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Bundesverwaltungsgericht 12.07.2018 C-5492/2016

12 juillet 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·10,567 mots·~53 min·6

Résumé

Rentenanspruch | Invalidenversicherung

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-5492/2016

Urteil v o m 1 2 . Juli 2018 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richterin Michela Bürki Moreni, Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.

Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, Verfügung IVSTA vom 27. Juli 2016.

C-5492/2016 Sachverhalt: A. A.a Der 1959 geborene, verheiratete und in Deutschland wohnhafte A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer oder Versicherter) war ab dem Jahr 2004 für eine Zeitarbeitsfirma hauptsächlich für Auftraggeber aus dem Bereich der chemisch-pharmazeutischen Industrie in der Nordwest- Schweiz tätig. Nach einem kurzen Aufenthalt in Spanien arbeitete der Beschwerdeführer ab April 2010 als Bauschlosser bei der B._______ AG in (…). Der Beschwerdeführer war stets als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete während dieser Zeit Beiträge an die schweizerische obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten der Vorinstanz [act.] 1, 9 S. 2-3, 129 S. 46). A.b Am 17. Oktober 2012 verunfallte der Beschwerdeführer bei der Arbeit und zog sich durch einen Sturz auf die Knöchelinnenseite links ein Supinationstrauma des oberen Sprunggelenkes (nachfolgend: OSG-Distorsion) zu (act. 8.25 und 8.32 S. 1). Für die Folgen des Berufsunfalles und die damit verbundene Arbeitsunfähigkeit erhielt der Beschwerdeführer Taggeldleistungen seines Unfallversicherers SUVA C._______ (act. 8.11). Mit Verfügung vom 25. Februar 2013 beurteilte die SUVA C._______, dass die operierten Fussbeschwerden vom 12. Februar 2013 nicht mehr Folge des Unfalls vom 17. Oktober 2012 seien und verneinte ihre Leistungspflicht (act. 33.46; zuletzt bestätigt durch Urteil des Kantonsgerichts D._______ vom 29. August 2013, act. 33.77). Der Beschwerdeführer erlitt am 20. Februar 2014 einen akuten Myokardinfarkt bei koronarer 2-Gefässerkrankung (act. 125 S. 6). Des Weiteren litt er an einer fortgeschrittenen Kniegelenkarthrose, so dass am 9. Januar 2013 eine Knieendprothese (act. 143 S. 21) und am 16. September 2014 eine Knietotalendprothese implantiert wurden (act. 125 S. 7-8). B. B.a Am 4. März 2013 (Poststempel: 5. März 2013) stellte der Versicherte bei der IV-Stelle D._______ (nachfolgend: IV-Stelle) ein Gesuch um Bezug von Rentenleistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (act. 1). B.b In der Folge führte die Vorinstanz das Abklärungsverfahren durch. Sie erhob beim Beschwerdeführer die wirtschaftlichen Verhältnisse (act. 10). Ebenfalls gingen verschiedene medizinische Unterlagen (act. 20, 22, 24, 35, 46, 67 S. 2, 83, 85, 88, 101 S. 2, 113 S. 2-3, 125 S. 2-12, 143 S. 21-

C-5492/2016 26) und die Akten der SUVA C._______ (act. 8 und 33) bei ihr ein, welche sie dem regionalen ärztlichen Dienst (im Folgenden: RAD) mehrfach unterbreitete (act. 70, 93). Nachdem der RAD am 4. Mai 2015 zunächst die Einholung eines rheumatologischen Gutachtens nahelegte (act. 93), empfahl er in seiner Stellungnahme vom 14. Juli 2015 die Durchführung einer pluridisziplinären Begutachtung in der Schweiz mit den Disziplinen Allgemeine/Innere Medizin, Kardiologie und Orthopädie (act. 103). Am 28. August 2015 vergab die Vorinstanz den Begutachtungsauftrag an die Neurologie E._______ AG (act. 111). Am 30. Oktober 2015 gingen bei der Vorinstanz das polydisziplinäre Gutachten der Neurologie E._______ AG vom 20. Oktober 2015 (act. 129 S. 1-43) zusammen mit dem allgemein-internistischen Teilgutachten vom 13. Oktober 2015 (act. 129 S. 44-52), dem kardiologischen Teilgutachten vom 13. Oktober 2015 (act. 129 S. 53-60), dem orthopädischen Teilgutachten vom 18. Oktober 2015 (act. 129 S. 83- 96) und weiteren medizinischen Unterlagen (act. 129 S. 61-82, 97-100) ein. B.c In seinem Schlussbericht vom 30. Oktober 2015 erklärte der RAD, der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit zu 50% arbeitsunfähig seit dem 17. Oktober 2012 und seit seinem Herzinfarkt vom 25. Februar 2014 bis auf weiteres zu 100%. In einer leidensangepassten Verweistätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50% seit dem 25. April 2014 (zwei Monate nach dem Herzinfarkt). Die im Gutachten erwähnten therapeutisch bedingten Unterbrechungen der Arbeitsfähigkeit (S. 41 des Gutachtens) erfüllten den Anspruch auf eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit nicht (act. 131). C. C.a Mit Vorbescheid vom 24. November 2015 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, sein Invaliditätsgrad betrage 58%, weshalb er Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. Oktober 2013 habe (act. 132). C.b Am 8. Januar 2016 liess der Versicherte durch F._______ Nordwestschweiz gegen den Vorbescheid einen Einwand erheben (act. 139), der am 5. Februar 2016 ergänzt wurde (act. 144 S. 1-4). C.c Nachdem die IV-Stelle weitere Abklärungen vorgenommen (act. 139 S. 3, 144 S. 5-6, 10-11, 146 S. 3-4, 148 S. 2-3, 150 S. 2-4, 157 S. 2) und weitere Stellungnahmen des RAD (act. 149 S. 1-4, 152, 159) eingeholt hatte, sprach die IVSTA dem Versicherten am 27. Juli 2016, gestützt auf

C-5492/2016 einen Invaliditätsgrad von 58%, eine halbe Rente (ordentliche Invalidenrente) ab dem 1. Oktober 2013 zu (Akten im Beschwerdeverfahren [B-act.] 2). D. D.a Am 7. September 2015 erhob der Versicherte, zwischenzeitlich rechtlich nicht mehr vertreten, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (B-act. 1). D.b Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wurde auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet (B-act. 7). D.c In ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2016 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (B-act. 11). Sie verwies dabei vollumfänglich auf die von ihr eingeholte Stellungnahme der IV-Stelle vom 13. Dezember 2016 (Beilage zu B-act 11). D.d Mit Eingabe vom 27. Januar 2017, die vom Bundesverwaltungsgericht als Replik entgegengenommen wurde, reichte der Beschwerdeführer ein orthopädisch/chirurgisches Teilgutachten vom 25. August 2016 zu den Akten (B-act. 14). D.e In ihrer Duplik vom 10. März 2017 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (B-act. 16). Sie verwies dabei vollumfänglich auf die von ihr eingeholte Stellungnahme der IV-Stelle vom 6. März 2017 (Beilage zu B-act. 16). D.f Am 26. März 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Triplik ein (act. 19). D.g Mit Instruktionsverfügung vom 5. April 2017 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (act. 20). E. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

C-5492/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders durch diese berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]); siehe auch Art. 59 ATSG). Nachdem ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde (Art. 64 Abs. 4 i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VvVG), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 60 ATSG). 2. Wie in der Zuständigkeitsregelung des Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) vorgesehen, hat die kantonale IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, das Leistungsbegehren entgegengenommen und geprüft, während die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 27. Juli 2016 erlassen hat. Diese Verfügung, mit welcher die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine halbe Rente ab 1. Oktober 2013 zugesprochen hat, bildet das Anfechtungsobjekt und damit die Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1). Prozessthema ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine schweizerische Invalidenrente. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland. Damit gelangen das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften allein nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4).

C-5492/2016 3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 27. Juli 2016) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 27. Juli 2016 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 4. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet, so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist. 5. 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar

C-5492/2016 ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 5.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b), und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt, entsteht. 5.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 7 VO [EG] 883/2004; BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). 5.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).

C-5492/2016 5.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). 5.6 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange «nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit» der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des BGer 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1). 5.7 Auf Berichte und Stellungnahmen des RAD kann ebenfalls nur abgestellt werden, sofern sie den beweisrechtlichen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1; 125 V 351 E. 3b/ee). Allerdings sind die Berichte und Stellungnahmen versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nur soweit zu berücksichtigen, als auch keine geringen Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.7). Die Ärztinnen und Ärzte des RAD müssen über die im Einzelfall erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Nicht zwingend erforderlich ist jedoch, dass die versicherte Person persönlich untersucht wird. Das Fehlen eigener Untersuchungen vermag daher einen RAD-Bericht oder eine RAD-Stellungnahme für sich alleine nicht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung der erwerblichen Folgen eines bereits feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, folglich die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 2.2 und 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1, je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Müller, a.a.O., § 25 Rz. 1739 f.).

