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Bundesverwaltungsgericht 01.09.2008 C-5511/2007

1 septembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,778 mots·~19 min·4

Résumé

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf ...

Texte intégral

Abtei lung II I C-5511/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 . September 2008 Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger. S._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreisebewilligung in Bezug auf P._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-5511/2007 Sachverhalt: A. Der ukrainische Staatsangehörige P._______ (geboren 1972, nachfolgend: Gesuchsteller) beantragte am 30. April 2007 bei der schweizerischen Botschaft in Kiew die Erteilung eines Einreisevisums. Die Vertretung verweigerte die Visumserteilung gleichentags formlos. B. Am 8. Mai 2007 beantragte der Gesuchsteller erneut die Erteilung eines Einreisevisums zum Zwecke eines rund zweimonatigen Besuchsaufenthalts bei seiner in Bern wohnenden Schwägerin, ihrem Ehemann (nachfolgend: Gastgeber) sowie deren Kind. Er gab dabei an, sein Schwager und Gastgeber werde für seine Aufenthaltskosten in der Schweiz aufkommen. Nach formloser Verweigerung unterbreitete die schweizerische Vertretung das Gesuch dem Bundesamt für Migration (BFM) zum Entscheid. In einer Aktennotiz vom 9. Mai 2007 führte sie aus, sie habe Zweifel an der Echtheit und Seriosität der mit Antrag vom 8. Mai 2007 eingereichten Arbeitgeberbestätigung. Der Gesuchsteller habe (anlässlich des ersten Antrages vom 30. April 2007) zugegeben, in der Ukraine illegal beschäftigt zu sein, weswegen er keine Arbeitsbestätigung habe liefern können. Es habe sich herausgestellt, dass er sich mit Gelegenheitsjobs über Wasser halte. Zudem wies die Auslandvertretung darauf hin, dass sich die Familie des Gesuchstellers für die Dauer seines geplanten Aufenthaltes in der Schweiz in Russland aufhalten werde. Den Gesuchsteller halte somit nichts in der Ukraine. C. Nachdem die zuständige Behörde der Stadt Bern (Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, EMF) beim Gastgeber Abklärungen zum beabsichtigten Besuchsaufenthalt vorgenommen hatte, sprach sie sich gegenüber der Vorinstanz für die Ausstellung eines Visums für maximal zwei Monate aus, da die Ausreise des Gesuchstellers gesichert scheine. D. Mit Verfügung vom 18. Juli 2007 wies die Vorinstanz das Einreisegesuch des Gesuchstellers ab. Sie begründete ihre Ablehnung damit, dass die Erteilung einer Einreisebewilligung unter anderem dann zu verweigern sei, wenn die anstandslose und fristgerechte Wiederausrei- C-5511/2007 se der gesuchstellenden Person nicht als gesichert betrachtet werden könne, sei es als Folge der in ihrem Ursprungsland herrschenden politischen oder sozioökonomischen Verhältnisse oder aufgrund ihrer persönlichen Situation. Die schweizerischen Behörden hätten sich zu vergewissern, dass sämtliche ausländischen Staatsangehörigen die Möglichkeit und den Willen haben, nach Ablauf ihres Aufenthaltes wieder in ihr Land zurückzukehren. Wie die in zahlreichen Fällen gemachte Erfahrung zeige, würden insbesondere Touristen- oder Besuchervisa immer wieder von Personen, welche sich eigentlich dauerhaft hier niederlassen möchten, missbraucht. Der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele seiner Landsleute versuchten, ihren Aufenthalt in der Schweiz durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern und sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Dem Gesuchsteller würden zudem im Ursprungsland keine zwingenden und verbindlichen beruflichen Verpflichtungen obliegen, die allenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten und das vorgängig beschriebene Risiko als entsprechend gering erscheinen lassen würden. E. Gegen diese Verfügung erhob der Gastgeber am 16. August 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit dem Antrag um Aufhebung der Verfügung und um Bewilligung der Einreise. Er macht geltend, seit dem Schulabschluss sei der Gesuchsteller ohne Unterbruch einer unselbstständigen Arbeit nachgegangen. Seit dem 1. Dezember 2004 sei er bei einer Sicherheitsfirma angestellt, so dass die Voraussetzung einer verbindlichen beruflichen Verpflichtung erfüllt sei. Der Gesuchsteller sei seit 1995 verheiratet und Vater zweier Kinder. Sie lebten alle im gleichen Haushalt und der Familie gehöre die Wohnung. Zudem sei der Ehefrau des Gesuchstellers viermal die Einreisebewilligung erteilt worden. Da er und seine Ehefrau die gleichen beruflichen, gesellschaftlichen und familiären Verpflichtungen hätten, sei durch die Verweigerung der Einreisebewilligung gegenüber dem Gesuchsteller das Rechtsgleichheitsgebot verletzt worden. Mit der Beschwerde wurden als Beweismittel Kopien einer Arbeitsbestätigung vom 3. August 2007, eines undatierten Arbeitszeugnisses C-5511/2007 sowie Auszüge aus einem "Arbeitsbuch" mit arbeitsstellenbezogenen Angaben und diverse weitere Kopien eingereicht. F. