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Bundesverwaltungsgericht 03.11.2014 C-5471/2012

3 novembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,961 mots·~25 min·2

Résumé

Rentenanspruch | Anspruch auf Invalidenrente, Verfügung IVSTA vom 11. September 2012

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-5471/2012

Urteil v o m 3 . November 2014 Besetzung

Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richter David Weiss, Gerichtsschreiber Milan Lazic.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Rentengesuch, Nichteintretensverfügung vom 11. September 2012.

C-5471/2012 Sachverhalt: A. A.a Der am _______ März 1953 geborene und in seiner Heimat wohnhafte kroatische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitete ab 1980 in verschiedenen Unternehmen als Guss- Schleifer/Guss-Putzer, zuletzt bei der Firma R._______. Am 24. Juli 2002 (Eingang: 26. Juli 2002) meldete sich der Beschwerdeführer aufgrund von Rückenbeschwerden bei der damals zuständigen IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt X._______ (im Folgenden: SVA X._______) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (vgl. Akten der SVA [im Folgenden: SVA-Dok.] 288 und 295-301). Nachdem die SVA X._______ den Sachverhalt abgeklärt und ihre Akten ergänzt hatte, sprach sie mit Verfügung vom 11. März 2003 für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Oktober 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100% eine ganze und für die Zeit ab 1. November 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 61% eine halbe Rente zu (vgl. SVA-Dok. 129-135, 141 f., 144 f., 163-184, 187-192 sowie 255-271). Diese Verfügung bestätigte sie aufgrund eines im Einspracheverfahren eingeholten multidisziplinären Gutachtens des Z._______ vom 15. Dezember 2003 mit Einspracheentscheid vom 5. Februar 2004 und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (vgl. SVA-Dok. 58-60, 66-86, 94 f., 112-116 sowie 122- 127). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Y._______ mit Entscheid vom 30. August 2005 in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die SVA X._______ zurückwies, damit diese nach ergänzenden Abklärungen – insbesondere einer erneuten psychiatrischen Begutachtung – über den Rentenanspruch ab 1. Juni 2002 und den Anspruch auf Hilflosenentschädigung neu verfüge. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. SVA-Dok. 1-14 und 49-53). A.b Mit Verfügung vom 22. Dezember 2005 wurde die nach wie vor ausgerichtete Rente infolge der 4. IV-Revision mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertelsrente erhöht (SVA-Dok. 438 f.). Das in Nachachtung des gerichtlichen Urteils vom 30. August 2005 in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten wurde am 25. August 2006 von Dr. med. T._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattet (vgl. SVA-Dok. 401-413). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2006 hob die SVA X._______ die Verfügung vom 22. Dezember 2005 wiedererwägungsweise auf und trat gleichzeitig auf die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 2. Februar 2006 nicht ein (SVA-Dok. 383 f. und

