Abtei lung II I C-5407/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . M a i 2008 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident), Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiber Philipp Mäder. K._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung einer Einreisebewilligung für N._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-5407/2007 Sachverhalt: A. Der 1966 geborene kosovarische Staatsangehörige N._______ (nachfolgend: Gesuchsteller) beantragte am 24. Mai 2007 bei der Schweizerischen Vertretung in Pristina ein Visum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei seinem Bruder K._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in U._______. Nach formloser Verweigerung leitete die Schweizerische Vertretung das Gesuch an die Vorinstanz zur Prüfung und zum formellen Entscheid weiter. B. Nachdem das Amt für Ausländerfragen des Kantons Zug beim Gastgeber weitere Abklärungen getroffen hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 16. Juli 2007 ab. Dies mit der Begründung, es bestehe nicht genügend Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. C. Mit Beschwerde vom 12. August 2007 gelangte der Gastgeber an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Visum für einen Besuchsaufenthalt sei zu erteilen. Zur Begründung rügt er implizit, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt wäre nicht gewährleistet. Der Gesuchsteller habe bereits von 1987 bis 1992 in der Schweiz gelebt und gearbeitet und in dieser Zeit nie zu Beanstandungen Anlass gegeben. Er selbst (der Gastgeber) lebe und arbeite seit 1991 hier und sei mit seiner Familie gut integriert. Im Übrigen sei der Eingeladene Taufpate seines ältesten Sohnes. Der Beschwerde lag eine Kopie der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers bei. D. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 3. Oktober 2007 auf Abweisung der Beschwerde. Die Verhältnisse im Kosovo hätten sich seit der Rückkehr des Gesuchstellers dorthin vor fünfzehn Jahren verändert und der im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen angewachsene Migrationsdruck halte unvermindert an. Im Übrigen sei der Gesuchsteller im Oktober 2006 wieder in die Schweiz eingereist und habe hier ein Asylgesuch gestellt. Auch wenn er dieses Ge- C-5407/2007 such wenige Tage später wieder zurückgezogen habe, sei doch offensichtlich, dass er ohne Weiteres bereit gewesen sei, seine Verpflichtungen im Heimatland (er habe dort Ehefrau und drei Kinder) auf unbestimmte Zeit hinter sich zu lassen. E. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss den Übergangsbestimmungen richtet sich das Verfahren nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AuG), womit nach Art. 112 Abs. 1 AuG die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege anwendbar sind. 1.2 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen demnach der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert; auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). C-5407/2007 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, aber das bisherige (materielle) Recht anwendbar. 2.2 Da das der Beschwerde zugrunde liegende Gesuch um Einreise am 24. Mai 2007 eingereicht wurde, erfolgt die Beurteilung noch nach dem alten Recht. Einschlägig sind demnach das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) sowie die gestützt darauf erlassenen Durchführungsvorschriften, insbesondere die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). 3. 3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/ Thomas Geiser/Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la C-5407/2007 vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel/Genf/ München 2000, S. 24). 3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (vgl. Art. 1 bis 5 aVEA). Der Gesuchsteller kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen; er ist aufgrund seiner Staatsangehörigkeit visumspflichtig. 3.3 Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Art. 1 Abs. 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA haben sie unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Die Vorinstanz verweigerte dem Gesuchsteller die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, seine fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 3.4 3.4.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich demnach aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. 