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2007 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bereits erwähnten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. Der Gesuchsteller verfüge nicht über genügend verbindliche berufliche Verpflichtungen im Herkunftsland. Gemäss der Aktennotiz der schweizerischen Auslandvertretung in Kiew müsse davon ausgegangen werden, dass er sich mit Gelegenheitsjobs als Tagelöhner über Wasser halte. Er solle zudem zugegeben haben, in der Ukraine schwarz und illegal gearbeitet zu haben. Zudem sei die Echtheit der eingereichten Arbeitgeberbestätigung durch die Vertretung angezweifelt worden. G. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 26. Oktober 2007 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb ungenutzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der in Frage stehenden Verweigerung der Einreisebewilligung eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Gemäss Artikel 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. C-5511/2007 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003, sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-135/2006 vom 20. Dezember 2007, E. 2 mit weiteren Hinweisen). 3. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazu gehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Das Gesuch, auf welches sich die angefochtene Verfügung bezieht, wurde vor dem Inkrafttreten des AuG gestellt. Die materielle Beurteilung der vorliegenden Beschwerde erfolgt somit nach der altrechtlichen Regelung. Massgebend sind daher insbesondere das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). 4. Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung C-5511/2007 haben oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a ANAG). Gewisse Gruppen von Ausländerinnen und Ausländern benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. VEA). 4.1 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18 VEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 VEA). Das schweizerische Recht räumt somit weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch einen Anspruch auf Erteilung eines Visums ein (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, Rz. 5.28). Dem behördlichen Ermessen steht deshalb im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt namentlich für die Beurteilung von Einreisegesuchen für touristische bzw. besuchsweise Aufenthalte von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei sind, aber der Visumspflicht unterliegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG i.V.m. den massgeblichen Visumsbestimmungen). 4.2 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 VEA aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). Insbesondere müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). 5. Zwischen der Schweiz und der Ukraine besteht kein Staatsvertrag, welcher dem Gesuchsteller einen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz vermitteln würde. Er unterliegt den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 1–5 VEA), namentlich der Visumspflicht, da ukrainische Staatsangehörige davon nicht befreit sind. 6. Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen aus Staaten mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die C-5511/2007 persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. Es sind dabei jedoch auch die Umstände des konkreten Einzelfalls zu würdigen. Insbesondere ist zu überprüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsland des Gesuchstellers und seiner persönlichen Lebensumstände einen ermessensfehlerfreien Entscheid getroffen hat. 6.1 In der Ukraine herrschten in den 1990er-Jahren, und damit unmittelbar nach dem Erlangen der Unabhängigkeit, stark angespannte wirtschaftliche Verhältnisse. Der Lebensstandard eines Grossteils der Einwohnerinnen und Einwohner nahm stark ab und weite Teile der Bevölkerung waren von Armut betroffen. Zwar konnte in den darauffolgenden Jahren mit durchschnittlich über 7 % pro Jahr ein beachtliches Wachstum verzeichnet werden. Das Pro-Kopf-Einkommen ist seit Ende der 1990er-Jahre gestiegen. Jedoch stieg die Inflation im Jahre 2007 auf 16.6 % (Quelle: U.S. Departement of State, <http://www.state.gov > , Countries > Background Notes > Ukraine, besucht am 11. Juli 2008). Auch das Leistungsbilanzdefizit, das