C-5471/2012 430-434). Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 29. Januar 2007 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Y._______ mit Urteil vom 4. Juni 2007 ab, soweit es darauf eintrat (vgl. SVA-Dok. 343-348 und 370-378). A.c Mit Verfügung vom 25. April 2007 verneinte die SVA X._______ einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Y._______ wies die dagegen erhobene Beschwerde am 30. Dezember 2008 ab (vgl. SVA-Dok. 332-337, 351-356, 357-359 und 364- 366). A.d Nachdem der Beschwerdeführer Ende März 2009 nach Kroatien zurückgekehrt war, überwies die SVA X._______ die Akten an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, im Folgenden auch: Vorinstanz), wobei die kantonale IV-Stelle für das weiterhin laufende Erstgesuchsverfahren zuständig blieb (vgl. SVA-Dok. 302-308 und 330 f.). Nachdem die SVA X._______ mit Vorbescheid vom 28. April 2009 aufgrund eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades per sofort die Einstellung der (trotz Aufhebung des Einspracheentscheids vom 5. Februar 2004 weiterhin ausgerichteten) halben Rente in Aussicht gestellt hatte, verfügte sie am 9. September 2009 im angekündigten Sinne (vgl. vorinstanzliche Akten [im Folgenden: IV-Dok.] 7 und 9 sowie SVA-Dok. 312-315, 317-319). Mit Entscheid vom 8. März 2011 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Y._______ eine dagegen erhobene Beschwerde ab (vgl. IV-Dok. 12 S. 1-11). Dieses Urteil wurde vom Bundesgericht mit Entscheid 9C_321/2011 vom 27. Juni 2011 bestätigt (vgl. IV-Dok. 23). B. Unter Beilage diverser medizinischer Berichte aus dem Zeitraum vom 14. Oktober 2009 bis zum 16. November 2011 reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Dezember 2011 bei der Vorinstanz (Eingang: 28. Dezember 2012) erneut ein Leistungsgesuch ein (vgl. IV-Dok. 13-18). Nach weiterer erfolgter Korrespondenz nahm die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers entgegen und unterbreitete die eingereichten medizinischen Berichte dem regional ärztlichen Dienst Rhone (RAD) zur Stellungnahme (vgl. IV-Dok. 19-33). Gestützt auf dessen Stellungnahme vom 19. Juni 2012 (IV-Dok. 34) teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 26. Juni 2012 im Wesentlichen mit, es sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass sich der Grad der Invalidität seit der Erstanmeldung erheblich verändert habe, weshalb das neue Gesuch materiell nicht geprüft werden könne (vgl. IV-Dok. 35). Nachdem der Be-

C-5471/2012 schwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juni 2012 (Eingang: 16. Juli 2012) Einwand erhoben hatte, trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. September 2012 auf die Neuanmeldung vom 28. Dezember 2012 nicht ein (vgl. IV-Dok. 37-41). C. Mit Beschwerde vom 15. Oktober 2012 (Datum Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss, die Verfügung vom 11. September 2012 aufzuheben, den medizinischen Sachverhalt vollständig abzuklären und ihm eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von mindestens 50% zuzusprechen. Des Weiteren beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, dass die Vorinstanz sein Gesuch leichtfertig abgewiesen habe, ohne sich im vorinstanzlichen Verfahren eingehend mit seinen Eingaben und deren Begründungen auseinanderzusetzen. Die Verfügung basiere auf einem unvollständigen und unrichtigen Sachverhalt. Indem sich die Vorinstanz nicht mit seinen Ausführungen auseinandergesetzt habe, habe sie gegen Verfahrensgarantien verstossen. Des Weiteren habe sie gegen das Diskriminierungsverbot sowie gegen das Gleichbehandlungsgebot verstossen, seien doch zwei ihm bekannten Versicherten aufgrund gleicher Diagnosen Invalidenrenten zugesprochen worden. Da er seit Jahren kein festes Einkommen mehr habe, sei er ausser Stande, die Kosten des Verfahrens zu tragen. D. Mit Vernehmlassung vom 19. April 2013 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Gemäss den ausführlichen Stellungnahmen des RAD ergäben sich keinen neuen Sachverhaltselemente, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit seit der Rentenaufhebungsverfügung vom 9. September 2009 hindeuteten. Daher sei die IVSTA nicht gehalten gewesen, auf das neue Gesuch materiell einzutreten. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2013 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen sowie der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 21. Juni 2013 einen Kostenvorschuss zu leisten und eine Replik einzureichen.

C-5471/2012 E.b Unter Beilage bereits vorhandener medizinischer Berichte sowie zusätzlich eines ärztlichen Entlassungberichtes vom 4. Februar 2013 bestätigt der Beschwerdeführer mit Replik vom 13. Juni 2013 sinngemäss seine Anträge und deren Begründungen. E.c Auf die gegen die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gerichtete Beschwerde vom 13. Juni 2013 trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_462/2013 vom 12. Juli 2013 mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht ein, weshalb dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung 6. August 2013 eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses eingeräumt wurde. Am 28. August 2013 wurde der Kostenvorschuss zuhanden der Gerichtskasse überwiesen. F. Mit Duplik vom 18. September 2013 bekräftigt die Vorinstanz ihren Antrag und dessen Begründung. G. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2013 wurde der Schriftenwechsel geschlossen. H. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. d bis VwVG]). Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).

