Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-5483/2021
Urteil v o m 1 5 . September 2022 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien Erbengemeinschaft A._______, bestehend aus: B._______, (Serbien), Zustelladresse: c/o C._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand AHV; einmalige Abfindung; Einspracheentscheid vom 4. August 2021.
C-5483/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) mit Verfügung 28. Januar 2020 A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) eine einmalige Abfindung von Fr. 8'060.- sowie Fr. 261.- (Kinderbeiträge) zugesprochen hat, wogegen A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) am 10. Februar 2020 Einsprache erhoben hat, dass die SAK nach Durchführung umfassender Nachforschungen am 4. August 2021 einen Einspracheentscheid erlassen hat, mit welchen sie die Einsprache abgewiesen hat (BVGer-act. 2, Beilage 1), dass am 31. November 2021 (Postaufgabe) gegen den Einspracheentscheid vom 4. August 2021 bei der SAK eine auf den Namen des Beschwerdeführers lautende Eingabe eingereicht worden und geltend gemacht worden ist, dass in den Berechnungen drei Versicherungsjahre nicht berücksichtigt worden seien (BVGer-act. 1), dass die SAK diese Eingabe mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat (BVGer-act. 2), dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer am 21. Dezember 2021 aufgefordert hat, ihm eine schweizerische Korrespondenzadresse bekannt zu geben, damit zukünftige Korrespondenz an diese Adresse geschickt werden könne (BVGer-act. 3), dass beim Bundesverwaltungsgericht am 7. Februar 2022 eine von B._______ (im Folgenden auch: Ehefrau) unterschriebene Vollmacht eingegangen ist (BVGer-act. 4), mit welcher der in (…) wohnhafte C._______ beauftragt worden ist, die Vollmachtgeberin bei allen zuständigen Behörden in der Schweiz zu vertreten, dass diese Vollmacht u.a. beinhaltet, dass alle bisherigen Vollmachten aufgehoben seien und C._______ der einzige Vertreter in der Schweiz sei; er ein umfassendes Akteneinsichtsrecht habe; die Rente auf sein Konto einbezahlt werden solle; alle Leistungen, welche auf den Namen der Vollmachtgeberin liefen, ebenfalls auf sein Konto eingezahlt werden sollten; er ausserdem zur Empfangnahme des Streitgegenstandes und sonstiger aus den Verfahren zu leistenden Zahlungen, Wertpapieren, usw. ermächtigt sei; dass die Vollmacht unter moralischer, materieller und strafrechtlicher Verantwortung abgegeben worden sei,
C-5483/2021 dass gemäss telefonischer Auskunft von C._______ der Beschwerdeführer verstorben sei und es sich bei B._______ um die Ehefrau und Erbin handle (BVGer-act. 5), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 9. März 2022 zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde angegeben hat, der angefochtene Entscheid sei am 11. August 2021 eröffnet worden, weshalb kein Zweifel bestehe, dass die Beschwerde verspätet eingereicht worden sei (BVGer-act. 7 f.), dass die Vorinstanz im Weiteren um Zustellung der Vollmacht für C._______ ersucht hat, damit Abklärungen zum Ableben des Beschwerdeführers vorgenommen werden könnten, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Abklärungen am 6. Juli 2022 eine Stellungnahme eingereicht hat, in welcher sie angibt, C._______ habe u.a. eine Kopie einer Sterbeurkunde eingereicht, gemäss welcher A._______ am 12. November 2021 verstorben sei; laut dieser Urkunde sei B._______ die Witwe des verstorbenen Beschwerdeführers; nach Überprüfung der Akten sei festgestellt worden, dass die Beschwerde post mortem bei der Post aufgegeben worden sei (BVGer-act. 12), dass die Vorinstanz weiter ausführt, die Unterschrift des Beschwerdeführers stimme nicht mit früheren Dokumenten überein; ebenso wenig wie die Unterschrift der Ehefrau nicht mit der Unterschrift auf ihrer Identitätskarte übereinstimme (BVGer-act. 12), dass die Vorinstanz weiter angibt, sie habe einen Brief an die Ehefrau in Serbien geschickt, welcher am 8. Juni 2022 