C-5492/2016 6. In den Akten finden sich zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und zur Einschränkung seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Wesentlichen die folgenden ärztlichen Einschätzungen: 6.1 Dr. med. G._______, Facharzt für Orthopädie, Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates des Kantonsspitals H._______, diagnostizierte am 23. November 2012 eine posttraumatische Varus-OSG-Arthrose links, anamnestisch Gonarthrose rechts, eine Hufeisenniere sowie arterielle Hypertonie (act. 8.15). In seinem Bericht vom 11. Dezember 2012 verwies Dr. med. G._______, auf zwei Probleme: Es bestehe eine destruierende Gonarthrose auf der rechten Seite und eine Varusarthrose des linken OSG. Dies mache eine Implantation einer Knieprothese rechts und eine korrigierende medial aufklappende intraartikuläre Korrekturosteotomie der Tibia sowie eine Verkürzungsosteotomie der Fibula links notwendig (act. 8.20). Darauf wurde die intraartikuläre Korrekturosteotomie und Fibulaverkürzung OSG links am 13. Februar 2013 durchgeführt (act. 33.41). 6.2 Im ärztlichen Entlassungsbericht der deutschen Rentenversicherung vom 9. Februar 2013, anlässlich eines stationären Aufenthalts vom 24. Januar 2013 bis 9. Februar 2013, stellte Dr. med. I._______, Facharzt für Orthopädie, Chirotherapie, Physikalische Medizin, Rehabilitationswesen und Sozialmedizin, folgende Diagnosen: Knieendprotese rechts (Knie-TEP re.) am 9. Januar 2013, chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom (LWS- Syndrom) bei degenerativen Veränderungen und Zustand nach (Z.n.) Bandscheibenoperation (NPP-OP) 2005, fortgeschrittene Sprunggelenksarthrose links und arterielle Hypertonie. Er beurteilte, bei weiterem günstigen Verlauf am rechten Knie und am linken Sprunggelenk würde der Versicherte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine leichte Tätigkeit sitzend, stehend oder gehend, 6 Stunden und mehr in allen Schichtdienstformen verrichten können (act. 143 S. 21-26). 6.3 Am 26. März 2013 beurteilte Dr. med. J._______, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, der SUVA C._______ gestützt auf die medizinische Dokumentation, aus versicherungsmedizinischer Sicht könne davon ausgegangen werden, dass die Fussdistorsionen keine traumatischen Schäden am Sprunggelenk hinterlassen hätten (act 33.58).

C-5492/2016 6.4 Im ärztlichen Zeugnis des Kantonsspitals H._______ vom 9. April 2013 wurde eine posttraumatische Varusarthrose OSG links bei St.n. OSG-Distorsionstrauma am 17. Oktober 2012 diagnostiziert. Am 12. Februar 2013 sei eine intraartikuläre Korrektursteotomie und Fibulaverkürzung OSG links erfolgt. Es bestehe eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vom 11. Februar 2013 bis 7. April 2013. Anschliessend erfolge eine erneute Beurteilung im Rahmen der Sprechstunde mit Belastungsaufbau. Es werde mit einer Wiederaufnahme der Arbeit Anfang bis Mitte Mai gerechnet. Ob der versicherte im angestammten Beruf arbeitsfähig sei, müsse im Verlauf beurteilt werden. Zudem werde davon ausgegangen, dass der Versicherte wieder einer angepassten Tätigkeit nachgehen könne. Es müsse jedoch im Verlauf beurteilt werden, wie die Tätigkeit aussehe (act. 20). Weiterführend wurde im ärztlichen Zeugnis vom 13. Mai 2013 angegeben, es sei davon auszugehen, dass der Versicherte nach weiteren 4-6 Wochen seine Arbeit zumindest partiell wieder aufnehmen könne. Dabei könne nur ein Arbeitsversuch zeigen, ob eine Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf bestehe (act. 35 S. 5-6). 6.5 Im Bericht über die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers vom 20. bis 25. Februar 2014 des Kreiskrankenhauses K._______ vom 25. Februar 2014, wurden ein akuter Myokardinfarkt (NSTEMI) bei coronarer 2-Gefässerkrankung, eine Drug-eluding-Stent-Implantation in den LCA Hauptstamm sowie die LAD und weiterhin 75-90%-ige mittlere RCA-Stenose und 50%ige zentrale RPLD-Stenose, aktuell ohne Intervention, diagnostiziert (act. 125 S. 6). 6.6 Im OP-Bericht von Dr. med. L._______, Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie vom 29. April 2014 wurde die Diagnose einer konsolidierten, bimalleolären Sprunggelenkfraktur gestellt. Anlässlich der Operation sei die Implantatentfernung einer winkelstabilen Platte Fibula distal und Tibia distal erfolgt (act. 125 S. 11-12). Am 30. April 2014 diagnostizierten die Dres. med. M._______, N._______ und O._______, anlässlich der stationären Behandlung vom 29. bis 30. April 2014 in der Klinik P._______, einen Z.n. Osteosynthese bei Bimalleolarfraktur links und eine OSG-Arthrose li. (S82.81). Zum Verlauf berichtete er, es sei ein regelrechter intraoperativer Verlauf gewesen. Postoperativ erfolge eine symptombezogene Schmerztherapie und Mobilisierung. Die Entlassung sei bei subjektivem Wohlbefinden und lokal reizlosen Wundverhältnissen erfolgt (act. 125 S. 4- 5).

C-5492/2016 6.7 Dr. med. Q._______, Arzt für Allgemeinmedizin und Hausarzt, berichtete am 28. Juli 2014, bezüglich der kardiologischen Erkrankung sei der Versicherte arbeitsfähig geschrieben worden. Demgegenüber bestünden schwerwiegende orthopädische Probleme. Es bestehe eine immobilisierende Arthrose des linken OSG. Sobald als möglich müsse eine OSG-Prothese eingesetzt werden. Eine Knieprothese rechts sei im Januar 2014 operiert worden. Auf Grund der schweren orthopädischen Probleme sei der Versicherte auf weiteres arbeitsunfähig (act. 143 S. 27). 6.8 Im OP-Bericht von Dr. med. L._______ vom 16. September 2014 wurde eine posttraumatische Sprunggelenkarthrose links diagnostiziert. Am 16. September 2014 sei eine zementfreie Sprunggelenkendprothese Typ Tornier Salto, Tibialkomponente Grösse 1, Taluskomponente Grösse 1, Diskus PE-Inlay 4 mm implantiert worden (act. 125 S. 7-8). Im Bericht der Dres. med. M._______, N._______ und R._______ vom 25. September 2014 über die stationäre Behandlung vom 16. bis 25. September 2014 in der Klinik P._______, wurden eine posttraumatische Arthrose Knöchel und Fuss (M19.17), Adipositas (alimentär) mit BMI 30 bis (E66.00), familiäre Hypercholesterinämie (E78.0), arterielle Hypertonie (I10.00) sowie Koronarer Herzkrankheit (KHK), Z.n. Infarkt 02/2014 (I25.12; act. 125) diagnostiziert (S. 9-10). Dr. med. L._______ diagnostizierte am 27. September 2014 einen Z.n. Myokardinfarkt bei KHK und 2-fach Stent, Vorhandensein einer Knieprothese rechts, Posttraumatische Sprunggelenkarthrose und Implantation einer Sprunggelenkendprothese. Der intra- und bisherige postoperative Verlauf sei zeitgerecht und komplikationslos gewesen. Es sei eine Teilbelastung bis Oktober 2014 vorgesehen. Über die weitere Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit könne bei dem jetzigen medizinischen Stand noch keine Auskunft gegeben werden. Die Belastung und Arbeit als Schlosser dürfte aber auch bei günstigem Verlauf eher mit negativer Prognose bewertet werden (act. 125 S. 2-3). 6.9 PD Dr. med. S._______, Facharzt für Radiologie, Zentrum Radiologie T._______, beurteilte am 4. Dezember 2014 anlässlich einer Kernspintomographie des rechten Schultergelenkes eine weit fortgeschrittene Omarthrose und eine ausgeprägte chronische Tendinose der Supraspinatussehne (act. 67 S. 2). 6.10 Im Arztbericht vom 4. März 2015 (Eingang bei der IV-Stelle), stellte Dr. med. L._______ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine fortgeschrittene Sprunggelenksarthrose links nach Sprunggelenkfraktur sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Knieprothese

