalt, Studer Anwälte AG, Hauptstrasse 11a, Postfach 2125, 8280 Kreuzlingen, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, Verfügung IVSTA vom 15. Juli 2016.
C-5556/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 15. Juli 2016 (BVGer act. 1/2) das gemäss Anmeldung vom 18. Januar 2016 gestellte Leistungsbegehren (Vorakten 1) des am […] geborenen X._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer) abwies, dass die IVSTA die verfügte Leistungsverweigerung damit begründete, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei eine ideal adaptierte Tätigkeit zu 50% zumutbar und könne rasch auf ein Vollpensum gesteigert werden, sodass eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von 9% resultiere, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe, dass der Versicherte gegen die Verfügung vom 15. Juli 2016 mit Eingabe vom 13. September 2016 (BVGer act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben liess mit den Rechtsbegehren, die Verfügung der IVSTA sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen; eventuell sei ein gerichtliches Gutachten zu seiner medizinischen Situation anzuordnen; es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen oder ihm nach Einsichtnahme in die Akten der Vorinstanz Gelegenheit zu geben, die vorliegende Eingabe zu ergänzen, unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vorbringen liess, die im Auftrag der Krankentaggeldversicherung S._______ erfolgten medizinischen Abklärungen und die daraus resultierenden Gutachten hätten keine Gutachtenqualität; die psychiatrische Beurteilung von Dr. med. K._______ (BVGer act. 1/12; Vorakten 51/20) sei hinsichtlich Diagnose und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bezogen auf den Beurteilungszeitpunkt 6. Juli 2016 nachvollziehbar, jedoch nicht die Prognose, wonach sich die Depression innerhalb von 1-2 Monaten verbessern könne, denn dies widerspreche seinen übrigen Ausführungen (Beschwerde S. 5 und 6); Dr. med. C._______ sei anlässlich ihrer Untersuchung vom 6. Juli 2016 (BVGer act. 1/11; Vorakten 51/10) zum Schluss gekommen, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben sei, welche sich nach Einleitung einer medizinischen Trainingstherapie (MTT) und einer rheumatologischen Abklärung innert acht Wochen auf eine (adaptierte) Arbeitsfähigkeit von 50% reduzieren solle, was unsinnig sei, da eine MTT innert so kurzer Zeit keine frappante Steigerung der Arbeitsfähigkeit ermögliche (Beschwerde S. 6); die von den S._______-Gutachtern prognostizierten Arbeitsfähigkeitssteigerungen seien denn auch nicht eingetreten
C-5556/2016 (Beschwerde S. 7); Dr. med. O._______ (Bericht vom 10. September 2016; BVGer act. 1/5; Vorakten 51/1), welche den Beschwerdeführer aktuell behandle, habe mit überzeugender Begründung, die Prognosen der beiden S._______-Gutachter widerlegt (Beschwerde S. 7); nachdem Dr. med. O._______ und auch Dr. med. C._______ ihn als vollständig arbeitsunfähig erachteten, sei eine ganze Rente zuzusprechen (Beschwerde S. 7), dass die Vorinstanz – nach Einholung der Stellungnahme der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (BVGer act. 8/1), welche sich ihrerseits auf die Stellungnahme von Dr. med. W._______, RAD, vom 26. September 2016 abstützte (Vorakten 52/2), wonach ein instabiler Gesundheitszustand vorliegt – in ihrer Vernehmlassung vom 31. Oktober 2016 (BVGer act. 8) beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zur weiteren Abklärung zurückzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. November 2016 (BVGer act. 10) mit der Gutheissung seiner Beschwerde und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz einverstanden erklärte, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG gegeben ist, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 ATSG (SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen fristgemäss und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) und somit, nachdem der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- fristgerecht geleistet wurde (BVGer act. 5), auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Einschätzung von Dr. med. W._______, RAD, vom 26. September 2016 (Vorakten 52/2), wonach sich aus den medizinischen Berichten von Dr. med. C._______ und Dr. med. K._______ ergebe, dass ein instabiler Gesundheitszustand bestehe, nachvollziehbar ist, zumal beide von einer möglichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit ausgehen, damit ist auch der Hinweis des RAD, wonach die Arbeitsfähigkeit nicht festgelegt werden könne, schlüssig,
C-5556/2016 dass somit keine zuverlässige und umfassende Entscheidungsgrundlage besteht, sich deshalb weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie zu den entsprechenden Auswirkungen auf dessen Arbeitsfähigkeit aufdrängen und folglich für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem übereinstimmenden Antrag der Parteien auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung nicht entsprochen werden sollte, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung in orthopädischer/rheumatologischer und psychiatrischer Hinsicht zulässig ist, da hier erstmalig grundlegende Abklärungen durchzuführen sind (vgl. hierzu BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), dass demnach gemäss dem übereinstimmenden Antrag der Parteien die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 15. Juli 2016 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts und neuem Entscheid zurückzuweisen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der am 27. September 2016 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- (BVGer act. 5) dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass dem vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7ff. VGKE eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass die Parteientschädigung mangels Kostennote unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes auf Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen) festzulegen ist,
C-5556/2016 dass kein Mehrwertsteuerzuschlag vorzunehmen ist, da der Beschwerdeführer Wohnsitz im Ausland hat (vgl. Urteil des BVGer C-6983/2009 vom 12. April 2010 E. 3.2).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 15. Juli 2016 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen) zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
C-5556/2016 gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: