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Bundesverwaltungsgericht 15.05.2017 C-548/2016

15 mai 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,750 mots·~14 min·2

Résumé

Freiwillige Versicherung | Alters -und Hinterlassenenversicherung, Freiwillige Versicherung, Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-548/2016

Urteil v o m 1 5 . M a i 2017 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.

Parteien A._______, per Zustelladresse Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Freiwillige Versicherung, Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2015.

C-548/2016 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde am (…) 1958 geboren. Die schweizerische Staatsangehörige ist verheiratet und wohnt in Namibia. Sie trat mit Wirkung ab 1. Januar 1997 der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) bei (Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK [nachfolgend: act.] 1, Seite 30, 33 f.; act. 3). Ihr Ehepartner B._______ ist ebenfalls Mitglied der freiwilligen AHV/IV. Die Beschwerdeführerin ist Mitglied der Firma C._______, von der sie ein Einkommen erhält (act. 46, Seite 4). Weitere Mitglieder sind B._______ und D._______. B. Mit Schreiben vom 17. März 2015 mahnte die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) die Beschwerdeführerin, die Einkommens- und Vermögenserklärung 2014 inklusive aller notwendigen Beilagen für die Festsetzung des AHV/IV-Beitrags einzureichen (act. 42). Mit E-Mail vom 17. April 2015 teilte die Beschwerdeführerin mit, der Jahresabschluss der Firma C._______, der ihr Einkommen ausweisen werde, liege noch bei den Buchprüfern. Sobald deren Bericht vorliege, werde sie die Einkommens- und Vermögenserklärung 2014 erledigen (act. 43). C. In der Einkommens- und Vermögenserklärung zur Berechnung der Beiträge 2014 deklarierte die Beschwerdeführerin ein „Vermögen im Ausland“ von NAD (namibische Dollar) 300‘000.-, das Einkommen des Ehepartners von NAD 300‘000.- und die Rente des Ehepartners von NAD 57‘281.40 (act. 46, Seite 2). Sie legte eine Bestätigung der Buchprüfer für ihr eigenes Jahreseinkommen von NAD 300‘000.- bei (act. 46, Seite 3). Der ebenfalls beigelegte (nach Angabe der Beschwerdeführerin in BVGer act. 8 nur provisorische) Jahresabschluss der Firma C._______ wies im Unterschied dazu ein Einkommen von NAD 468‘400.- per 28. Februar 2014 und von NAD 550‘929.- per 28. Februar 2015 aus (act. 46, Seite 4). D. Mit Beitragsverfügung für das Jahr 2014 vom 15. Oktober 2015 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zur Einzahlung von Fr. 4‘661.35 innert dreissig Tagen auf (act. 48). Die Vorinstanz legte der Berechnung ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von NAD 537‘174.16, umgerechnet Fr. 45‘380.47, zugrunde (act. 48, Seite 3). Dieses Einkommen errechnete sie anteilig aus den Einkommen von NAD 468‘400.- per 28.

C-548/2016 Februar 2014 und von NAD 550‘929.- per 28. Februar 2015, die der (nach Angabe der Beschwerdeführerin in BVGer act. 8 nur provisorische) Jahresabschluss der Firma C._______ auswies (act. 49). E. Mit Einsprache vom 20. November 2015 führte die Beschwerdeführerin aus, der Beitragsverfügung 2014 liege ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von NAD 537‘174.16, umgerechnet Fr. 45‘380.47, zugrunde. Ihr tatsächliches Einkommen betrage indessen nur NAD 300‘000.- (act. 50). F. Mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2015 wies die Vorinstanz die Einsprache ab (act. 52). Sie führte aus, sie habe die Einkommen von NAD 468‘400.- und NAD 550‘929.- dem Jahresabschluss der Firma C._______ entnommen. Der Unterschied zum Jahreseinkommen von NAD 300‘000.-, das die Buchprüfer bestätigt hätten, sei nicht erklärbar. Sie bat um Zustellung eines offiziellen Steuerdokuments. G. Mit Beschwerde vom 11. Januar 2016 beantragte die Beschwerdeführerin, der AHV/IV-Beitrag sei ausgehend vom steuerbaren Einkommen von NAD 300‘000.- neu zu berechnen. Sie verwies auf ein namibisches Steuerdokument in der Beilage (BVGer act. 1). H. Mit Vernehmlassung vom 21. März 2016 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Sie führte aus, aufgrund der Einkommen, die der Jahresabschluss der Firma C._______ ausweise, könne sie von der Taxation auf der Grundlage des Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von NAD 537‘174.16 nicht abweichen. Das namibische Steuerdokument, zum steuerbaren Einkommen von NAD 300‘000.- trage weder einen offiziellen Stempel noch die Unterschrift der Steuerbehörde (BVGer act. 6). I. Mit Replik vom 5. April 2016 reichte die Beschwerdeführerin ihre namibische Steuereinschätzung 2014 ein, die von einem Jahreseinkommen von NAD 300‘000.- ausgeht. Weiter reichte sie den „finalen“, korrigierten Jahresabschluss der Firma C._______ ein, der per 28. Februar 2014 und per 28. Februar 2015 ein Jahreseinkommen von NAD 300‘000.- ausweist. Die

C-548/2016 Einkommen von NAD 468‘400.- per 28. Februar 2014 und NAD 550‘929.per 28. Februar 2015 wurden in diesem Jahresabschluss D._______ zugeordnet, einem weiteren Mitglied der Firma C.________ (BVGer act. 8, Beilage). Die Beschwerdeführerin beantragte die Festsetzung ihres AHV/IV-Beitrags auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen (BVGer act. 8). J. Mit Duplik vom 19. April 2016 beantragte die Vorinstanz wiederum die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Sie führte im Wesentlichen aus, die widersprüchlichen Jahresabrechnungen der Firma C.________ würden keine Korrektur des AHV/IV- Beitrags erlauben (BVGer act. 10). K. Mit Stellungnahme vom 20. Mai 2016 führte die Beschwerdeführerin aus, die Einkommen von NAD 468‘400.- per 28. Februar 2014 und von NAD 550‘929.- per 28. Februar 2015 würden D._______ betreffen. Ihr Einkommen habe NAD 300‘000.- betragen. Sie verwies auf den beigelegten Jahresabschluss der Firma C.________ per 29. Februar 2016 (BVGer act. 12). L. Mit Stellungnahme vom 21. Juni 2016 beantragte die Vorinstanz wiederum die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Sie führte aus, die neu eingereichten Unterlagen würden nicht zu einer anderen Beurteilung führen (BVGer act. 14). M. Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel per 11. Juli 2016 ab (BVGer act. 15). Auf die weiteren Vorbingen der Parteien und die vorgelegten Beweismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

C-548/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Abs. 4 lit. c ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids vom 18. Dezember 2015 ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.4 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2015 (act. 52), mit dem die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführerin (act. 50) gegen die Beitragsverfügung 2014 vom 15. Oktober 2015 (act. 48) abwies. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist der AHV/IV-Beitrag 2014.

C-548/2016 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). Gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. HÄBERLI, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 62 N 40). Es kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern (Art. 62 Abs. 1 VwVG), womit gemeint ist, dass es über die Anträge der beschwerdeführenden Partei hinausgehen und mehr zusprechen kann, als diese beantragt hat (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 227 Rz. 3.199). 2.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Auch aus dem Ausland stammende Beweismittel unterstehen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 11. Dezember 1981 i.S. D.; AHI-Praxis 1996, S.179; vgl. ZAK 1989 S. 320 E. 2; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a). 2.3 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit

C-548/2016 Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1). 2.4 Die in Namibia lebende Beschwerdeführerin ist Schweizer Staatsbürgerin. Die Schweiz hat mit Namibia kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Die Beurteilung der umstrittenen Beitragsfestlegung richtet sich daher ausschliesslich nach schweizerischem Recht, wobei in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Massgebend sind hier folglich jene Normen, die im strittigen Beitragszeitraum (hier: Beitragsjahr 2014) in Kraft standen, insbesondere die entsprechenden Bestimmungen des AHVG und der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111). 3. Im Folgenden sind die im vorliegenden Beschwerdeverfahren anwendbaren Normen darzustellen. 3.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. 3.2 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitragspflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen (Art. 2 Abs. 6 AHVG). 3.3 Der Bundesrat hat von dieser Kompetenz insbesondere mit Erlass der VFV Gebrauch gemacht. Soweit die VFV keine abweichenden Bestimmungen enthält, finden im Bereich der freiwilligen AHV/IV die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und

