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Bundesverwaltungsgericht 09.09.2010 C-5399/2008

9 septembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,267 mots·~21 min·3

Résumé

Invalidenversicherung (IV) | Invalidenrente, Verfügung vom 22. Juli 2008

Texte intégral

Abtei lung II I C-5399/2008 {T 0/2} Urteil v o m 9 . September 2010 Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiberin Susanne Genner. X._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Invalidenrente, Verfügung vom 22. Juli 2008. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-5399/2008 Sachverhalt: A. Der am (...) 1949 geborene Beschwerdeführer kosovarischer Nationalität arbeitete zwischen 1974 und 1990 bei verschiedenen Unternehmen in der Schweiz (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto vom 20. Januar 2009 [act. 31]). Nach seiner Rückkehr nach Kosovo im November 1990 war der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitstätig und wurde auch nicht als arbeitslos gemeldet (vgl. Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene vom 10. September 2007 [act. 3] S. 4 und 5). B. Mit formlosem Gesuch vom 16. November 2006 (act. 1), eingegangen bei der Vorinstanz am 21. November 2006, und Formulargesuch vom 10. September 2007 (act. 3), eingegangen bei der Vorinstanz am 2. Oktober 2007, meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an und beantragte die Zusprechung einer Rente. Er gab an, die Behinderung sei vor allem psychischer Natur; er habe ständig Probleme mit Familienangehörigen und mit sich selbst, da er nicht zufrieden sei; er sei hoffnungslos und ärgere sich über Leute sei ner Umgebung (vgl. act. 3 S. 5). C. Die Vorinstanz zog im Rahmen der Instruktion des Leistungsgesuchs im Wesentlichen folgende Unterlagen zu den Akten: • Fragebogen für den Versicherten vom 23. Januar 2007, unterzeichnet am 10. September 2007 (act. 5), • Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten vom 8. April 2008, unterzeichnet am 13. Mai 2008 (act. 8), • Röntgenbild undatiert (act. 9), • Bericht von Prof. Dr. A._______ vom 27. April 2005 (act. 10, übersetzt in act. 11), • Bericht von Dr. S._______ vom 8. Juli 2004 (act. 12, übersetzt in act. 13), • Bericht von Dr. B._______, Internist, vom 27. April 2005 (act. 14, übersetzt in act. 15), • Bericht von Dr. C._______, Augenarzt, vom 27. April 2005 (act. 16, übersetzt in act. 17), • Bericht von Dr. L._______ vom 9. Juli 2005 (act. 18, übersetzt in act. 19), • Röntgenbild vom 20. Februar 2007 (act. 20), • Bericht von Dr. H._______, Neuropsychiaterin, vom 20. April 2007 (act. 21, übersetzt in act. 22), C-5399/2008 • Bericht von Dr. I._______, Neuropsychiaterin, vom 27. April 2007 (act. 23, übersetzt in act. 24), • Bericht von Dr. J._______, Psychiater, vom 20. Juli 2007 (act. 25, übersetzt in act. 26). D. Im Exposé zum Leistungsgesuch vom 30. Mai 2008 (act. 27) wurde der Beschwerdeführer als Hausmann qualifiziert und für die Invaliditätsbemessung die spezifische Methode bestimmt. E. Dr. P._______, Arzt für Allgemeine Medizin, würdigte die vorgelegten Arztberichte im Schlussbericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Rhone vom 17. Juni 2008 (act. 28) wie folgt: Dr. S._______ erwähne in seinem Bericht von Juli 2004 eine Weit sichtigkeit; Dr. C._______, Ophtalmologe, gebe in seinem Bericht von April 2005 die gleiche Diagnose an. Der Internist Dr. B._______ erwähne im Bericht von April 2005 einen Bluthochdruck, mit unleserlicher Angabe des Wertes. In seinem Bericht von April 2005 erwähne Dr. A._______ eine Arthrose der Kniegelenke und attestiere eine verminderte Arbeitsfähigkeit. In ihrem Bericht von April 2007 gebe die Neuropsychiaterin Dr. I._______ depressive Störungen an. In ihrem Bericht von April 2007 erwähne Dr. H._______ eine post traumatische Belastungsstörung, Kopfschmerzen, eine somatische Depression, eine Kniegelenksarthrose und einen Bluthochdruck, und attestiere eine volle Arbeitsunfähigkeit. In seinem Bericht von Juli 2007 stelle der Psychiater Dr. J._______ die gleichen Diagnosen wie Dr. H._______ und attestiere eine Arbeitsunfähigkeit von über 80 %. Dr. P._______ nannte als Hauptdiagnose eine beidseitige Kniegelenksarthrose (ICD-10 M17.2), als Nebendiagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen arteriellen Bluthochdruck sowie eine somatische Depression. Die degenerativen Schmerzen der Knie würden funktionelle Einschränkungen mit sich bringen, welche bei der Möglichkeit, sich im Haushalt zu betätigen, berücksichtigt worden C-5399/2008 seien. Der Bluthochdruck beeinflusse die Arbeitsfähigkeit nicht. Die Sehstörungen könnten leicht mit einer Brille korrigiert werden; es liege keine Verminderung der Sehschärfe vor; diese Beschwerden würden die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflussen. Die geltend gemachte Depression beruhe nicht auf ernsten Symptomen und bewirke daher keine Arbeitsunfähigkeit von langer Dauer. Obwohl eine posttraumatische