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Bundesverwaltungsgericht 18.02.2019 C-5489/2018

18 février 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,661 mots·~8 min·7

Résumé

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Neuanmeldung (Verfügung vom 27. August 2018)

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-5489/2018

Urteil v o m 1 8 . Februar 2019 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.

Parteien A._______, (Deutschland), vertreten durch lic. iur. Simone Schmucki, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Neuanmeldung (Verfügung vom 27. August 2018).

C-5489/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der am (…) 1961 in Deutschland geborene A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) von August 2004 bis Ende Mai 2016 mit Unterbrüchen in der Schweiz gearbeitet und während dieser Zeit Beiträge an die obligatorische schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet hat (IV-act. 29, 58), dass sich der Versicherte am 22. März 2013 zum Bezug von Leistungen aus der schweizerischen Invalidenversicherung angemeldet und zur Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung eine alveoläre Hypoventilation bei einer rechtsseitigen Zwerchfelldysfunktion angegeben hat (IV-act. 7), dass die IV-Stelle B._______ mit Verfügung vom 16. Juni 2014 das Leistungsbegehren des Versicherten mit der Begründung abgewiesen hat, es liege keine rentenbegründende Invalidität vor (IV-act. 38), dass der mittlerweile in Deutschland wohnhafte Versicherte am 9. Januar 2018 beim ausländischen Versicherungsträger erneut einen Rentenantrag gestellt hat, welcher zur Durchführung des zwischenstaatlichen Verfahrens nach den entsprechenden EWG-Verordnungen am 9. Mai 2018 an die zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) übermittelt worden ist (Eingang am 23. Mai 2018; IV-act. 47, 49, 56), dass die IVSTA, gestützt auf die Stellungnahme vom 8. August 2018 von Dr. C._______, Facharzt für Allgemeine Medizin des medizinischen Dienstes, mit Vorbescheid vom 13. August 2018 – mit der Begründung, der Versicherte habe nicht glaubhaft darlegen können, dass sich die Arbeitsunfähigkeit in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe – in Aussicht gestellt hat, das neue Gesuch nicht zu prüfen (IV-act. 61 f.), dass der Versicherte den deutschen Versicherungsträger gebeten hat, der IVSTA erneut die medizinischen Unterlagen zuzusenden und eine Überprüfung des Vorbescheids durchzuführen (IV-act. 63), dass die IVSTA am 27. August 2018 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung erlassen hat (IV-act. 70), dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 26. September 2018 angefochten und die Aufhebung der Verfügung, die Ausrichtung einer IV-Rente ab dem 9. Januar 2018 beantragt, sowie ein

C-5489/2018 Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung eingereicht und darum gebeten hat, ihm die Kanzlei schmuckipartner aus (…) beizuordnen (act. 1 f.), dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 26. September 2018 das Formular "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe" sowie Beweismittel zu seiner finanziellen Situation eingereicht hat (act. 2, Beilage 1), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2018 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gutgeheissen, dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Simone Schmucki resp. Rechtsanwalt Peter Schmucki der Anwaltskanzlei schmuckipartner, als amtlich bestellte Anwältin oder Anwalt beigeordnet und ihn gleichzeitig aufgefordert hat, eine Anwaltsvollmacht einzureichen (act. 3), dass Rechtsanwältin Simone Schmucki mit Schreiben vom 5. November 2018 die verlangte Anwaltsvollmacht eingereicht hat (act. 6), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 30. November 2018 mit Verweis auf die Stellungnahme vom 27. November 2018 von Dr. D._______, Fachärztin für Innere Medizin des medizinischen Dienstes der IVSTA, die Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung beantragt hat (act. 7), dass der Beschwerdeführer sich nicht hat weiter vernehmen lassen (act. 8 f.), dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 31 VGG [SR 173.32] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. b IVG [SR 831.20]) und keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 59 ATSG [SR 830.1], Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]), die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht und über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege befunden worden ist, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass der Versicherte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer Invalidenrente ab dem 9. Januar 2018 beantragt hat,

C-5489/2018 dass, wenn eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden ist, eine neue Anmeldung nur geprüft wird, wenn damit glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV); die Verwaltung auf das Gesuch nicht eintritt und dies mittels einer Nichteintretensverfügung (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; 109 V 108 E. 2b) eröffnet, wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt ist; dagegen in einem für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum eine Änderung glaubhaft gemacht ist, die Verwaltung verpflichtet ist, auf das Gesuch einzutreten und in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig zu prüfen, ob die vom Versicherten glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades tatsächlich eingetreten ist (vgl. BGE 117 V 198 E. 4b), dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 27. August 2018 ausgeführt hat, sie sei nicht in der Lage, das neue Gesuch zu prüfen, da eine Veränderung des IV-Grades in einer für den Anspruch erheblichen Weise nicht glaubhaft gemacht worden sei und sie somit sinngemäss auf den Rentenantrag vom 9. Januar 2018 nicht eingetreten ist, dass demnach eine Verfügung im Streit liegt, mit der die Vorinstanz auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist; sich die Prüfungsbefugnis des Gerichts einzig auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz auf die Neuanmeldung vom 9. Januar 2018 hätte eintreten bzw. das Gesuch materiell prüfen müssen und nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Frage ist, ob ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht, dass deshalb auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Invalidenrente ab dem 9. Januar 2018 nicht eingetreten werden kann, dass vorliegend zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 9. Januar 2018 nicht eingetreten ist, dass Dr. D._______ des medizinischen Dienstes der IVSTA in ihrer Stellungnahme vom 27. November 2018 – auf deren Basis die Vorinstanz vernehmlassungsweise die Anträge auf Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache gestellt hat – nach Überprüfung der mit der neuen Anmeldung eingereichten medizinischen Unterlagen ausgeführt hat, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten so verändert habe, dass sich diese Veränderungen auf die Restarbeitsfähigkeit auswirkten und demnach ihrer Ansicht nach eine Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts durch den Versicherten glaubhaft gemacht worden ist (act. 7, Beilage 1),

C-5489/2018 dass Dr. D._______ es für notwendig erachtet hat, die Entwicklung des Gesundheitszustandes des Versicherten zu untersuchen und ergänzende medizinische Abklärungen sowohl des allgemeinen Gesundheitszustandes als auch in pneumologischer, kardiologischer und neurologischer Hinsicht verlangt hat (act. 7, Beilage 1), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung die Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung beantragt hat, dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem gemeinsamen Antrag der Verfahrensparteien auf Aufhebung der Verfügung nicht entsprochen werden sollte, dass vorliegend keine weiteren Gründe ersichtlich sind und sich auch aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, die der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz entgegenstünden, dass deshalb die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 27. August 2018 aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung des Leistungsbegehrens an die Vorinstanz, zurückzuweisen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird, dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann, dass Rechtsanwältin Simone Schmucki im vorliegenden Verfahren lediglich am 5. November 2018 eine Anwaltsvollmacht eingereicht, ansonsten keine weiteren Eingaben gemacht und sich insbesondere nicht zum vernehmlassungsweise gestellten Antrag der Vorinstanz auf Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache geäussert hat (act. 6, 8 f.),

C-5489/2018 dass dem vertretenen Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung des als notwendig zu erachtenden Aufwandes – eine Parteientschädigung von Fr. 400.- (inkl. Auslagenersatz, ohne Mehrwertsteuer) auszurichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 26. September 2018 wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 27. August 2018 aufgehoben und die Sache zur materiellen Prüfung des Leistungsbegehrens an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 400.- zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […], Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-5489/2018 Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Barbara Camenzind

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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