C-5471/2012 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die mit Verfügungen über Leistungen der IV befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung bzw. Änderung. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 59 ATSG). 1.4 Der einverlangte Verfahrenskostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht geleistet, weshalb auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG und Art. 63 Abs. 4 VwVG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Kroatien. Kroatien ist seit dem 1. Juli 2013 ein Mitgliedstaat der EU. Mangels Unterzeichnung bzw. Ratifizierung des Zusatzprotokolls (Protokoll III) gelangt das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) im Verhältnis zu Kroatien aber vorliegend nicht zur Anwendung. Es ist daher weiterhin das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit vom 9. April 1996 (im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen, SR 0.831.109.291.1) anwendbar (zur Anwendbarkeit vgl. Art. 3 desselben). Nach Art. 4 Abs. 1 dieses Abkommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, zu denen gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 2 Ziff. 1 Bst. A ii die Bundesgesetzgebung über die schweizerische Invalidenversicherung gehört, den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt; abweichende Bestimmungen in diesem Abkommen bleiben vorbehalten. Demnach beantwortet sich die Frage, ob die Vorinstanz auf das erneute Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist, ausschliesslich nach dem innerstaatlichen Recht.

C-5471/2012 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). 2.2.1 Damit finden grundsätzlich jene materiellen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. September 2012 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung des streitigen Sachverhalts im vorliegend massgebenden Zeitraum von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision] sowie in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659; 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]; die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in den entsprechenden Fassungen). 2.2.2 Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) sowie der Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art. 17) entsprechen den von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der Revision des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision) nichts geändert, weshalb im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird. 3. 3.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die

C-5471/2012 Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1). 3.2 Im Streit liegt eine Verfügung, mit welcher die Vorinstanz auf eine Neuanmeldung nicht eingetreten ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat demnach im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1 m.w.H.). 3.3 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm ein rentenberechtigender Invaliditätsgrad von mindestens 50% anzuerkennen und dementsprechend eine Rente in gesetzlicher Höhe zuzusprechen, liegen seine Begehren ausserhalb des Anfechtungs- und des möglichen Streitgegenstandes, setzt deren Beurteilung doch eine materielle Prüfung seines Gesundheitszustandes und der daraus folgenden Arbeitsfähigkeit voraus. Insoweit kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 4. 4.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Leistungsbegehren glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 4.2 Die in Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV genannte Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Art. 87 Abs. 4 IVV beruht auf dem Grundgedanken, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung einer neuen Prüfung so lange entgegensteht, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht in rechtserheblicher Weise verändert hat. Um zu verhindern, dass sich die Verwaltung mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhaltes darlegenden Rentengesuchen befassen muss, ist sie nach Eingang einer Neuanmeldung demnach zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt – und dement-

C-5471/2012 sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 489/05 vom 4. April 2007 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 109 V 262 E. 3, Urteile des Bundesgerichts 9C_68/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 3.3 sowie 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2.2). 4.3 Eine Änderung des Invaliditätsgrades setzt stets auch eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Ausgangspunkt zur Beurteilung dieser Veränderung ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision). Ferner muss die Veränderung der Verhältnisse erheblich, das heisst hinsichtlich der Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad rentenwirksam sein (siehe Art. 17 ATSG, BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten – welche gleichermassen für das Neuanmeldungsverfahren gelten (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 658/05 vom 27. März 2006 E. 4.4) – ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes unerheblich (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; Sozialversicherungsrecht – Rechtsprechung [SVR] 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a). 4.4 Für die vorliegend allein interessierende Frage, ob die Vorinstanz in Anwendung von Art. 87 IVV auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2011 zu Recht wegen fehlender Glaubhaftmachung veränderter Tatsachen nicht eingetreten ist, sind die nach dem Verfügungszeitpunkt vom 11. September 2012 eingegangenen resp. verfassten ärztlichen Dokumente unbeachtlich. Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (vgl. hierzu BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteile des BGer 8C_288/2011 vom 5. Mai 2011 und 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008 sowie Urteil des EVG I 734/05 vom 8. März 2006 E. 3.2).

