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Bundesverwaltungsgericht 23.01.2014 C-5548/2013

23 janvier 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,914 mots·~15 min·1

Résumé

Schengen-Visum | Schengen-Visum zu Besuchszwecken

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-5548/2013

Urteil v o m 2 3 . Januar 2014 Besetzung

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.

Parteien

A.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Schengen-Visum zu Besuchszwecken.

C-5548/2013 Sachverhalt: A. Der philippinische Staatsangehörige B.________ (geb. 1970, nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Gast) beantragte am 31. Juli 2013 bei der Schweizerischen Botschaft in Manila ein Schengen-Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt (vom 23. August bis 18. November 2013) bei A.________ in C.________ (nachfolgend: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin). B. Mit Formularentscheid vom 31. Juli 2013 lehnte es die Botschaft ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete dies damit, eine fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers aus dem Schengen-Raum sei nicht gesichert. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 2. August 2013 Einsprache bei der Vorinstanz. Letztere liess bei der Auslandvertretung nebst den Akten eine ergänzende Stellungnahme einholen und wies die Einsprache – nach Einholung einer Stellungnahme des Wohnkantons – mit Verfügung vom 30. September 2013 ab. Dabei teilte sie die Beurteilung durch die Botschaft. Der Gesuchsteller lebe in einer Region, aus der als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Besondere Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt ergebe sich auch aus den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Gesuchstellers nicht. Dieser sei ledig und kinderlos und als Bauer und Tourguide verfüge er gemäss Schweizer Vertretung nur über ein bescheidenes Einkommen. Zudem seien einige Tage vor dem Interview bei der Schweizer Vertretung grössere Geldbeträge auf sein Konto einbezahlt worden. Komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin den Gesuchsteller während ihres Ferienaufenthaltes in den Philippinen im Dezember 2012 zum ersten Mal persönlich getroffen habe. D. Mit Beschwerde vom 2. Oktober 2013 beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausstellung eines Schengen-Visums für ihren Gast. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, sie würde seit ihrer Rückkehr aus den Philippinen jeden Morgen mit dem Gesuchsteller skypen. Somit habe sie in der Zwischenzeit viel mehr über sein Leben und seine Persönlichkeit erfahren

C-5548/2013 und auch ihr Gast wisse nun mehr über ihr Leben. Sie sei sich sicher, dass er ein aufrichtiger Mensch sei. Dem Gesuchsteller gehöre zusammen mit seiner Familie eine Farm. Diese würde er gemeinsam mit seinem jüngsten Bruder und seiner Familie bewirtschaften. Er sei somit Eigentümer und Arbeitgeber und nicht lediglich ein Angestellter. Seine anderen Geschwister hätten eigene Jobs. Den überwiesenen Geldbetrag habe er von ihr für seine Lebenshaltungskosten erhalten und damit er sich ein Flugticket kaufen könne. Ihr sei es wichtig, dass der Gesuchsteller die Schweiz und ihr Leben kennen lerne. Auch sie selber möchte ihn besser kennenlernen, was in kurzen Ferien nicht möglich sei. Es sei ihr nicht möglich, drei Monate von der Arbeit fern zu bleiben. Daher sei es besser, wenn er sie in der Schweiz besuche. Sie würde dann mindestens zwei Monate nur halbtags arbeiten – während dem ihr Gast vormittags einen Sprachkurs besuche – und die restliche Zeit mit ihm verbringen. Der Gesuchsteller würde wieder rechtzeitig in die Philippinen zurückkehren und sie würde ihn in den nächsten Ferien dort besuchen. E. Mit Beschwerdenachtrag vom 29. Oktober 2013 teilt die Beschwerdeführerin mit, sie werde ihre Ferien des Jahres 2013 im April 2014 beziehen und ihren Gast in den Philippinen besuchen und reichte eine Flugbestätigung zu den Akten. Somit wäre geplant, dass ihr Gast das Besuchervisum im Jahr 2014 erhalten würde. Die Kaution von Euro 30'000.--, für welche sie bürge, sei ihrer Meinung nach eine hohe Summe, die sie nicht leichtsinnig für irgendeine Person auf Spiel setzen würde. F. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 19. November 2013 die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Replik vom 25. November 2013 hält die Beschwerdeführerin – unter Rekapitulation des gesamten Verfahrensablaufs – an ihren Anträgen fest. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

C-5548/2013 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 sowie BVGE 2011/1 E. 2). 3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines philippinischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die

C-5548/2013 vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen- Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - Abs. 5 AuG). 4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.). 4.2 Bürger von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt

C-5548/2013 verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33). Des weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).