C-5492/2016 rechts und KHK. Dr. med. L._______ beurteilte, es sei eine vollschichtige Tätigkeit mit leichter bis mittelschwerer Belastung ohne Zwangshaltung, kniender oder hockender Arbeit zumutbar. Bevorzugt sei eine sitzende oder wechselbelastende Tätigkeit. Mithin könne mit einer 100%-igen Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit ab 1. Januar 2015 gerechnet werden (act. 83). 6.11 Dr. med. Q._______ beurteilte am 16. März 2015, aufgrund einer Vielzahl von schweren Erkrankungen des Bewegungsapparates und des Herzens sei der Versicherte auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar (act. 85). 6.12 Im vorläufigen Entlassungsbericht der Klinik für Innere Medizin des Kreiskrankenhauses K._______ vom 27. März 2015 wurden anlässlich einer Koronarangiographie folgende Diagnosen gestellt: Instabile Crescendo-Angina bei Koronarer Herzkrankheit (3-Gefässerkrankung bei Koronaranomalie; RV-Typ): 3/15 LCM 50%; marginaler RIM (von links gebildet) 60%; RCX (schmal, aus der proximalen RCA abgehend) alt/kollateralisiert 99-100% (chronisch-subtotaler Verschluss; ED2/14); dominante RCA 75-90%, kräftiger RPLD 75%; - Z.n. LCM-PCI (DES) & RIVA-Rekanalisation (DES) 2/14 (STEMI); - jetzt: RCA- & RPLD-PCI (DE-Stents) am 27. März 2015. Hyperaktive Herzkrankheit. Geringe Mitralinsuffizienz I. Mässig segmental eingeschränkte systolische LV-Funktion in Ruhe (Echo 2/14) nach Vorderwand-STEMI 2/14. CVRF: Arterielle Hypertonie; Hypercholesterinämie; Adipositas (BMI 33kg/qm); familiäre Disposition. Chronische Niereninsuffizienz. Therapeutisch erfolgte eine RCA-/RPLD-PCI (6F-AR2) mit Implantation von drei 4,0 mm-Zotarolimus-DES im proximomedialen und eines 3,5 mm- Zotarolismus-DES im distalen Stamm sowie eines 2,5 mm-Zotalorismus- DES im kräftigen RPLD-Endast. Als Besonderheit wurde eine ausgeprägte Gefässvulnerabilität mit Neigung zu spastischen Invaginationen aufgeführt (act. 88 S. 2-5). 6.13 Am 17. April 2015 und am 15. Juni 2015 diagnostizierte Dr. med. U._______, Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, ein obstruktives

C-5492/2016 Schlafapnoesyndrom und empfahl eine Therapie mit einem CPAP-Gerät (act. 129 S. 80-82). 6.14 Dr. med. L._______ diagnostizierte am 9. Juni 2015 einen Z.n. Sprunggelenkprothese links bei posttraumatischer Arthrose, eine KnieTEP rechts, eine KHK sowie eine arterielle Hypertonie. Aufgrund zunehmender Beschwerden nach Sprunggelenkprothese sei ein weiterer operativer Eingriff mit Arthrolyse des linken Sprunggelenks erforderlich. In der Gesamtschau aller Erkrankungen sei nicht mehr davon auszugehen, dass der Versicherte belastbar für eine Arbeitstätigkeit werde (act. 101 S. 2). Im OP- Bericht vom 30. Juni 2015 stellte Dr. med. L._______ die Diagnose Z.n. posttraumatischer Sprunggelenkarthrose li. und Implantation einer Sprunggelenkendprothese, jetzt Impingement im Bereich des Aussenknöchels. Operativ sei eine Arthrolyse des fibulotaleren Gelenkanteils erfolgt (act. 125 S. 1). 6.15 Dr. med. V._______, Facharzt für Radiologie und Neuroradiologie des Zentrums Radiologie T._______ führte am 30. Juli 2015 ein MRT der Halswirbelsäule und des Beckens durch. Hinsichtlich der Halswirbelsäule stellte er ausgeprägte degenerative Veränderungen der mittleren und unteren HWS mit ausgeprägter Osteochondrose, ventrale Spondylose wie auch Unkovertebralarthrosen und deutlichen Facettengelenksarthrosen, vor allem in den Segmenten HWK 5/6 und wohl bis HWK 7/BWK 1, rechts deutliche Veränderungen in HWK 4/5 und etwas geringer in HWK ¾ ohne Facettengelenksarthrosen, deutliche Atlantodentalarthrose, keine relevanten Foraminalstenosen fest. In Bezug auf das Becken wurde eine recht deutlich ausgeprägte Coxarthrose rechts, bei Verdacht auf Hüftdysplasie sowie eine geringe bis mässige Coxarthrose links beurteilt (act. 113 S. 2-3). 6.16 Im vorläufigen Arztbrief des Universitäts-Herzzentrums W._______ wurden anlässlich eines stationären Aufenthaltes des Beschwerdeführers vom 2. bis 5. Oktober 2015 zur elektiven Katheteruntersuchung folgende kardiovaskuläre Diagnosen gestellt: Koronare 3-Gefässerkrankung mit linker Hauptstammstenose, aktuell: Erfolgreiche SYNERGY-Stentimplantation (Everolimus beschichtet) des linken Hauptstammes, des Ramus intermedius marginalis und des zweiten Ramus diagonalis, abschliessend Kissing Ballon Manöver Ramus intermedius marginalis und proximaler Ramus interventricularis anterior am 2. Oktober 2015, medikamentebeschichtete Stentimplantation der Arteria coronaria dextra sowie des Ramus posterolateralis dexter 03/2015 (Kreiskrankenhaus K._______), mehrfache Stentim-

C-5492/2016 plantationen im Bereich des Ramus interventricularis anterior und den linken Hauptstamm 02/2014 (Kreiskrankenhaus K._______) bei ST-Hebungsinfarkt, hypertensive Herzerkrankung, aktuell: mittelschwer eingeschränkte linksventrikuläre Funktion durch Akinesie apikoseptal/apikal. Es wurde beurteilt, der postinterventionelle Verlauf gestalte sich komplikationslos, der Versicherte sei zu jeder Zeit kardiorespiratorisch stabil und beschwerdefrei gewesen. Die laborchemischen und elektrokardiographischen Kontrolluntersuchungen seien ohne auffälligen Befund gewesen (act. 129 S. 75-77). 6.17 Der Beschwerdeführer wurde im Auftrag der kantonalen IV-Stelle auf Empfehlung des RAD vom 14. Juli 2015 (act. 103) pluridisziplinär allgemeininternistisch, kardiologisch und orthopädisch begutachtet: 6.17.1 Im allgemeinmedizinisch-internistischen Teilgutachten von Dr. med. X._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Facharzt Kardiologie vom 13. Oktober 2015 wurden folgende Diagnosen gestellt: Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Schwere koronare 3-Gefässerkrankung mit Hauptstammstenose - Anteroseptaler ST-Hebungsinfarkt 02/2014 - Z.n. mehrfachen Koronarinterventionen mit Stentimplantation in den linken Hauptstamm, RIVA, R. intermedius marginalis, R. diaggonalis 2, ACD und R. posterolateralis dexter - Mittelgradig eingeschränkte systolische LV-Funktion (EF 40%) - Limitierende Angina pectoris bei 100 Watt in der Fahrradgeometrie (14.10.2015) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Arterielle Hypertonie - Hypercholoesterinämie - Adipositas (BMI 34.0) - Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, Behandlung mit CPAP-Maske eingeleitet - Hufeisenniere Er beurteilte, in Übereinstimmung mit den bisherigen Einschätzungen bestünden aus allgemeinmedizinisch-internistischer Sicht keine versicherungsmedizinisch relevanten Erkrankungen und die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit betrage 100%. Eine Prognose werde von der schweren koronaren 3-Gefässerkrankung bestimmt und sei zurückhaltend zu stellen. Mehrfache Koronarinterventionen hätten bisher nicht zu einer anhaltenden Beschwerdefreiheit von der Angina pectoris geführt (act. 129 S. 44-52).

C-5492/2016 6.17.2 Das kardiologische Teilgutachten vom 13. Oktober 2015 wurde gestützt auf eine Untersuchung durch den Gutachter Dr. med. X._______ vom 13. Oktober 2015 und gestützt auf kardiologische Zusatzuntersuchungen sowie eine Beurteilung durch Dr. med. Y._______, Facharzt Innere Medizin und Kardiologie, Endokrinologie und Diabetologie vom 14. Oktober 2015 (act. 129 S. 61-74) verfasst. Dr. med. X._______ nannte im kardiologischen Teilgutachten dieselben Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, wie in seinem allgemeininternistischen Teilgutachten (E. 7.15.1 hiervor). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er noch die arterielle Hypertonie, die Hypercholesterinämie sowie die Adipositas (BMI 34.0). Es bestehe eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Bauschlosser seit dem 25. April 2014. Ab dem 25. Februar 2014 habe eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit bestanden. In einer leidensadaptierten Tätigkeit bestehe ab dem 25. April 2014 eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 50% für körperlich leichte, wechselbelastende Arbeiten ohne Nacht- oder Akkordarbeit. Die Einschränkung resultiere aus der durch Angina pectoris deutlich begrenzten körperlichen Belastbarkeit und der Notwendigkeit, durch vermehrte Schonung und Arbeitspausen angesichts der Schwere der koronaren Herzerkrankung belastungsinduzierte myokardiale Ischämien nach Möglichkeit zu vermeiden. Angesichts der Schwere der koronaren Herzerkrankung und fortbestehenden Beschwerden sei die kardiologische Prognose derzeit zurückhaltend zu stellen. Diagnostische Massnahmen (Lokalisationsnachweis der myokardialen Ischämie) zur Planung einer weiteren, zielgerichteten Therapie erschienen erforderlich (act. 129 S. 53-60). 6.17.3 Im orthopädischen Teilgutachten von Dr. med. Z._______, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates vom 18. Oktober 2015 wurden folgende Diagnosen gestellt: Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Funktionsstörung des linken oberen Sprunggelenkes mit aktuellen Reizerscheinungen bei einliegender Sprunggelenkprothese (OP-Datum 16.09.2014) - Funktionsstörung des rechten Kniegelenkes mit Bewegungseinschränkung bei einliegender Knietotalprothese (OP-Datum 09.01.2013) - Geringe Funktionsstörung des rechten Hüftgelenkes bei beginnenden Aufbrauchveränderungen (initiale Coxarthrose rechts) - Funktionseinschränkungen des rechten Schultergelenks mit Schulterengpasssymptomatik bei Aufbrauchveränderungen der Schulterdrehmanschette und des Schulterhauptgelenkes (Omarthrose rechts)