C-5471/2012 Das heisst, dass das Bundesverwaltungsgericht die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit ihres Erlasses gegeben war, und der bis dahin eingereichten Berichte. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein. Soweit sich der Beschwerdeführer daher auf den im Rahmen des hängigen Beschwerdeverfahrens eingereichten Entlassungsbericht vom 4. Februar 2013 (vgl. Beilagen zur Replik) stützt, ist dieser vorliegend unbeachtlich (BGE 130 V 138 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen sowie E. 2.2 hiervor). 5. 5.1 Im Rahmen des Erstgesuchsverfahrens hat die damals zuständige SVA X._______ im Einspracheverfahren ein multidisziplinäres Gutachten beim Z._______ (im Folgenden: Z._______) in Auftrag gegeben. Im Gutachten vom 15. Dezember 2003 stellten die Gutachter als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts bei medianer, subligamentärer Diskushernie L4/L5 ohne Neurokompression, bei einer Diskusprotrusion L5/S1, bei einer Haltungsinsuffizienz und bei einer Symptomausweitung mit diffusen Schmerzen des muskulären Schultergürtels und des mittleren BWS- Bereichs fest. In psychischer Hinsicht wurde eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) festgestellt. Des Weiteren wurden ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Adipositas bei Übergewicht, mit arterieller Hypertonie sowie laborchemisch schwerer gemischter Hyperlipidämie, ein Colon irritabile und chronische Spannungskopfschmerzen diagnostiziert. Unter Berücksichtigung dieser Befunde wurde der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als nicht mehr arbeitsfähig erachtet. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden und rückenschonenden Tätigkeit wurde ihm jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 50% attestiert. Die Einschränkung ergab sich aufgrund der psychischen Erkrankung (vgl. SVA-Dok. 66-85). Gestützt auf dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 5. Februar 2004 für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Oktober 2002 aufgrund eines Invaliditätsgrads von 100% eine ganze und für die Zeit ab 1. November 2002 aufgrund eines Invaliditätsgrads von 61% eine halbe Rente zugesprochen (vgl. SVA-Dok. 58-60). 5.1.1 Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Y._______ hob den Einspracheentscheid vom 5. Februar 2004 mit Urteil vom 30. August 2005 wieder auf, wobei es den rheumatologischen Teil des Gutachtens,