3.4.2 Die parlamentarische Versammlung des Kosovo hat am 17. Februar 2008 die Unabhängigkeit des Kosovo erklärt. Am 27. Februar 2008 anerkannte die Schweiz den Kosovo als selbständigen Staat. Wie jedoch die internationale Staatengemeinschaft mit dieser neuen Situation umgehen wird, ist noch ungewiss. Auf die wirtschaftliche und soziale Lage, in der sich das Land befindet, dürfte der Schritt in die politische Unabhängigkeit nach Einschätzung von Fachleuten jedenfalls kurz- und mittelfristig keine spürbaren Auswirkungen haben. Bisher ist es aber trotz grosser internationaler Unterstützung nicht gelungen, eine Wachstumsdynamik im Kosovo einzuleiten; es herrscht wirt- C-5407/2007 schaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen. Gemäss World Bank Brief lag der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo im Jahr 2005 bereits bei 37% (Tendenz steigend). Der Zuwanderungsdruck aus dieser Region ist dementsprechend hoch, was sich auch in der schweizerischen Asylstatistik widerspiegelt. So stammten im Jahre 2007 9.2% der Asylsuchenden aus Serbien (inklusive Kosovo) und diese Region steht damit in der Statistik der Asylgesuche nach Nationen an zweiter Stelle. Die Problematik liegt dabei nicht so sehr in der Tatsache, dass überhaupt Asylgesuche gestellt werden, als vielmehr darin, dass diese Gesuche regelmässig nicht aus dem Ausland, sondern nach illegaler oder sonst wie erwirkter Einreise in der Schweiz eingereicht werden. Umgehungsmechanismen sind aber auch insofern gang und gäbe, als nach erfolgter Einreise mit einem Visum, trotz gegenteiliger Zusicherungen, Verlängerungsgesuche gestellt werden oder versucht wird, den Aufenthalt auf eine ganz andere ausländerrechtliche Grundlage abzustützen. 3.5 3.5.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solche allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller bzw. einer Gesuchstellerin im Heimat- oder ständigen Aufenthaltsstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt hoch eingeschätzt werden. 3.5.2 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 41-jährigen, verheirateten Mann und Vater von drei Kindern. Über seine persönliche Situation ist ansonsten nichts bekannt. Auf den ersten Blick könnte aus dem Umstand, dass der Gesuchsteller für die Dauer seines Besuchsaufenthaltes in der Schweiz seine Ehefrau und seine Kinder in der Heimat zurücklassen würde, durchaus auf persönliche Verpflichtungen und daraus auf eine gewisse Verwurzelung geschlossen werden. Allerdings zeigt die Erfahrung, dass zurückbleibende Angehörige gerade in C-5407/2007 Situationen angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen. Im Gegenteil, der Entscheid kann dort von der Hoffnung getragen sein, die Angehörigen aus dem Ausland effizienter unterstützen und allenfalls später nachziehen zu können. So ist denn auch aktenkundig, dass sich der Gesuchsteller durch seine familiären Verpflichtungen nicht davon abhalten lies, im Jahre 2006 illegal in die Schweiz einzureisen und ein Asylgesuch zu stellen. Auf den entsprechenden Hinweis der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 3. Oktober 2007 replizierte der Beschwerdeführer nicht. Aufgrund dieser Aktenlage kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass familiäre oder persönliche Verpflichtungen vorhanden wären, welche den Gesuchsteller nachhaltig davon abhalten könnten, eine Emigration in die Schweiz ernsthaft in Erwägung zu ziehen. 3.5.3 In gleicher Weise kann auch nicht auf wirtschaftliche Verhältnisse geschlossen werden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten würden. Anlässlich der Antragstellung hat der Gesuchsteller unter der Formular-Rubrik „Beruf“ vermerkt, er sei „Farmer“. Das anschliessende Feld zum „Arbeitgeber“ blieb leer. Die solchermassen dargestellten Verhältnisse bestätigte der Gastgeber gegenüber dem kantonalen Ausländeramt, indem er festhielt, der Gesuchsteller sei selbständiger Bauer. Über die Grösse des landwirtschaftlichen Betriebs und dessen wirtschaftliche Erträge ist indessen nichts bekannt. Irgendwelche Belege wurden in diesem Zusammenhang nicht ediert. So lassen sich aus der beruflichen Tätigkeit keine Rückschlüsse auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers ziehen. Zudem blieb offen, inwiefern sich die selbständige Bewirtschaftung eines solchen Landwirtschaftsbetriebs mit einer mehrwöchigen Abwesenheit verträgt. Auf der Grundlage der bestehenden Akten kann auf jeden Fall nicht davon ausgegangen werden, der Gesuchsteller befände sich in vorteilhaften und stabilen wirtschaftlichen Verhältnissen, die verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchten. 3.6 Der Beschwerdeführer hat sich dazu bereit erklärt, für die Lebensunterhaltskosten des Gesuchstellers während seines geplanten Besuchsaufenthaltes aufzukommen. Weiter will er für seine anstandslose und fristgerechte Rückkehr ins Heimatland garantieren. Die Integrität des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Gastgeber wird in keiner Art und Weise in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so C-5407/2007 sehr die Einstellung und Absichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. anstelle vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-801/2006 vom 29. November 2007 E. 5.4 und C-790/2006 vom 20. November 2007 E. 5.4). 3.7 Gestützt auf vorstehende Erwägungen durfte die Vorinstanz davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). Daraus folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 9) C-5407/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten 2 296 306 retour) - das Amt für Ausländerfragen des Kantons Zug (ad ZG 5087) Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Philipp Mäder Versand: Seite 9