C-5492/2016 - Geringe Funktionseinschränkung der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule bei Aufbrauchveränderungen nach Bandscheibenoperation L5/S1 (OP 2005) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - In 2003 operativ behandeltes Karpaltunnelsyndrom beidseits - Aufbrauchveränderungen der linken Handwurzel (Trapezionaviculararthrose) ohne Funktionseinschränkungen In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit beurteilte Dr. med. Z._______, die ausgeprägten Funktionsstörungen des linken oberen Sprunggelenkes mit erheblichen Aufbrauchveränderungen und Fehlstellung seien Mitte Oktober 2012 sowohl mit entsprechenden Befunden als auch der Bildgebung objektiviert. In der angestammten Tätigkeit betrage die Arbeitsunfähigkeit seit dem 17. Oktober 2012, mit Ausnahme therapeutischer Unterbrechungen, durchgehend 50%. Ein Pensum von 50% könne, da entsprechend der Arbeitsplatzbeschreibung auch Tätigkeiten mit Heben von Gegenständen von über 20 kg anfallen und kurzfristig auch gebückte Stellungen eingenommen werden müssten, zu 80% geleistet werden. In einer leidensangepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsunfähigkeit – abgesehen von therapiebedingten Unterbrechungen – 0%. Weiter beurteilte Dr. med. Z._______, eine Verbesserung der Funktionseinschränkungen seitens der unteren Extremitäten, der rechten Schulter und der Lendenwirbelsäule werde dauerhaft nicht zu erreichen sein. Die akuten Schmerzsituationen der rechten Hüfte, der rechten Schulter und der unteren Lendenwirbelsäule seien fachärztlich und physiotherapeutisch zu bessern. 6.17.4 Im polydisziplinären Konsens wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: 1. Schwere Koronare 3-Gefässerkrankung mit Hauptstamm-Stenose - STEMI-Anteroseptalinfarkt 02/2014 - Z.n. mehrfachen Koronarinterventionen, zuletzt am 02.10.2015 mit DE-Stentimplantation im Bereich des linken Hauptstammes, des Ramus intermedius marginalis, und des zweiten Ramus diagonalis mit Kissing-Ballonmanöver zwischen dem Ramus intermedius marginalis und dem proximalen RIVA - DE-Stentimplantation in die ACD sowie den Ramus posterolateralis dexter 03/2015 - RIVA-Rekanalisation und mehrfache Stentimplantationen im Bereich des RIVA und des linken Hauptstammes bei anteroseptalem ST-Hebungsinfarkt 02/2014 - Mittelgradig eingeschränkte systolische LV-Funktion (EF 40%)

C-5492/2016 - Limitierende Angina pectoris bei 100 Watt in der Fahrradgeometrie (14.10.2015) 2. Funktionsstörung des linken oberen Sprunggelenkes mit aktuellen Reizerscheinungen bei einliegender Sprunggelenkprothese (OP-Datum 16.09.2014) 3. Funktionsstörung des rechten Kniegelenkes mit Bewegungseinschränkung bei einliegender Knietotalendprothese (OP-Datum 09.01.2013) 4. Geringe Funktionsstörung des rechten Hüftgelenkes bei beginnenden Aufbrauchveränderungen (initiale Coxarthrose rechts) 5. Funktionseinschränkungen des rechten Schultergelenkes mit Schulterengpasssymptomatik bei Aufbrauchveränderungen der Schulterdrehmanschette und des Schulterhauptgelenkes (Omarthrose rechts) 6. Geringe Funktionseinschränkung der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule bei Aufbrauchveränderungenen nach Bandscheibenoperation L5/S1 (OP 2005) Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt: 1. Arterielle Hypertonie 2. Hypercholesterinämie 3. Adipositas (BMI 34.0) 4. Operativ behandeltes Karpaltunnelsyndrom bds. 2003 5. Aufbrauchveränderungen der linken Handwurzel (Trapezionaviculararthrose) ohne Funktionseinschränkungen 6. Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, Behandlung mit CPAP-Maske eingeleitet 7. Hufeisenniere Im Rahmen der Kompilation der Teilgutachten beurteilten die Teilgutachter, die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit betrage aus kardiologischer Sicht eine 100% Arbeitsunfähigkeit seit 25. Februar 2014. Aus orthopädischer Sicht bestehe seit dem 17. Oktober 2012 durchgehend, mit Ausnahme therapeutischer Unterbrechungen, eine Arbeitsunfähigkeit von 50%. Ein 50%-Pensum könne zu 80% geleistet werden. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe aus kardiologischer Sicht eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 50% für körperlich leichte wechselbelastende Arbeiten, ohne Nacht- und Akkordarbeit, seit 25. April 2014. Aufgrund der instabilen kardiologischen Situation sei auch in ideal angepasster Tätigkeit keine höhere Arbeitsfähigkeit realisierbar. Aus orthopädischer Sicht bestehe, abgesehen von therapiebedingten Unterbrechungen, für angepasste Tätigkeiten seit jeher eine Arbeitsunfähigkeit von 0%. Orthopädischerseits seien Tätigkeiten mit längerem Stehen, Gehen und häufigem Treppen-/Leiternsteigen längerfristig nicht mehr möglich. Unzuträglich seien auch Tätigkeiten mit häufigem Bücken und in Zwangshaltung, sowie

C-5492/2016 mit Heben von Gegenständen über 20 kg ohne mechanische Hilfsmittel (act. 129 S. 36-43). 6.18 Dr. med. Aa._______, Facharzt für Allgemeine Medizin und zertifizierter Gutachter SIM des RAD, beurteilte am 16. November 2015, gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50% seit 17. Oktober 2012 und von 100% seit 25. Februar 2014 (Datum des Herzinfarktes). In einer Verweistätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50% seit 25. April 2014 (zwei Monate nach dem Herzinfarkt). Die im Gutachten erwähnten therapeutisch bedingten Unterbrechungen der Arbeitsfähigkeit erfüllten den Anspruch auf eine langdauernde Arbeitsunfähigkeit nicht (act. 131). 6.19 Die MVZ für Diagnostik und Therapie Bb._______ GmbH führte am 24. November 2015 ein MRT der HWS/obere BWS durch und beurteilte in der Folge eine funktionelle Streck-Fehlstellung der HWS. Es bestünden deutliche Osteochondrosen mit signal- und höhengeminderten Bandscheiben sowie ventral-betonte osteophytäre Abstützungsreaktionen in den Segmenten HWK 5/6 und HWK 6/7, im Segment HWK 4/5 eine erosive Osteochondrose mit bandscheibennahem Knochenmarksödem und im Segment HWK 4/5 ebenfalls eine erosive Osteochondrose mit diskretem bandscheibennahen Knochenmarksödem. Ferner seien erkennbar im Segment HWK 4/5 eine breitbasig dorsal rechts-betonte Bandscheibenprotrusion mit mässiger Einengung des prämedullären Liquorraumes von rechts ventralsowie initial Uncovertebralarthrosen, im Segment HWK 5/6 breitbasig dorsale Bandscheibenprotrusionen mit mässiger Einengung des prämedullaren Liquorraumes sowie mässige Uncovertebralarthrosen und im Segment HWK 6/7 eine flache dorsale Bandscheibenprotrusion mit geringer Einengung des prämedullaren Liquorraumes sowie keine höhergradigen Formenstenosen (act. 139 S. 3). 6.20 In der ärztlichen Stellungnahme zum polydisziplinären Gutachten vom 20. Oktober 2015 beurteilte Dr. med. Q._______, Arzt für Allgemeinmedizin am 6. Januar 2016, es seien drei Symptomkomplexe zu wenig berücksichtigt und führten daher zur falschen Annahme einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit: Es bestehe nach wie vor eine behandlungspflichtige ischämische Herzerkrankung. Kein Arbeitsplatz gewährleiste, dass sich der Arbeitnehmer nicht mehr schnell und unter Druck bewegen müsse. Auch der Arbeitsweg sei bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Die Beschwerden am linken OSG verhinderten ebenfalls eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit. Der Versicherte könne kaum einige Meter gehen ohne Schmerzen. Daher stelle sich