C-5471/2012 gemäss dessen Schlussfolgerungen dem Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht leichte, behinderungsangepasste Tätigkeiten zu 100% zumutbar seien, als beweistauglich erachtete. Hingegen sprach es dem psychiatrischen Teil des Gutachtens die Beweistauglichkeit ab, da die Schlussfolgerung hinsichtlich der Auswirkungen des psychischen Leidens (50% Arbeitsunfähigkeit in leichten Verweisungstätigkeiten) nicht nachvollziehbar war. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Y._______ wies daher die Sache zur ergänzenden Abklärung an die SVA X._______ zurück (vgl. SVA-Dok. 1-14). 5.1.2 In Nachachtung des Urteils vom 30. August 2005 holte die SVA X._______ bei Dr. med. T._______ ein psychiatrisches Gutachten ein. Im Gutachten vom 25. August 2006 diagnostizierte der Psychiater ebenfalls eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Mangels einer Komorbidität im Sinn einer eigenständigen, krankheitswertigen, psychischen Erkrankung sowie mangels einer andauernden und unbeeinflussbaren Chronifizierung des Leidens kam der Gutachter zum Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe (vgl. SVA-Dok. 401-413). Gestützt auf diese Beurteilung hat die SVA X._______ mit Verfügung vom 9. September 2009 einen Anspruch auf eine Invalidenrente mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrad verneint und die Einstellung der bis dahin ohne Rechtsgrundlage erfolgten Rentenzahlung verfügt (IV-Dok. 9). 5.1.3 Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Y._______ hat im anschliessenden Beschwerdeverfahren mit Urteil vom 8. März 2011 festgehalten, dass aus somatischer Sicht seit dem den Einspracheentscheid vom 5. Februar 2004 aufhebenden Urteil vom 30. August 2005 im beurteilungsrelevanten Zeitraum, sprich bis zum Erlass der Verfügung der SVA X._______ vom 9. September 2009, keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, zumal dies der Bericht des Hausarztes Dr. med. L._______ vom 7. September 2006 (vgl. SVA-Dok. 392- 394) bestätige. Daher habe die Beurteilung, wonach der Beschwerdeführer zwar im angestammten Beruf nicht mehr arbeiten könne, ihm jedoch aus somatischer Sicht wechselbelastende, leichte körperliche Arbeitstätigkeit uneingeschränkt zumutbar seien, weiterhin Gültigkeit. Weiter hat es festgestellt, dass das in Nachachtung des Urteils vom 30. August 2005 beim Psychiater Dr. med. T._______ eingeholte Gutachten vom 25. August 2006 den von der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a) entspreche. Schliesslich ermittelte es auf-

C-5471/2012 grund der Erwägungen einen rentenauschliessenden Invaliditätsgrad von 25% (vgl. zum Ganzen IV-Dok. 12 S. 1-11). 5.1.4 Das Bundesgericht bestätigte schliesslich mit Urteil 9C_321/2011 vom 27. Juni 2011 die Feststellungen des kantonalen Sozialversicherungsgerichts und damit die Verfügung vom 9. September 2009 (vgl. IV- Dok. 23). Von dieser rechtskräftigen höchstrichterlichen Beurteilung, die sich auf den Referenzzeitpunkt vom 9. September 2009 bezieht, ist vorliegend auszugehen. 5.2 Zu beurteilen ist daher, ob der Beschwerdeführer für den Zeitraum zwischen der das Gesuch abweisenden Verfügung vom 9. September 2009 und der vorliegend angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 11. September 2012 glaubhaft gemacht hat, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. E. 4.3 hiervor). 5.2.1 Der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 11. September 2012 (IV-Dok. 41) diente der Vorinstanz in medizinischer Hinsicht insbesondere die Stellungnahme von Dr. med. C._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom regional ärztlichen Dienst Rhone (RAD) vom 19. Juni 2012 als Entscheidbasis (IV-Dok. 34). Diesem wurden ein Attest des Internisten Dr. med. K._______ vom 26. August 2011 (IV-Dok. 30), ein orthopädischer Bericht von Dr. med. G._______ vom 4. November 2011 (IV- Dok. 31) sowie ein radiologischer Bericht von Dr. med. B._______ vom 16. Oktober 2011 (IV-Dok. 32) zur Stellungnahme unterbreitet (vgl. IV- Dok. 33). Dr. med. C._______ fasste zusammen, dass die eingereichten medizinischen Berichte lumbale Diskopathien mit Protrusion ohne ein klares Bild einer Kompression, keine Anzeichen von sensomotorischen Defiziten, eine beginnende Kox- sowie eine beginnende Gonarthrose indizierten. Dr. med. G._______ bestätige in seinem Bericht eine Arbeitsunfähigkeit mit denselben Einschränkungen für schwere Arbeiten, so wie dies bereits im Gutachten des Z._______ festgehalten worden sei. Die Dokumentation bestätige daher die Einschätzung der Zumutbarkeit, welche damals im Gutachten des Z._______ abgegeben worden sei. Daher sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bzw. eine Änderung des IV-Grades nicht glaubhaft gemacht worden (vgl. IV-Dok. 34). 5.2.2 Nachdem im Beschwerdeverfahren bemerkt worden war, dass dem RAD-Arzt – obwohl vor Verfügungserlass bereits aktenkundig – nicht sämtliche medizinischen Dokumente unterbreitet worden waren, holte die