zugestellt worden sei; die Unterschrift auf dem Empfangsschein gleiche jedoch weder der Unterschrift auf der Vollmacht noch der Unterschrift auf der Identitätskarte der Ehefrau; sie erachte die Vertretungsverhältnisse in Anbetracht der beschriebenen Umstände als unklar (BVGer-act. 12), dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz mit Instruktionsverfügung vom 8. August 2022 aufgefordert hat, die Adresse der Ehefrau in Serbien bekannt zu geben (BVGer-act. 13), dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 16. August 2022 dem Bundesverwaltungsgericht die Adresse der Ehefrau bekanntgegeben hat (BVGeract. 14), woraufhin das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 18. August 2022 über die EDA Vertretung in Serbien um Bekanntgabe einer Zustelladresse in der Schweiz gebeten hat (BVGer-act. 15),
C-5483/2021 dass C._______ daraufhin telefonisch beim Bundesverwaltungsgericht angegeben hat, die Ehefrau habe ihn als Kontaktperson in der Schweiz beauftragt; er sei über das Verfahren informiert und habe alle geforderten Unterlagen im Namen der Ehefrau eingereicht; die Ehefrau habe keine Übung darin, zu schreiben, weshalb ihre Unterschrift jeweils unterschiedlich sei (BVGer-act. 18), dass aufgrund des Verfahrensablaufs davon ausgegangen werden kann, dass die Ehefrau das Beschwerdeverfahren in eigenem Namen weiterführen will und somit vor dem Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeführerin auftritt, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Rückvergütung von Beiträgen vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33 Bst. d VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]), dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung der angefochtenen Verfügung einzureichen ist (Art. 50 VwVG; Art. 60 Abs. 1 ATSG [SR 830.1]), dass eine mitteilungsbedürftige, nach Tagen berechnete Frist an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen beginnt (Art. 20 Abs. 1 VwVG), dass die Frist, wenn ihr letzter Tag ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag ist, am nächstfolgenden Werktag endet (Art. 20 Abs. 3 Satz 1 VwVG), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG),
C-5483/2021 dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. August 2021 dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverlauf der schweizerischen Post nachweislich am 11. August 2021 zugestellt und ihm damit an jenem Tag eröffnet worden ist, was weder vom Beschwerdeführer noch der Ehefrau oder C._______ bestritten worden ist (act. 7, Beilage 1), dass die 30-tägige Beschwerdefrist somit mit Erhalt der Verfügung am 11. August 2021 ausgelöst wurde und unter Beachtung der Gerichtsferien am 16. September 2021 abgelaufen ist (Art. 20 i.V.m. Art. 22a VwVG), dass die am 30. November 2021 der Post übergebene Beschwerde folglich verspätet eingereicht worden ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass nicht um Fristwiederherstellung nach Art. 24 Abs. 1 VwVG (resp. Art. 41 i.V.m. Art. 60 ATSG) ersucht worden ist, dass Gründe für eine Wiederherstellung der Frist ausserdem nicht ersichtlich sind, dass auf die Beschwerde somit mangels Rechtzeitigkeit im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass sich mangels Entscheidrelevanz eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Beschwerdeführer die nach seinem Tod eingereichte Beschwerde selbst verfasst hat, erübrigt, dass gestützt auf die telefonischen Angaben von C._______ vom 13. September 2022 klar ist, dass dieser von der Ehefrau als Kontaktperson in der Schweiz beauftragt worden ist, dass demzufolge dieser Entscheid an die Zustelladresse in der Schweiz zu eröffnen ist, dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG [SR 831.10]), dass bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE [SR 173.320.2]).
C-5483/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
C-5483/2021 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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