C-5492/2016 die Frage, wie er an den Arbeitsplatz komme und ob er dort nur sitzende Tätigkeiten verrichten könne. Ferner sei zu wenig auf die zunehmende depressive Entwicklung eingegangen worden und es drohe eine behandlungsbedürftige schwere depressive Episode. Aus diesen Gründen sei der Versicherte zu 100% arbeitsunfähig (act. 144 S. 5-6). 6.21 Im Kurzbrief des Klinikums Cc._______ wurde am 7. Januar 2016 die Diagnose enger cervikaler Spinalkanal degenerativer Genese HWK 4 bis 6 mit Kompression des cervikalen Myelons und bestehenden Schulter- Arm-Syndrom beidseits gestellt. Das MRT vom 24. November 2015 (act. 139 S. 3) zeige den fortgeschrittenen Degenerationsprozess von HWK 4 bis 6, sodass sich daraus die Indikation zur ventralen Dekompression habe ableiten lassen (act. 144 S. 10). 6.22 Dipl.-Med. Dd._______, Facharzt für Allgemeinmedizin führte in seiner hausärztlichen Stellungnahme vom 20. Januar 2016 aus, es sei aus seiner Sicht völlig unklar, wie die im Gutachten auf Seite 29 erwähnte „Vorund Rückneigung seien uneingeschränkt und schmerzfrei möglich“ habe festgestellt werden können. 6.23 Dr. med. L._______ beurteilte in seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2016 zum polydisziplinären Gutachten vom 20. Oktober 2015, das Gutachten beschreibe detailliert und vollständig die Beschwerden, Diagnosen und zu erwartende Belastbarkeit des Versicherten. Zusammenfassend seien führend die koronare Herzkrankheit und Polyarthrose an fast allen grossen Gelenken, welche die Belastbarkeit und die Arbeitsfähigkeit limitierten. Für die einzelnen Erkrankungen würde die zumutbare Arbeitsbelastung zwar nachvollziehbar und korrekt dargestellt. Doch würden die Gesamtheit der Erkrankungen und die daraus resultierenden Folgen auf Organismus und Person nicht ausreichend gewürdigt. Aufgrund des komplexen Erkrankungsmusters lägen neben den messbaren Funktionsstörungen auch Beeinträchtigungen vor, die selbst eine leichte körperliche Arbeit erheblich einschränkten. Zu nennen seien ein chronisches Schmerzsyndrom und Beeinträchtigungen bedingt durch Schmerzmitteleinnahme, Schlafmangel, Konzentrationsstörung, rasche Ermüdbarkeit und Erschöpfung. Hier könne ein neuro-psychiatrisches Gutachten helfen, diese Folgen der Erkrankungen zu objektivieren. In der Gesamtheit der Erkrankungen und den daraus resultierenden Folgen bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch für eine leichte körperliche Arbeit (act. 146 S. 3-4).

C-5492/2016 6.24 Im vorläufigen Entlassungsbrief des Klinikums Cc._______ vom 4. März 2016 wurden die Diagnosen enger cervikaler Spinalkanal degenerativer Genese HWK 4 bis 6 mit Schulter-Arm-Syndrom beidseits und Struma nodosa gestellt. Am 29. Februar 2016 sei eine modifizierte Operation nach SMITH/Robinson HWK 4 bis 6 mit ventraler Dekompression sowie Titankorbinterposition HWK 4 bis 6 in mikrochirurgischer Technik durchgeführt worden. Der postoperative Verlauf zeige keine Auffälligkeiten (act. 148 S. 2-3). 6.25 Dr. med. Aa._______ des RAD nahm in seiner Beurteilung vom 8. März 2016 insbesondere zu den Einschätzungen von Dr. med. Q._______ vom 6. Januar 2016 (act. 144 S. 4-6), von Dipl.-Med. Dd._______ vom 20. Januar 2016 (act. 144 S. 11) und von Dr. med. L._______ vom 3. Februar 2016 (act. 146 S. 3-4) Stellung. Er führte im Wesentlichen aus, eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne Voraussetzung, unter Druck und mit schnellen Bewegungen arbeiten zu müssen, sei einem Menschen mit der koronaren Herzkrankheit und Einschränkung des Auswurfsvolumens, wie sie beim Versicherten bestehe, zu 50% zumutbar. Zum Einwand, es könne nicht sein, dass die Beweglichkeit der HWS schmerzfrei erfolgt sei, brachte Dr. med. Aa._______ vor, es lägen keine Diskushernien vor. Auch beim Ausziehen der Oberbekleidung über den Kopf habe der Versicherte keine Einschränkung im Bereich der HWS gezeigt. Der Spurling-Test sei ebenfalls negativ gewesen. Klinisch liege ein Normalbefund vor. Dem komplexen Erkrankungsmuster trügen die Gutachter Rechnung, indem sie die zumutbare Leistungsfähigkeit halbierten, was einer erheblichen Einschränkung entspreche. Die zumutbare 50%-ige Arbeitsfähigkeit sei somit gut nachvollziehbar und stimme mit der Aussage von Dr. med. L._______ überein. Wären die vom Versicherten genannten Störungen tatsächlich in diesem Ausmass vorhanden, wäre die 800 km weite Autofahrt zum Untersuchungstermin nicht möglich (act. 149 S. 1-4). 6.26 Im vorläufigen Arztbrief des Universitäts-Herzzentrums W._______ vom 5. April 2016 wurde anlässlich der kardiologischen Kontrolluntersuchung vom 5. April 2016 bis 6. April 2016 als aktuelle kardiovaskuläre Diagnose eine chronotrope Inkompetenz und ein koronarangiografisch gutes Langzeitergebnis aufgeführt. Zusammenfassend wurde beurteilt, die Koronarangiografie zeige ein gutes Langzeitergebnis. Das Belastungs-EKG habe eine chronotrope Inkompetenz erbracht, sodass die Metoprolol-Dosis reduziert werde. Gegebenenfalls sei auch ein vollständiges Ausschleichen

C-5492/2016 notwendig. Neben der medikamentösen Therapie würden ambulante Verlaufskontrollen mit Belastungstests und einer regelmässigen moderaten sportlichen Aktivität empfohlen (act. 150 S. 2-4). 6.27 Im Kurzbrief des Klinikums Cc._______ vom 19. Mai 2016 wurden ein Z.n. modifizierter Operation nach SMITH/Robinson HWK 4 bis 6 vom 29. Februar 2016, eine Struma diffusa mit latenter Hyperthyreose sowie Verdacht auf periphere Nerveneinengung im Sinne eines Carpaltunnel-Syndromes bzw. Sulcus-ulnaris-Syndromes diagnostiziert (act. 157 S. 2). 6.28 Dr. med. Aa._______ des RAD folgerte aus der neuen medizinischen Dokumentation am 31. Mai 2016 und am 20. Juni 2016, das Ergebnis des polydisziplinären Gutachtens sei weiterhin gut nachvollziehbar (act. 152) und der Kurzbrief des Klinikums Cc._______ bringe keine neuen gesundheitlichen Aspekte mit sich (act. 159). 6.29 Am 27. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Gutachten von Dr. med. Ee._______, Facharzt für Orthopädie vom 25. August 2016 ein (Beilage zu B-act. 14). Dieses ist nur insoweit zu berücksichtigen, als es Rückschlüsse auf den Zeitpunkt vor Erlass der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. Juli 2017 erlaubt. Dr. med. Ee._______ diagnostizierte anlässlich einer eigenen Untersuchung vom 25. Juli 2016 ein lumbales Postnucleotomiesyndrom bei Z.n. Nucleotomie 2005, ein zervicales Postnucleotomiesyndrom bei Z.n. Fusions-Operation der Halswirbelsäule 02/2016, einen Z.n. Knie-TEP rechts bei Gonarthrose, einen Z.n. Sprunggelenkstotalendprothesen-Implantation links bei Sprunggelenksarthrose, eine Rotatorentendinose rechts, eine beginnende Handgelenksarthrose beidseits, eine Koxarthrose rechts sowie eine beginnende Omarthrose rechts. Als Nebendiagnosen stellte er einen Z.n. Herzinfarkt bei chronischer ischämischer Herzerkrankung, einen Z.n. Stent-Implantation sowie eine arterielle Hypertonie. Bei der eingehenden klinischen Untersuchung habe sich eine stark eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule und eine mittelgradig eingeschränkte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule ohne motorische Defizite mit Hypästhesien im Bereich beider Unterarme gezeigt. In der Epikrise wurde beurteilt, die Beweglichkeit des linken Sprunggelenkes sei stark eingeschränkt bei massiver Kapselschwellung. Auch die Beweglichkeit des linken Hüftgelenkes sei nicht mehr altersentsprechend. Das rechte Kniegelenk zeige eine zufrie-