C-5471/2012 Vorinstanz eine ergänzende Beurteilung ein (vgl. IV-Dok. 13-16). Dr. med. C._______ führte im Bericht vom 15. April 2013 aus, dass keine klaren neurologischen Defizite bestünden und dass das EEG keine signifikanten Veränderungen und keine klinisch evidente Korrelation zeige. Daher sei keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht (vgl. IV-Dok. 43). 5.3 Entgegen der Auffassung von Dr. med. C._______ bestehen jedoch durchaus Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, fasst der RAD Arzt doch selber in seiner Stellungnahme vom 19. Juni 2012 zusammen, dass eine beginnende Kox- und eine beginnende Gonarthrose festgestellt wurden (vgl. IV-Dok. 34). Anlass für das erste Gesuch des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2002 gaben jedoch einzig Rücken- und Schulterbeschwerden. Von Beschwerden in der Hüfte bzw. in den Kniegelenken war im Erstgesuchsverfahren nie die Rede. Vielmehr wurden sogar im rheumatologischen Teilgutachten des Z._______ vom 15. Dezember 2003 eine frei bewegliche und beschwerdefreie Hüfte sowie unauffällige Kniegelenke attestiert (vgl. SVA-Dok. 75). Auch der Bericht von Dr. med. L._______ vom 7. September 2006 (SVA- Dok. 392-394), aufgrund dessen im ersten Verfahren ein stationärer Gesundheitszustand festgestellt wurde (vgl. E. 5.1.3 f. hiervor), äussert sich in keiner Weise zu Hüft- oder Kniegelenksbeschwerden. 5.3.1 Im Bericht vom 9. September 2011 erwähnt Dr. med. G._______ erstmals eine Koxarthrose beidseits und empfiehlt weitere Untersuchungen (vgl. IV-Dok. 17 S. 14). Nachdem diese erfolgt sind, diagnostiziert er schliesslich im Bericht vom 4. November 2011 eine beginnende Kox- und. eine beginnende Gonarthrose (vgl. IV-Dok. 31). Diese Diagnosen werden ebenfalls von der Ärztin Dr. med. M._______ im Bericht vom 16. November 2011, der im Übrigen – obwohl in zweifacher Ausführung in den Vorakten vorhanden – dem RAD Arzt nicht zur Stellungnahme unterbreitet wurde, erwähnt (vgl. IV-Dok. 17 S. 18-23 und S. 36-41). Bereits im Bericht von Dr. med. N._______ vom 14. Oktober 2009 (IV-Dok. 14) werden Parästhesien in der rechten Kniekehle erwähnt. Zudem berichtet Dr. med. I._______ in der Beurteilung vom 20. Oktober 2009 (IV-Dok. 13) von einer Gicht (Diathesis urica), die zwar in späteren Berichten nicht mehr als solche diagnostiziert wird, aber doch einen Hinweis auf weitere Gelenksbeschwerden gibt. 5.3.2 Des Weiteren werden in den vom Beschwerdeführer mit der Neuanmeldung eingereichten medizinischen Berichten aus dem Jahre 2009