C-548/2016 Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) Anwendung (Art. 25 VFV). 3.4 Erwerbstätige Versicherte der freiwilligen AHV/IV sind beitragspflichtig ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres; die Beitragspflicht endet am Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollenden (Art. 13a Abs. 1 VFV; Stand am 1. Januar 2013). Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten belaufen sich auf 9,8 Prozent des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen mindestens den Mindestbetrag von 914 Franken im Jahr entrichten (Art. 13b Abs. 1 VFV). 3.5 Die Beiträge werden in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt (Art. 14 Abs. 1 VFV). Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr. Massgebend ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen (Art. 14 Abs. 2 VFV). Für die Umrechnung des Einkommens und des Vermögens in Schweizer Franken gilt der Jahresmittelkurs des in Art. 14 Abs. 1 VFV umschriebenen Beitragsjahres. Der Kurs wird von der Ausgleichskasse festgesetzt (Art. 14 Abs. 3 VFV). 4. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist der AHV/IV-Beitrag 2014. 4.1 Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens den definitiven und berichtigten Jahresabschluss der Firma C._______ vorgelegt, wonach sie per 28. Februar 2014 und per 28. Februar 2015 jeweils ein Einkommen von NAD 300‘000.- erzielte (BVGer act. 8, Beilage). Dieser Betrag stimmt mit der Bestätigung der (unabhängigen) Buchprüfer ebenso wie mit deren Jahresabschluss per 29. Februar 2016 überein (act. 46, Seite 3; BVGer act. 12). Auch die namibische Steuereinschätzung für das Jahr 2014 geht von einem steuerbaren Einkommen von NAD 300‘000.aus (BVGer act. 8, Beilage). In Anbetracht dieser Unterlagen ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit das geltend gemachte, tatsächliche Einkommen von NAD 300‘000.- erstellt. Folgerichtig ist der AHV/IV-Beitrag 2014 ausgehend von diesem Einkommen zu erheben. Der Standpunkt der Vorinstanz vermag nicht zu überzeugen. Sie trägt keine Argumente vor, die zu einer anderen Entscheidung führen würden.

C-548/2016 4.2 Das steuerbare Einkommen von NAD 300‘000.- entspricht bei einem Wechselkurs von 0.08448 einem massgebenden Einkommen von umgerechnet Fr. 25‘300.- (Betrag abgerundet auf die nächsten 100 Franken; vgl. act. 48, Seite 3). Bei einem Beitragssatz von 9.8 % resultiert ein AHV/IV- Beitrag von Fr. 2‘479.40. Der Verwaltungskostenbeitrag von 5 % beträgt demnach Fr. 123.95 und ist gleichzeitig mit dem AHV/IV-Beitrag zu erheben (Art. 18a Abs. 2 VFV). AHV/IV-Beitrag und Verwaltungskostenbeitrag totalisieren sich für das Jahr 2014 auf Fr. 2‘603.35. Die Beschwerdeführerin schuldete der freiwilligen Versicherung nur diesen Betrag und nicht Fr. 4‘661.35, wie dies die Vorinstanz am 15. Oktober 2015 verfügte (act. 48). 4.3 Die Beschwerde erweist sich damit als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist. Der AHV/IV-Beitrag für das Jahr 2014 wird auf der Grundlage des massgebenden Einkommens von umgerechnet Fr. 25‘300.- zuzüglich des Verwaltungskostenbeitrags von fünf Prozent auf Fr. 2‘603.35 festgelegt. Die Beitragsverfügung vom 15. Oktober 2015 respektive der angefochtene Einspracheentscheid werden entsprechend geändert. 5. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Der obsiegenden, nicht vertretenen Beschwerdeführerin sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE, je e contrario; Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-548/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Der AHV/IV-Beitrag für das Jahr 2014 wird auf der Grundlage des massgebenden Einkommens von umgerechnet Fr. 25‘300.- zuzüglich des Verwaltungskostenbeitrags von fünf Prozent auf Fr. 2‘603.35 festgelegt. Die Beitragsverfügung vom 15. Oktober 2015 respektive der angefochtene Einspracheentscheid werden entsprechend geändert. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Lukas Schobinger

C-548/2016 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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