die Ukraine in den Jahren 2006/2007 zu verzeichnen hatte und voraussichtlich auch im Jahr 2008 zu verzeichnen haben wird (–1.5 % respektive –4.2% und – 7.6 %; Quellen: International Monetary Fund, World Economic Outlook, April 2008, S. 93, online zu finden unter: <http://www.imf.org/external/index.htm >, Publications, sowie Staatssekretariat für Wirtschaft, <http://seco.admin.ch >, Themen > Aussenwirtschaft > Länderinformationen > Europa/Zentralasien > Ukraine, beide besucht am 11. Juli 2008), zeigt, dass die wirtschaftliche Lage nach wie vor angespannt ist und breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, nach Westeuropa – und unter anderem auch in die Schweiz – zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz aufzubauen. Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren Personen und wird vor allem dann noch begünstigt, wenn bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben und dementsprechend ein minimales Beziehungsnetz besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. http://www.state.gov/ http://seco.admin.ch/ http://imf.org/external/index.htm http://www.state.gov/

C-5511/2007 Vor diesem Hintergrund hat das BFM die Ablehnung des Visumsgesuchs zu Recht auch mit der schwierigen sozio-ökonomischen Situation in der Ukraine begründet. 6.2 Bei der Risikoanalyse betreffend die gesicherte Wiederausreise sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände zu berücksichtigen, sondern – wie vorstehend ausgeführt – sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles. Obliegt einem Beschwerdeführer im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand die Prognose begünstigen. Umgekehrt muss bei Beschwerdeführern, die in ihrem Heimatland keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht gemäss den ausländerrechtlichen Regeln verhalten, als hoch eingeschätzt werden. 6.2.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 36-jährigen, verheirateten Mann. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers zu Handen der EMF vom 12. Juni 2007 ist er zudem Vater zweier (1996 und 2005 geborener) Töchter. In der Beschwerde gab der Beschwerdeführer an, der Gesuchsteller lebe mit seiner Familie im gleichen Haushalt und sei Eigentümer der Familienwohnung (S. 3). Auf den ersten Blick könnte aus dem Umstand, dass der Gesuchsteller für die Dauer seines Besuchsaufenthaltes in der Schweiz seine Ehefrau und Kinder im Herkunftsland zurücklassen würde, durchaus auf familiäre Verpflichtungen und damit auf eine gewisse Verwurzelung geschlossen werden. Allerdings zeigt die Erfahrung, dass zurückbleibende Angehörige gerade bei wirtschaftlich angespannten Verhältnissen nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen. Im Gegenteil: Ein solcher Entscheid kann dort von der Hoffnung getragen sein, die Angehörigen aus dem Ausland effizienter zu unterstützen und allenfalls später nachziehen zu können. In diesem Zusammenhang scheint auch die Aktennotiz der schweizerischen Botschaft in Kiew vom 9. Mai 2007 von Bedeutung, welcher zu entnehmen ist, dass die Familie des Gesuchstellers für die Dauer seines geplanten Aufenthalts in der Schweiz die Ukraine ebenfalls – mutmasslich in Richtung Russland – zu verlassen gedenkt. Diese Umstände sprechen dafür, dass zumindest während der Dauer des geplanten Besuchsaufenthalts des Gesuchstellers keine familiären Verpflichtungen in dessen Herkunftsland bestehen würden, solche jedenfalls aber zumindest zu relativieren wären – zumal auch der Zweck des Aufenthalts in Russland nicht bekannt ist. Die anstandslose und fristgerechte Wiederaus- C-5511/2007 reise des Gesuchstellers erscheint daher nicht als genügend gesichert. 6.2.2 Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse bieten keine besondere Gewähr für eine Wiederausreise. Im ersten Visumsantrag vom 30. April 2007 führte der Gesuchsteller hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit aus, Mechaniker zu sein. Einen Arbeitgeber gab er dabei jedoch nicht an. Der Aktennotiz der schweizerischen Auslandvertretung vom 9. Mai 2007 zufolge konnte der Gesuchsteller im Zusammenhang mit seinem ersten Visumsantrag vom 30. April 2007 keine Arbeitsbestätigung oder Lohnausweise beibringen. Auf Rückfrage habe sich herausgestellt, dass er sich mit Gelegenheitsjobs über Wasser halte. Im zweiten Visumsantrag vom 8. Mai 2007 führte der Gesuchsteller jedoch aus, "Geldabholer" zu sein, und gab als Arbeitgeber ein Unternehmen N._______ mit Sitz an seinem Wohnort an. Er reichte des Weiteren eine am 30. April 2007 ausgestellte Arbeitsbestätigung dieses Unternehmens ein, wonach er dort seit dem 1. Juli 2006 als "Geldabholer" angestellt