C-5471/2012 (vgl. IV-Dok. 13-16) als neue Diagnosen eine angina pectoris, eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) sowie eine zerebrovaskuläre Erkrankung erwähnt (vgl. IV-Dok. 13-18). Teilweise wird in den Berichten neu von einem unsicheren Gang (Titubation) berichtet (vgl. z.B. IV- Dok. 16). Im Bericht des Internisten Dr. med. K._______ vom 26. August 2011 (IV-Dok. 30) wird zudem eine Herzinsuffizienz diagnostiziert. Zudem erwähnen einige Berichte, dass die bereits bekannten, chronischen Erkrankungen sich verschlechtert hätten. Auf diese Beschwerden bzw. Umstände ging der RAD Arzt in seinen Stellungnahmen vom 19. Juni 2012 sowie vom 15. April 2013 – wenn überhaupt – nur ungenügend ein. Er erwähnt lediglich das EEG und äussert sich zu den neurologischen Untersuchungen. 5.3.3 Aufgrund der vorgenannten Ausführungen ist die Schlussfolgerung von Dr. med. C._______, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht worden sei, nicht nachvollziehbar. Der Hinweis, dass die Leistungsbeurteilung des Orthopäden Dr. med. G._______ hinsichtlich schwerer Arbeiten derjenigen des Z._______ entspreche, genügt als Begründung nicht, da diese Feststellung keine Rückschlüsse auf die Arbeitsfähigkeit in leichten Verweisungstätigkeiten zulässt. Es ist durchaus denkbar, dass die neuen Beschwerden zusammen mit den bereits bekannten, chronischen Erkrankungen weitergehende Auswirkungen auf die Arbeits- bzw. auf die Erwerbsfähigkeit zeitigen können. Dies ist jedoch im Rahmen einer materiellen Überprüfung der medizinischen Situation genauer zu klären. 5.4 Auch wenn zwischen der Neuanmeldung vom 28. Dezember 2011 (IV-Dok. 13-18) und der rechtskräftigen Erledigung des letzten Gesuchs (27. Juni 2011, vgl. IV-Dok. 23) nur fünf Monate dazwischen liegen, ist vorliegend zu beachten, dass die Verfügung des Erstgesuchsverfahrens vom 9. September 2009 datiert und sich auf Berichte aus dem Jahr 2006 stützte. Eine umfassende multidisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers liegt bereits mehrere Jahre zurück. Daher ist für die Glaubhaftmachung vorliegend kein strenger Massstab anzusetzen (vgl. E 4.2 hiervor sowie SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Es bestehen aufgrund des Dargelegten für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand – die Verschlechterung des Gesundheitszustandes – gewisse Anhaltspunkte. Auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdarstellung nicht erstellen lassen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2), hätte die Vorinstanz zufolge Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszu-

C-5471/2012 stands resp. Änderung des IV-Grades in einer für den Anspruch erheblichen Weise auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers eintreten und das Gesuch prüfen müssen. 5.5 Folglich kann offen gelassen werden, ob und inwiefern die Vorinstanz gegen das Diskriminierungsverbot und das Gleichbehandlungsgebot verstossen habe, hat sie ohnehin auf das neue Gesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen. 6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist. Im Ergebnis ist die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie – unter Mitberücksichtigung der nach dem Verfügungszeitpunkt vom 11. September 2012 erstellten ärztlichen Dokumente – den geltend gemachten Leistungsanspruch materiell prüfe und anschliessend neu verfüge. Dabei ist die Vorinstanz insbesondere darauf hinzuweisen, dass nebst den somatischen Beschwerden auch die psychiatrischen Erkrankungen erneut abzuklären sind, datiert doch die letzte eingehende psychiatrische Untersuchung vom 25. August 2006 (vgl. SVA-Dok. 401- 413). 7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 7.2 Die unterliegende Vorinstanz als Bundesbehörde (BGE 127 V 205) und der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer haben – da diesem keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind resp. er keine solchen geltend gemacht hat – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE).

C-5471/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz wird aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Anweisung, auf die Neuanmeldung einzutreten und das Gesuch im Sinne der Erwägung 6 materiell zu prüfen und anschliessend eine neue Verfügung zu erlassen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Maurizio Greppi Milan Lazic

C-5471/2012 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

C-5471/2012 — Bundesverwaltungsgericht 03.11.2014 C-5471/2012 — Swissrulings