C-5492/2016 denstellende Funktion nach Knie-TEP-Implantation. In beiden Handgelenken fänden sich leichte Kapselschwellungen ohne wesentliche Bewegungsstörungen. Sozialmedizinisch wurde beurteilt, aus orthopädischer Sicht sei der Versicherte in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit nur noch unter drei Stunden einsetzbar. Zu vermeiden sei sämtliches Ersteigen von Leitern und Gerüsten sowie das Heben, Tragen und Bewegen von mittelschweren Lasten. Auch die Gebrauchsfähigkeit beider Hände sei limitiert. Erhöhte Anforderungen an die Gang- und Standsicherheit sowie Zwangshaltungen und der Einfluss von Nässe, Zugluft und Vibration solle vermindert werden. 6.30 RAD-Arzt Dr. med. Ff._______, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, beurteilte das Gutachten von Dr. med. Ee._______ am 21. Februar 2017. Dabei hielt er im Wesentlichen fest, die unterschiedlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seien marginal. Zudem erfülle das Gutachten nicht die gutachterlichen Kriterien, wie sie im Schweizer Begutachtungswesen gefordert seien. Abschliessend enthalte das Gutachten keine wegweisenden Befunde oder gar eine massgeblich abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (Beilage zu B-act. 16). 7. 7.1 Die Vorinstanz stützt sich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der Neurologie E._______ AG vom 20. Oktober 2015 (act. 129) sowie auf die Beurteilungen des RAD vom 16. November 2016 (act. 131), vom 8. März 2016 (act. 149 S. 2-4), vom 31. Mai 2016 (act. 152) und vom 20. Juni 2016 (act. 159). 7.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die gutachterlich ausgewiesene Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leichten, wechselbelastenden Verweistätigkeit ohne Nachtarbeit und Akkordarbeit sowie den Befund einer geringen Funktionseinschränkung der Halswirbelsäule, da dabei die Beschwerden, unter denen er leide, nicht adäquat berücksichtigt würden (act. 144 S. 1- 3). 7.3 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange «nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit» der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4). Solche Indizien

C-5492/2016 können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des BGer 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1). 7.4 Das polydisziplinäre Gutachten der Neurologie E._______ AG vom 20. Oktober 2015 (act. 129) basiert auf den Vorakten, einer detaillierten Anamneseerhebung und auf für die strittigen Belange umfassenden fachärztlichen Untersuchungen, die am 13. und 14. Oktober 2015 stattgefunden haben. Sodann erfolgten eine interdisziplinäre Beurteilung und die Beantwortung der gestellten Fragen. Die Gutachter setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein, und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden für die rechtsanwendende Person nachvollziehbar begründet. Folglich erfüllt das polydisziplinäre Gutachten der Neurologie E._______ AG, dem sich in medizinischer Hinsicht und bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auch der RAD in seinen angeschlossen hat, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 5.5 hiervor). Ferner haben sich die RAD-Ärzte Dr. med. Aa._______ und Dr. med. Ff._______ eingehend mit späteren medizinischen Beurteilungen auseinandergesetzt und einleuchtend begründet, dass in medizinischer Hinsicht keine abweichenden Einschätzungen vorliegen und lediglich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit geringe Abweichungen bestehen. 7.4.1 Gemäss der allgemeinmedizinisch-internistischen Begutachtung ist davon auszugehen, dass in diesem Fachbereich keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen. Der Gutachter kam insbesondere zum Schluss, dass sich weder die Adipositas (BMI 34.0) noch das obstruktive Schlafapnoe-Syndrom einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. 7.4.2 Im orthopädischen Teilgutachten wurde gestützt auf eine eingehende klinische Untersuchung und die Befunde des Zentrums Radiologie T._______ vom 30. Juli 2015 (act. 113 S. 2-3) aufgezeigt, dass vielfältige Beeinträchtigungen unterschiedlichen Schweregrades sowohl seitens der Extremitäten als auch des Achsenorgans vorliegen, die sich auf die Leistungsfähigkeit auswirken. Daraus wurde abgeleitet, dass in der angestammten Tätigkeit ein Pensum von 50% zu 80% geleistet werden könne.

C-5492/2016 Dr. med. Q._______ vertrat demgegenüber in seiner Stellungnahme vom 6. Januar 2016 (act. 144 S. 5-6) die Ansicht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschwerden am linken OSG kaum einige Meter gehen könne ohne Schmerzen und folgerte, dass es einen Arbeitsplatz nicht gebe, der dem Leiden angepasst sei. Diesbezüglich hat Dr. med. Aa._______ (act. 149 S. 2) zu Recht erkannt, dass die Ausgestaltung des Arbeitsplatzes eine Frage der beruflichen Integration ist, welche nicht von einem Arzt zu beurteilen ist. Dipl.-Med. Dd._______ beanstandete in seiner hausärztlichen Stellungnahme, dass hinsichtlich der HWS im Gutachten beurteilt worden sei, dass Vor- und Rückneigung uneingeschränkt und schmerzfrei möglich seien (act. 144 S. 11). Dabei erklärte er aber nicht, wie er zu dieser Schlussfolgerung gelangt ist. Es ist nicht nachvollziehbar, ob er sich dabei auf medizinische Berichte, bildgebende Verfahren oder auf eigene Untersuchungen stützte. Seine Feststellung steht zudem im Widerspruch zu derjenigen von Dr. med. L._______ vom 3. Februar 2016 (act. 146 S. 3), wonach im Gutachten die einzelnen Erkrankungen nachvollziehbar und korrekt dargestellt werden. Darüber hinaus hat Dipl.-Med. Dd._______, als Allgemeinmediziner, in einem für ihn fachfremden Gebiet seine Einschätzung abgegeben. Auf seine Aussage ist daher nicht abzustellen. Ferner wurde der Versicherte nach Ausfertigung des Gutachtens, am 29. Februar 2016, an der Halswirbelsäule im Sinne einer ventralen Dekompression operiert (act. 148 S. 2-3). Dass die Operation weitere Einschränkungen mit sich gebracht hätte, lässt sich aufgrund der Berichte der Klinik Cc._______ (act. 144 S. 1, 148 S. 2-3 und 157 S. 2) nicht vermuten. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass dadurch die Beschwerden aufgrund des beidseitigen Schulter-Arm-Syndroms verringert wurden. In Bezug auf das Parteigutachten von Dr. med. Ee._______ (Beilage zu Bact. 14) ist zunächst festzustellen, dass die inhaltlichen Anforderungen an ein Gutachten nicht erfüllt sind, was den Beweiswert deutlich herabsetzt. Insbesondere fehlen eine Zusammenfassung der medizinischen Dokumentation sowie eine Auseinandersetzung damit. Es ist folglich davon auszugehen, dass das Gutachten nicht in Kenntnis der Vorakten ausgefertigt wurde. Sodann wurde kein Tagesablauf erhoben und kein spezifisches Anforderungsprofil hinsichtlich der körperlichen Anforderungen erstellt, sondern allgemein anstrengende Tätigkeiten zur Beurteilung herangezogen. Ferner enthält die Befunderhebung keine neuen Elemente, die nicht bereits berücksichtigt worden seien oder die eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erlauben. Es erstaunt daher nicht, dass die attestierte Rest-Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von Dr. med. Ee._______ im Wesentlichen der Einschätzung im Gutachten entspricht (vgl. Beurteilung Dr. med. Ff._______ vom 21. Februar 2017; Beilage zu B-act. 16).

C-5492/2016 7.4.3 Im Rahmen der kardiologischen Begutachtung wurde gestützt auf eine klinisch-kardiologische Untersuchung sowie auf eine transthorakale Echokardiographie und ein fahrradgeometrisches Belastungs-EKG schlüssig erörtert, dass eine limitierende Angina-pectoris-Symptomatik auf der 100-Watt-Belastungsstufe sowie eine mittelgradige Einschränkung der linksventrikulären Pumpfunktion (EF 40%) bestehe. Soweit Dr. med. Q._______ diesbezüglich erneut das tatsächliche Vorhandensein eines geeigneten Arbeitsplatzes in Frage stellt (act. 144 S. 5), ist auf das bereits Ausgeführte (E. 7.4.2 hiervor) zu verweisen. Der vorläufige Arztbrief des Universitäts-Herzzentrums vom 5. April 2016 (act. 150 S. 2-4) ergibt ebenfalls keine neuen medizinischen Befunde, die eine neue Einschätzung der attestierten Arbeitsfähigkeit begründen könnten. Im Übrigen resultierte aus der Abklärung lediglich eine Empfehlung zur Anpassung der Medikation. 7.4.4 Schliesslich bringt Dr. med. Q._______ vor, es sei zu wenig auf die zunehmende schwere depressive Entwicklung eingegangen worden und es drohe eine behandlungsbedürftige schwere depressive Episode (act. 144 S. 6). Doch finden sich in den gesamten Akten keine Hinweise auf eine derartige Pathologie. Der Beschwerdeführer seinerseits behauptet auch nicht, an psychiatrischen Beschwerden zu leiden. Ohnehin gilt, solange eine Erkrankung droht, ist sie noch nicht eingetreten. Es wurden folglich zu Recht keine Abklärungen im medizinischen Fachgebiet der Psychiatrie durchgeführt. 7.4.5 Insgesamt ermöglicht das Gutachten eine Gesamtbetrachtung der bestehenden Beschwerden und Limitierungen und es lässt sich daraus ableiten, in welchem Ausmass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers insgesamt beeinträchtigt ist. Daher ist die Beurteilung nicht zu beanstanden. 7.4.6 Zusammenfassend steht für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Gutachtens der Neurologie E._______ AG vom 20. Oktober 2015 sowie der Stellungnahmen des RAD vom 16. November 2015, vom 8. März 2016, vom 31. Mai 2016, vom 20. Juni 2016 und vom 21. Februar 2017 fest, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit zwischen 17. Oktober 2012 und 7. April 2013 zu 100 %, zwischen 8. April 2013 bis 24. April 2014 zu 60 % und ab 25. April 2014 zu 100 % arbeitsunfähig ist (act. 129 S. 41 f.). In einer angepassten Tätigkeit ist der Beschwerdeführer zwischen 1. Juli 2012 und 7. April 2013 zu 100 % (act. 129 S. 41 f.), zwi-