sei. Beschwerdeweise wird nunmehr vorgebracht, der Gesuchsteller sei seit dem 1. Dezember 2004 bei einer Sicherheitsfirma tätig. Zum Beweis werden zwei Arbeitsbestätigungen der N._______ eingereicht. Die auf den 3. August 2007 datierte gibt keinerlei Hinweis auf das Datum der angeblichen Anstellung. Die andere – undatierte – bescheinigt, dass der Gesuchsteller seit dem 1. Dezember 2004 bis heute dort angestellt sei, zunächst als "Geldabholer", danach als "Wächter". Nicht nachvollziehbar scheint, warum der Gesuchsteller in seinem ersten Visumsantrag vom 30. April 2007 angegeben hat, Mechaniker zu sein, und das Feld für den Eintrag eines allfälligen Arbeitgebers leergelassen hat, wenn er den in der Folge der verweigerten Visumserteilung eingereichten Arbeitsbestätigungen und dem "Arbeitsbuch" zufolge bereits seit 2006 respektive gar 2004 bei der N._______ als "Geldabholer" respektive "Wächter" angestellt gewesen sein soll. Aufgrund dessen erscheint es als unglaubwürdig, dass der Gesuchsteller zum Zeitpunkt des ersten Visumsantrags bei jenem Unternehmen tätig war. Des Weiteren gab der Gesuchsteller – wie erwähnt – in seinem zweiten Visumsantrag vom 8. Mai 2007 an, bei der N._______ als "Geldabholer" beschäftigt zu sein. Dem widersprechen die undatierte Arbeitsbestätigung und insbesondere auch der Auszug aus dem "Arbeitsbuch", aus welchen hervorgeht, dass der Gesuchsteller zwar seit dem 1. Juli 2006 respektive 1. Dezember 2004 als "Geldabholer", C-5511/2007 ab 1. März 2007 jedoch als "Wächter" angestellt gewesen sein soll. Damit steht auch die Bestätigung vom 30. April 2007 im Widerspruch zu diesen Angaben. Nicht nachvollziehbar erscheint auch, warum nicht schon in jener Bestätigung festgehalten worden ist, dass der Gesuchsteller bereits seit 2004 für das fragliche Unternehmen tätig gewesen sein soll. Die Angaben des Gesuchstellers in den beiden Visumsanträgen erweisen sich daher sowohl hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit als auch seines vermeintlichen Arbeitgebers und des Anstellungsdatums als widersprüchlich. Es erscheint daher – insbesondere angesichts der inkohärenten respektive sich widersprechenden Angaben in den eingereichten Arbeitsbestätigungen – als fraglich, ob der Gesuchsteller überhaupt in einem Arbeitsverhältnis angestellt ist. Ein allenfalls bestehendes Arbeitsverhältnis erscheint jedoch aufgrund der dargelegten Umstände jedenfalls nicht als genügend stabil, um aufgrund dessen von einer gesicherten anstandslosen Wiederausreise ausgehen zu können. 6.2.3 An dieser Einschätzung vermag auch nichts zu ändern, dass die EMF sich für die Erteilung des Visums ausgesprochen haben. Der Antrag enthält lediglich den Hinweis, der Beschwerdeführer habe anlässlich eines Gesprächs eingehend versichert, der Gesuchsteller werde die Schweiz nach Ablauf von zwei Monaten verlassen. Eine solche – rechtlich nicht durchsetzbare – "Garantie" für die Wiederausreise des Gesuchstellers räumt jedoch die daran bestehenden Zweifel nicht aus (vgl. dazu auch nachstehend E. 8). Eine weitergehende Begründung enthält der Antrag im Übrigen nicht. Die Auslandvertretung in Kiew, die mit den Verhältnissen vor Ort bestens vertraut ist, hat ihrerseits denn auch – gestützt auf die dargelegten Ausführungen – die fristgerechte Wiederausreise aus der Schweiz als nicht genügend gesichert erachtet und die Visumsanträge des Gesuchstellers abgelehnt. Die Vorinstanz äusserte sich in ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2007 dahingehend, dass die durch den Beschwerdeführer eingereichten Bestätigungen an ihrer Einschätzung nichts zu ändern vermöchten. Gleichzeitig gab sie den Wortlaut der Aktennotiz der Auslandvertretung vom 9. Mai 2007 wieder, welche darin die Echtheit und Seriosität der Bestätigungen in Zweifel gezogen sowie dargelegt hatte, der Gesuchsteller halte sich mit Gelegenheitsjobs über Wasser und habe ihr gegenüber zugegeben, in der Ukraine illegal zu arbeiten. Es wäre C-5511/2007 folglich naheliegend und zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer die ihm mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. Oktober 2007 gewährte Möglichkeit zur Stellungnahme genutzt und die fraglichen Unstimmigkeiten zu erklären respektive die erwähnten Zweifel zu beseitigen versucht hätte. Der Beschwerdeführer hat jedoch die ihm gebotene Gelegenheit zur Stellungnahme ungenutzt gelassen, womit es bei den dargelegten Unstimmigkeiten und Zweifeln bleibt (vgl. CLÉMENCE GRISEL, L'obligation de collaborer des parties en procédure administrative, Diss., Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 667 ff. und insbesondere Rz. 789 ff.). 7. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verweigerung der Einreisebewilligung stelle eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes dar, da der Ehefrau des Gesuchstellers die Einreise bereits viermal bewilligt worden sei, ihrem Kind zweimal. Es bestünden seitens des Gesuchstellers die gleichen Verpflichtungen im Herkunftsland wie seitens seiner Ehefrau. Die rechtsanwendenden Behörden sind gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gehalten, gleiche Sachverhalte mit gleichen relevanten Tatsachen auch gleich zu behandeln (vgl. RAINER J. SCHWEIZER, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich 2002, N. 42 zu Art. 8). Aufgrund der Aktennotiz der Auslandvertretung in Kiew ist davon auszugehen, dass die Familie des Gesuchstellers während seines geplanten Aufenthalts in der Schweiz die Ukraine ihrerseits zu verlassen beabsichtigt. Es wurde nicht vorgebracht und aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass sich der Sachverhalt bei den früheren geplanten Besuchsaufenthalten der Ehefrau des Gesuchstellers gleich dargestellt hätte, damals somit gleichzeitig auch die übrigen Familienmitglieder aus der Ukraine auszureisen beabsichtigt hatten. Der Sachverhalt stellt sich somit vorliegend in grundsätzlicher Weise anders dar als dies anlässlich der Erteilung der Einreisebewilligungen an die Ehefrau des Gesuchstellers der Fall gewesen war. Die Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf den Gesuchsteller stellt somit bereits in dieser Hinsicht keine Verletzung des verfassungsmässigen Gleichbehandlungsgrundsatzes dar. C-5511/2007 In diesem Zusammenhang ist weiter festzuhalten, dass bei der vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung die Nähe der familiären Beziehung beim privaten Interesse zu berücksichtigen ist. So fällt das private Interesse der Ehefrau des Gesuchstellers daran, ihre Schwester in der Schweiz zu besuchen, im Verhältnis zu den der Einreise entgegenstehenden öffentlichen Interessen stärker ins Gewicht als das Interesse des Gesuchstellers, seine Schwägerin und den Beschwerdeführer zu besuchen. Wäre im Übrigen anzunehmen, dass der Ehefrau des Gesuchstellers Einreisebewilligungen zu Unrecht erteilt worden sind, so könnte sich der Beschwerdeführer auch nicht auf eine Gleichbehandlung im Unrecht berufen, um die Erteilung der Einreisebewilligung an den Gesuchsteller zu erwirken. Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung geht in der Regel dem Rechtsgleichheitsprinizip vor. Hat eine Behörde in einem Fall eine vom Gesetz abweichende Entscheidung getroffen, so gibt dies Privaten, die sich in der gleichen Lage befinden, grundsätzlich keinen Anspruch, ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu werden. Etwas Anderes würde nur dann gelten, wenn eine eigentliche gesetzeswidrige Praxis bestehen und die Behörde es ablehnen würde, diese aufzugeben. Nur wenn eine Behörde nicht gewillt ist, eine rechtswidrige Praxis aufzugeben, überwiegt somit das Interesse an der Gleichbehandlung der Privaten gegenüber demjenigen an der Gesetzmässigkeit (vgl. BGE 134 V 34 E. 9 S. 44, BGE 122 II 446 E. 4a S. 451 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist jedoch nicht davon auszugehen, dass eine rechtswidrige Praxis besteht, so dass der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend machen könnte. 8. Der Beschwerdeführer hat sich dazu bereit erklärt, für die Lebensunterhaltskosten des Gesuchstellers während des geplanten Besuchsaufenthaltes aufzukommen (vgl. Unterhaltsverpflichtung vom 13. Juni 2007). Weiter will er für dessen anstandslose und fristgerechte Rückkehr ins Heimatland garantieren. Die Integrität des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Gastgeber wird nicht in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und Absichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bie- C-5511/2007 ten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. anstelle vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-801/2006 vom 29. November 2007 E. 5.4 und C-790/2006 vom 20. November 2007 E. 5.4). 9. Gestützt auf vorstehende Erwägungen durfte die Vorinstanz davon ausgehen, die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise sei nicht gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Daraus folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 14) C-5511/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 13. September 2007 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) - die EMF der Stadt Bern (Ref-Nr. [...]) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Viviane Eggenberger Versand: Seite 14

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