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Bundesverwaltungsgericht 16.11.2022 C-5509/2021

16 novembre 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·919 mots·~5 min·4

Résumé

Rente | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Anspruch auf Witwenrente (Einspracheentscheid vom 4. November 2021)

Texte intégral

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Abteilung III C-5509/2021

Urteil v o m 1 6 . November 2022 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Nadja Francke.

Parteien A._______, (Dominikanische Republik) vertreten durch Nilia Leonidas De La Rosa Reyes, ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Eintretensvoraussetzungen (Einspracheentscheid vom 4. November 2021).

C-5509/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (im Folgenden auch: Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 4. November 2021 in Bestätigung ihrer Verfügung vom 21. Juni 2021 daran festgehalten hat, dass vorliegend kein Anspruch auf eine Witwenrente besteht (vgl. vorinstanzliche Akten [im Folgenden: SAK-act.] 30 S. 3 f.), dass A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin Nilia Leonidas de Lasrosa Reyes, Sosua (Puerto Plata), gegen diesen Einspracheentscheid mit E-Mail-Eingabe vom 10. Dezember 2021 an die Vorinstanz Beschwerde erhoben hat (vgl. SAK-act. 29), dass die Vorinstanz diese per E-Mail getätigte Eingabe ausgedruckt und einschliesslich einer Kopie der angefochtenen Verfügung mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt hat (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 2 und 1; vgl. auch SAK-act. 31), dass die Vorinstanz die vorinstanzlichen Akten aufforderungsgemäss am 30. Dezember 2021 vorgelegt hat (BVGer-act. 7), dass die Beschwerdeführerin trotz der Aufforderungen vom 23. Dezember 2021, 14. Februar 2022 und 29. Juni 2022 (vgl. BVGer-act. 4, 8-9, 12, 14) innert Frist kein Zustelldomizil in der Schweiz rechtsgenüglich bezeichnet hat (vgl. BVGer-act. 11), dass gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, zu welchen auch die SAK gehört (Art. 33 Bst. d VGG, Art. 85bis Abs. 1 AHVG), dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder dessen Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG),

C-5509/2021 dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2022 darauf hingewiesen wurde, dass die im vorliegenden Beschwerdeverfahren per E-Mail eingereichte Beschwerdeschrift vom 10. Dezember 2021 den gesetzlichen Anforderungen an eine formell rechtsgenügliche Beschwerde offensichtlich nicht genügt, da sie keine rechtsgültige Unterschrift enthält (vgl. BVGer-act. 17), dass die Beschwerdeführer deshalb mit gleicher Zwischenverfügung und unter Hinweis auf Art. 52 VwVG aufgefordert wurde, innert 7 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung eine original unterzeichnete Beschwerdeschrift sowie eine von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Prozessvollmacht für das vorliegende Beschwerdeverfahren vorzulegen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. BVGer-act. 17), dass diese Zwischenverfügung der Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2022 per Bundesblatt eröffnet wurde (vgl. BVGer-act. 18 und 19) dass die vom Bundesverwaltungsgericht angesetzte siebentätige Frist zur Beschwerdeverbesserung vorliegend somit am 13. Oktober 2022 zu laufen begonnen hat und Mittwoch, den 19. Oktober 2022, abgelaufen ist, dass die Beschwerdeführerin innert der gesetzten Frist die Beschwerde nicht verbessert hat, dass die Beschwerdeführerin auch nicht schriftlich um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG in der Fassung gültig ab dem 1. Januar 2021 das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenlos ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-5509/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Eingabe vom 10. Dezember 2021 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Nadja Francke

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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