C-5492/2016 schen 8. April 2013 und 24. Februar 2014 zu 0 % (act. 129 S. 41 f.), zwischen 25. Februar 2014 bis 24. April 2014 zu 100 % (act. 129 S. 59) und ab 25. April 2014 zu 50 % (act. 129 S. 41 f.) arbeitsunfähig. 8. Zu prüfen sind schliesslich die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Gesundheitseinschränkungen. 8.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des potentiellen Rentenanspruchs massgebend, wobei Validenund Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 ff., 128 V 174; SVR 2003 IV Nr. 11 E. 3.1.1). Vorliegend hat der Beschwerdeführer seine IV-Anmeldung mit Poststempel vom 5. März 2013 (vgl. act. 1 S. 10) an die IV-Stelle verschickt. Ein allfälliger Rentenanspruch entstand damit frühestens nach Ablauf eines halben Jahres ab diesem Zeitpunkt, das heisst ab September 2013 (vgl. Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 IVG), doch war zu diesem Zeitpunkt das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 IVG noch nicht abgelaufen. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf des Wartejahres; vorliegend wurde die Wartezeit am 17. Oktober 2012 eröffnet, weshalb ein allfälliger Rentenanspruch frühestens ab 1. Oktober 2013 entstehen kann. Für den vorzunehmenden Einkommensvergleich sind daher grundsätzlich die Vergleichseinkommen des Jahres 2013 zu berücksichtigen. 8.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs, das heisst mittels eines Vergleichs von Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu bestimmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen; BGE 129 V 222. E. 4). Als für die Invaliditätsbemessung massgeblicher Zeitpunkt hat die Rechtsprechung den (potenziellen) Beginn des Rentenanspruchs festgelegt, wobei allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 - 4.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, a.a.O., Art. 28a N. 31). 8.3 Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16

C-5492/2016 ATSG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist gemäss der Rechtsprechung entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft. Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen eines Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber die beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (Urteil des BGer 9C_488/2008 vom 5. September 2008, E. 6.4). Ein Abweichen vom Regelfall, wonach das Valideneinkommen grundsätzlich anhand des zuletzt verdienten Lohnes zu bestimmen ist, kommt erst dann in Frage, wenn – unter anderem – der tatsächlich erzielte Verdienst deutlich unter dem branchenüblichen Tabellenlohn liegt (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.1 m.w.H.). Der Erheblichkeitsgrenzwert dieser Abweichung, ab welchem sich eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen (im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4.1) rechtfertigen kann, wurde vom Bundesgericht auf 5 % festgesetzt. Dabei ist nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung diesen Erheblichkeitsgrenzwert übersteigt (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2 und 6.1.3). 8.4 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarer Weise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Ar-

C-5492/2016 beitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss LSE beigezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; Urteile des BGer 9C_508/2016 vom 21. November 2016 E. 5.1 und 8C_749/2013 vom 6. März 2014 E. 4.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2; 126 V 75 f. E. 3b/bb; 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). Bei einem Auslandwohnsitz ist zudem zu beachten, dass für die Invaliditätsbemessung entweder Zahlen aus dem In- und Ausland beizuziehen sind, wobei das Validen- und Invalideneinkommen aufgrund der gleichen Grundlage bemessen werden müssen, weil sonst ungleiche Lohnniveaus die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens verfälschen (vgl. Thomas Ackermann, Die Bemessung des Invaliditätsgrads, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2012, S. 38). 8.5 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik (nachfolgend: BFS) ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Ob und in welcher Höhe statistische Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des Einzelfalles ab, die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen. Relevante Merkmale sind leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad (BGE 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/bb). 8.6 Die IV-Stelle hat dem Beschwerdeführer, auf der Grundlage eines per 2014 durchgeführten Einkommensvergleichs, ab Oktober 2013 eine halbe Rente zugesprochen. Diese Berechnung berücksichtigt nicht, dass sich nach der Einschätzung der Gutachter (vgl. vorne E. 7.4.6) der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und damit seine Arbeitsfähigkeit seit

C-5492/2016 Oktober 2013 sowie per Februar 2014 in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat. Daher ist die Invaliditätsbestimmung der IV-Stelle nachfolgend zu korrigieren und es ist insbesondere eine getrennte Berechnung vorzunehmen. 8.7 In einem ersten Schritt gilt es, den Invaliditätsgrad per 1. Oktober 2013 zu berechnen, da massgebend für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Beginns des Rentenanspruchs sind. 8.7.1 Im Einkommensvergleich ist die IV-Stelle von einem Valideneinkommen von Fr. 63‘767.- ausgegangen. Es wird dabei jedoch nicht klar, wie dieses Valideneinkommen ermittelt wurde bzw. welche Lohnbestandteile aus welchen Jahren der Berechnung zugrunde gelegt wurden. Es handelt sich dabei jedenfalls nicht um das zuletzt erzielte Einkommen des Jahres 2012, gemäss Lohnkonto 2012 (act. 10 S. 9). Selbst bei Abzug derjenigen Monate, in denen SUVA-Taggelder ausgerichtet wurden und anschliessender Hochrechnung der restlichen Monate auf das gesamte Jahr, ergibt dies nicht das von der Vorinstanz herangezogene Valideneinkommen. Eine Hochrechnung derjenigen Monatslöhne im Jahr 2012, in denen keine SUVA-Taggelder ausgerichtet wurden, ergibt einen durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 5‘357.275 und damit einen Jahreslohn von Fr. 64‘287.30. Dabei erfolgt eine Hochrechnung auf zwölf Monate, weil gemäss Angaben der Arbeitgeberin (act. 10 S. 3) der 13. Monatslohn bereits Bestandteil des Lohnes ist. Da massgebend für die vorliegende Berechnung das Valideneinkommen im Jahr 2013 ist, gilt es den hochgerechneten Jahreslohn 2012 auf das Jahr 2013 zu indexieren. Gemäss Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, betrugen die Veränderungen des Nominallohnes gegenüber dem Vorjahr im Sektor Baugewerbe/Bau im Jahr 2012 0.7 %, im Jahr 2013 0.5 % und im Jahr 2014 ebenfalls 0.5 %. Dies ergibt ein Valideneinkommen im Jahr 2013 von Fr. 64‘608.74 (Fr. 64‘287.30 + 0.5 %). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach dem Polytechnikum eine Ausbildung zum Maschinenanlagen-Monteur absolviert hat und in der Folge bei verschiedenen Arbeitgebern auf dem erlernten Beruf gearbeitet hat (act. 129 S. 9-11). Zuletzt war der Beschwerdeführer als Monteur bzw. Bauschlosser und damit in seinem gelernten Beruf tätig (act.

C-5492/2016 10 S. 2 und 129 S. 10). Gemäss LSE 2012, TA1, Baugewerbe/Bau, Kompetenzniveau 2, Männer, betrug das monatliche Einkommen bei einer 40 Stunden Woche Fr. 5‘874.-. Aufgerechnet auf eine branchenübliche Woche von 41.5 Stunden ergibt dies Fr. 6‘066.26. Aufindexiert um 0.5 % gemäss T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, Sektor Baugewerbe/Bau sowie hochgerechnet auf ein Jahr ergibt dies einen branchenüblichen Jahreslohn von Fr. 73‘159.13 [(6‘066.26 + 0.5 %) x 12]. In der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 64‘608.74 mit dem branchenüblichen Einkommen von Fr. 73‘159.13 fällt das Valideneinkommen deutlich tiefer aus, wobei der vom Bundesgericht festgelegte Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % (E. 8.3) zweifellos überschritten ist. Die prozentuale Abweichung des Valideneinkommens vom branchenüblichen Einkommen beträgt Fr. 8‘550.39 bzw. 11.7 %. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus freien Stücken mit einem unterdurchschnittlichen Erwerbseinkommen hätte begnügen wollen. Damit ist entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichts das Valideneinkommen im Umfang von 6.7 % (das heisst im Umfang der den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigenden prozentualen Abweichung; vgl. E. 8.3 letzter Satz) respektive im Betrag von Fr. 4‘892.43 zu parallelisieren. Damit beträgt das Valideneinkommen im Jahr 2013 Fr. 69‘501.17. (Fr. 64‘608.74 + Fr. 4‘892.43). 8.7.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens hat sich die IV-Stelle auf die LSE 2012, TA1, Privater Sektor Total, Kompetenzniveau der Tätigkeit 1, Männer, gestützt und auf der Basis von Fr. 5‘210.- monatlich, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Stunden sowie nach Anpassung an die Nominallohnentwicklung von 1.5 % ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 66‘155.- berechnet. Davon wurde ein Leidensabzug von 9 % vorgenommen. Soweit die IV-Stelle auf eine Nominallohnentwicklung von 1.5 % abgestellt hat, ist dies zu beanstanden (siehe bereits E. 8.7.1 hiervor). Gemäss der von der IV-Stelle herangezogenen T1.1.10 betrug der Nominallohnindex Männer Total im Jahr 2012 101.7 und im Jahr 2013 102.5. Dies ergibt eine prozentuale Veränderung von 0.8 % zwischen den Jahren 2012 und 2013. Eine Anpassung an die Nominallohnentwicklung hat folglich im Umfang von 0.8 % und nicht im Umfang von 1.5 % zu erfolgen. Zu prüfen ist weiter die Frage des leidensbedingten Abzugs. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche

C-5492/2016 Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug kann aber nur vorgenommen werden, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer der genannten Kriterien ihre gesundheitlich bedingte (Rest-) Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg erwerblich verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteil des BGer 8C_379/2011 vom 26. August 2011 E. 4.2.2). Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80; vgl. auch Urteil des BGer 8C_114/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.1 i.f. mit Hinweis). Hinsichtlich des leidensbedingten Abzugs darf das Bundesverwaltungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Es muss sich hierzu auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. hierzu BGE 126 V 353 E. 5d S. 362, 123 V 150 E. 2 S. 152; Urteil C 43/06 vom 19. April 2006, E. 1.2). Vorliegend hat die IV-Stelle in ihrem Einkommensvergleich einen Abzug vom Tabellenlohn von 9% wegen Minderverdienst vorgenommen. Sie hat dabei erklärt, dass das Alter nicht berücksichtigt werde und ein Grossteilt der Einschränkungen durch das reduzierte Pensum von 50 % ausreichend berücksichtigt würde. Da aus kardialen Gründen keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit bestünden, rechtfertige sich kein weiterer leidensbedingter Abzug (act. 163 S. 14). Ein leidensbedingter Abzug von 9 % entspricht jedoch nicht den Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Danach ist der Abzug in Stufen von 5-Multiplikation vorzunehmen (d.h. 5, 10, 15, 20, 25), und nicht kleiner fraktioniert (BGer 9C_767/2015 vom 19. April 2016 E. 4.6). Vor diesem Hintergrund ist der von der Vorinstanz vorgenommene Abzug zu beanstanden und auf die nächste Stufe von 10 % zu erhöhen. Dieser Abzug findet auf den gesamten zu beurteilenden Zeitraum Anwendung. Die Aufindexierung um 0.8 % des gemäss LSE 2012, TA 1, Kompetenzniveau 1, Privater Sektor Total, Männer, ermittelten monatlichen Einkommens von Fr. 5‘210.- ergibt Fr. 5‘251.68. Aufgerechnet auf eine Woche von 41.7 Stunden führt dies zu einem Betrag von Fr. 5‘474.87 pro Monat und von Fr. 65‘698.51 pro Jahr. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ergibt dies schliesslich ein Invalideneinkommen von Fr. 59‘128.66.

C-5492/2016 8.7.3 Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 69‘501.17 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 59‘128.66 ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 10‘372.51 bzw. einen Invaliditätsgrad von 14.9 %. Folglich hat der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2013, entgegen der Vorinstanz, keinen Anspruch auf eine Rente der Schweizerischen Invalidenversicherung. 8.8 Am 25. Februar 2014 ist beim Beschwerdeführer eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten. Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist diese erst rentenrelevant, wenn sie mindestens drei Monate gedauert hat. Damit ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob ab Mai 2014 ein Rentenanspruch entstanden ist. 8.8.1 Für die Berechnung des Valideneinkommens bildet das unter E. 8.7.1 auf 2013 aufindexierte Einkommen von Fr. 64‘608.74 die Grundlage. Da die prozentuale Veränderung im Baugewerbe zwischen 2013 und 2014 nicht wie von der IV-Stelle angenommen 1.5 % sondern 0.5 % beträgt, ist das Einkommen von Fr. 64‘608.74 um 0.5 % aufzuindexieren, was einen Betrag von Fr. 64‘931.78 ergibt. Gemäss LSE 2014, TA1, Baugewerbe, Kompetenzniveau 2, betrug das monatliche Einkommen bei einer 40 Stunden Woche Fr. 5‘885.-, aufgerechnet auf eine 41.7 Stunden Woche ergibt dies monatlich Fr. 6‘135.11 und damit einen branchenüblichen Lohn pro Jahr von Fr. 73‘621.35. Die Lohndifferenz zwischen dem Valideneinkommen und dem branchenüblichen Einkommen beträgt in diesem Fall Fr. 8‘689.57 (Fr. 73‘621.35 - Fr. 64‘931.78). Demzufolge ist das Valideneinkommen um 11.8 % niedriger, und es ist um den vom Bundesgericht festgesetzten Erheblichkeitsgrenzwert von 5 %, ausmachend 6.8 %, zu parallelisieren. Dies ergibt ein vorliegend massgebliches Valideneinkommen von Fr. 69‘347.14. 8.8.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist entgegen der Vorinstanz nicht auf die LSE 2012, sondern auf die LSE 2014 abzustellen. Weiter kann entgegen der Vorinstanz vorliegend nicht auf einen Durchschnittswert des Produktions- und des Dienstleistungssektors als Basis abgestellt werden. Die Berücksichtigung der beiden Sektoren ist wohl für den Zeitraum ab Oktober 2013 gerechtfertigt, zumal die körperlichen Limitierungen in jener Zeitspanne auch typische Aufgaben im Produktionssektor weiterhin erlaubten. So waren körperliche Schwerarbeiten in sehr gerin-

C-5492/2016 gem Umfang noch möglich und dem Beschwerdeführer waren einzig Tätigkeiten mit häufigem Bücken und in Zwangshaltung sowie das Heben von Gegenständen über 20 kg (ohne mechanische Hilfsmittel) nicht mehr zumutbar. Entsprechend war der Beschwerdeführer auch in seiner ursprünglichen Tätigkeit als Bauschlosser noch begrenzt arbeitsfähig. Der Berücksichtigung eines Durchschnittswerts beider Sektoren ab Mai 2014 ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit dem 25. Februar 2014 lediglich körperlich leichte wechselbelastende Arbeiten, ohne Nacht- oder Akkordarbeit durchführen kann, wobei neben der deutlich begrenzten Belastbarkeit auch eine Notwendigkeit besteht, durch vermehrte Schonung und Arbeitspausen belastungsinduzierte myokardiale Ischämien nach Möglichkeit zu vermeiden. Damit schliesst die weiterhin instabile kardiologische Situation Tätigkeiten im Produktionssektor grösstenteils aus. Aufgrund der körperlichen Verfassung des Beschwerdeführers sowie aufgrund seines Bildungsniveaus ist daher einzig auf den Dienstleistungssektor abzustellen, dessen monatlicher Durchschnittswert gemäss LSE 2014, TA 1, Kompetenzniveau 1 Fr. 4‘971.- bzw. aufgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche Fr. 5‘182.27 pro Monat und Fr. 62‘187.21 pro Jahr ergibt. Unter Berücksichtigung der 50 %-igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ergibt dies Fr. 31‘093.60. Für den Leidensabzug gilt es, der Polymorbidität des Beschwerdeführers mit seinen vielfältigen Einschränkungen, der Teilzeittätigkeit sowie dem fortgeschrittenen Alter Rechnung zu tragen, womit sich ein Leidensabzug von 20 % rechtfertigt. Dies ergibt ein Invalideneinkommen von Fr. 24‘874.88. 8.8.3 Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 69‘347.14 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 24‘874.88 ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 44‘472.26 und einen Invaliditätsgrad von 64.1 %, welcher, entgegen der Vorinstanz, zu einer Dreiviertelrente berechtigt (Art. 28 Abs. 2 IVG). 9. Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2013 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Demgegenüber besteht aufgrund eines Invaliditätsgrades von 64.1 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelrente ab 1. Mai 2014. Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung aufzuheben. Eine reformatio in peius, für welche dem Beschwerdeführer vorgängig das rechtliche Gehör gewährt werden müsste (BGE 137 V 314 E. 3.2.4) liegt

C-5492/2016 nicht vor. Wohl verliert der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. Oktober 2013 bis 30. April 2014. Doch erhält er ab dem 1. Mai 2014 eine höhere Rente, als von der Vorinstanz zugesprochen. Im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils erleidet der Beschwerdeführer insgesamt betrachtet keine Vermögenseinbusse. 10. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ist mit Wirkung ab 1. Mai 2014 eine Dreiviertelsrente der schweizerischen Invalidenversicherung zuzusprechen. 11. 11.1 Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kommt damit nicht zum Tragen. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 2 VwVG). 11.2 Dem nicht vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

C-5492/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 27. Juli 2016 aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird ab 1. Mai 2014 eine Dreiviertelsrente der schweizerischen Invalidenversicherung zugesprochen. 2. Die Akten gehen an die Vorinstanz zur Berechnung der geschuldeten Rente und zum Erlass einer entsprechenden Verfügung. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Giulia Santangelo

C-5492/2016 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

C-5492/2016 — Bundesverwaltungsgericht 12.07.2018 C-5492/2016 — Swissrulings