C-5548/2013 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5. 5.1 Aufgrund seiner philippinischen Staatsangehörigkeit unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers als nicht genügend gesichert. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.

5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 6. 6.1 Trotz der grundsätzlich positiven wirtschaftlichen Entwicklung in den Philippinen sind dort nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von kargen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen (Quelle: Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertigesamt.de, Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Länder A-Z >

C-5548/2013 Philippinen > Wirtschaft, Stand: April 2013 > Seite besucht im Januar 2014). 6.2 Im Falle der Schweiz wird die Tendenz zur Immigration erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem versucht wird, den Aufenthalt – einmal eingereist – auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Entscheid über die Erteilung eines Visums zu berücksichtigen. 6.3 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 7. 7.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen bald 44-jährigen alleinstehenden Mann, der zwar während eines Jahres in Taiwan gearbeitet hat, jedoch noch nie in Europa war. In casu sind aufgrund der erhaltenen Auskünfte keine besonderen familiären und gesellschaftlichen Verpflichtungen ersichtlich, welche den Gesuchsteller von einer Emigration abzuhalten vermögen.

7.2 Die Beschwerdeführerin macht in wirtschaftlicher Hinsicht geltend, dem Gesuchsteller gehöre zusammen mit seiner Familie eine Farm. Diese würde er gemeinsam mit seinem jüngsten Bruder und seiner Familie bewirtschaften. Er sei somit Eigentümer und Arbeitgeber und nicht lediglich ein Angestellter. Seine anderen Geschwister hätten eigene Jobs. Der Gesuchsteller gab bei der Schweizerischen Botschaft in Manila an, er verdiene monatlich 15'000.-- Philippinische Peso. Dieser Betrag entspricht ca. SFR 300.--. Einem Bankkontoauszug des Gesuchstellers ist zu entnehmen, dass er am 19. Juli 2013 über einen Betrag von rund

C-5548/2013 240'000.-- Philippinische Peso verfügte. Umgerechnet in Schweizer Franken ergibt dies SFR rund 4'800.--. Die Beschwerdeführerin hat dem Gesuchsteller am 15. Mai und 6. Juni 2013 insgesamt Fr. 4'700.-- überwiesen. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer über keine Ersparnisse verfügt und sein Einkommen gerade knapp für seine Lebenshaltungskosten ausreicht. Da er beabsichtigt, während rund drei Monaten in der Schweiz zu verweilen, kann er offenbar ohne Weiteres während längerer Zeit von der Arbeit fern bleiben. Seine Eltern und sein jüngster Bruder sind wohl nicht zwingend auf seine Hilfe beim Kultivieren des Landes angewiesen. Damit bestehen insgesamt in der Heimat keine zwingenden wirtschaftlichen Verpflichtungen, welche hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten könnten.

7.3 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach seinem Besuchsaufenthalt besteht. Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie genügt jedoch, um die Erteilung einer Einreisebewilligung, auf welche ohnehin kein Rechtsanspruch besteht, abzulehnen. 8. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin über einen ausgezeichneten Leumund verfügt. Es wird auch nicht die Integrität der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Gastgeberin in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und die Absichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann denn auch nicht – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten des Gastes Garantie leisten (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). 9. Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Mit der fehlenden Gewähr dafür ist eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe

C-5548/2013 für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu E. 4.5 hiervor) werden nicht vorgebracht und liegen auch nicht vor. 10. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

C-5548/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref.-Nr. […]) – das Migrationsamt des Kantons Luzern (Ref.-Nr. […])

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn

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