Belastungsstörung erwähnt werde, seien die diagnostischen Kriterien nicht erfüllt, so dass diese Störung nicht berücksichtigt werde. Dr. P._______ schätzte die Einschränkung des Beschwerdeführers für Arbeiten im Haushalt auf 25 % seit dem 1. April 2005 (vgl. auch das Formular "Versicherte im Haushalt – Einschätzung der Invalidität", unterzeichnet von Dr. P._______ am 17. Juni 2008 [Beilage zu act. 28]). F. Mit Vorbescheid vom 27. Juni 2008 (act. 29) teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, gemäss den Akten liege keine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vor. Trotz des Gesundheitsschadens sei eine Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich als Hausmann noch immer in rentenausschliessender Weise zumutbar. Es liege somit keine Invalidität vor, die einen Rentenanspruch zu begründen vermöge. Das Leistungsbegehren müsse daher abgewiesen werden. G. Mit Verfügung vom 22. Juli 2008 (act. 30) wies die Vorinstanz das Leistungsbegehren ab. H. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. August 2008, der kosovarischen Post übergeben am 18. August 2008, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Rente sei auszurichten. Eventuell sei eine Begutachtung in der Schweiz oder in Kosovo durchzuführen. Neu reichte der Beschwerdeführer einen ärztli chen Fachrapport von Dr. H._______, Neuropsychiaterin, vom 26. Juni 2008 ein. Darin wurden folgende Diagnosen gestellt: • "Posttraumatischer Stress (Stresssyndrom) • Depression F32.2 • Cephalea • Somatische Depression C-5399/2008 • Arterielle Hypertension • Gonarthritis Dex. Arthrosis MPT pedis dex." Der Patient werde seit Anfang des Jahres 2000 wegen psychischer und somatischer Probleme behandelt. Er sei bereits seit einigen Jahren krank und klage über folgende Schmerzen: Kopfschmerzen, Schwindelgefühl, Schlafprobleme, Alpträume, Angst, Unsicherheit und allgemeines Schwächegefühl, starke Rückenschmerzen, Schmerzen in den Gliedmassen, Probleme und Schmerzen am rechten Bein, Schmerzen am Knie und an der (Fuss-) Fläche, Probleme beim Bücken, er könne nicht lange stehen, Schweissausbrüche, Schwierigkeiten bei der Kommunikation, er leide unter Vergesslichkeit sowie perzeptiver Verwirrtheit. Der Patient sei nicht in der Lage, etwas in wirtschaftlicher Hinsicht zu unternehmen. Seine Fähigkeit in dieser Hinsicht sei reduziert und sei ne eigenen Vorsichtsvorkehrungen seien nicht vollständig vorhanden. Er sei zu über 70 % arbeitsunfähig. I. Der von der Vorinstanz konsultierte Dr. P._______ vom RAD Rhone äusserte sich in seiner Stellungnahme vom 13. März 2009 (act. 37) zum vorgelegten Bericht der Neuropsychiaterin Dr. H._______ vom 26. Juni 2008 folgendermassen: Die medizinische Dokumentation sei ausreichend. Die Kniebeschwerden seien bereits in der vorangehenden Stellungnahme berücksichtigt worden. Der arterielle Bluthochdruck bewirke keine Arbeitsunfähigkeit von langer Dauer. Die angegebenen psychischen Beschwerden seien nicht Gegenstand einer klinischen Beschreibung. In Ermangelung einer neuen gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines objektiven medizinischen Elements, welches eine Verschlechterung des Gesundheitszustands vermuten liesse, würden die im Schlussbericht des RAD Rhone vom 17. Juni 2008 genannten Schlussfolgerungen ihre Gültigkeit bewahren. J. Mit Vernehmlassung vom 23. März 2009 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, der beurteilende Arzt habe seine Einschätzung vom 17. Juni 2008, wonach lediglich die Kniebeschwerden eine arbeitseinschränkende Wirkung zu verursachen vermöchten, bestätigt. Demzufolge sei der Beschwerdeführer gemäss Betätigungsvergleich in haushälterischen Tätigkeiten seit dem 1. April 2005 zu 25 % invalid. C-5399/2008 K. Mit Replik vom 27. April 2009 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Zur Begründung machte er geltend, die Beurteilung des RAD Rhone vom 13. März 2009 sei unvollständig, indem vor allem die psychischen Beschwerden vollständig ignoriert würden. Die geschätzte Invalidität von 25 % in haushälterischen Tätigkeiten sei weit entfernt von der Realität. Seine psychischen Leiden resultierten aus erlittener Kriegsgewalt. Er sei in Anwesenheit der Familie vom serbischen Militär geschlagen worden; danach seien sie unter Terrorumständen nach Mazedonien deportiert worden. Demzufolge sei sein psychischer und allgemeiner Gesundheitszustand sehr fragil; er habe nach dem Krieg nicht mehr arbeiten können und dadurch seine gesellschaftliche und gesundheitliche Lage verschlechtert. Mangels Finanzmitteln sei er praktisch ohne adäquate ärztliche Versorgung. Die Äusserung der Vorinstanz in Bezug auf die antizipierte Beweiswürdigung lehne er ab, sei dagegen bereit für eine Begutachtung in Kosovo oder in der Schweiz. L. Der mit Zwischenverfügung vom 26. März 2009 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 300.- wurde am 28. April 2009 bezahlt. M. Die Vorinstanz teilte mit Duplik vom 19. Mai 2009 mit, da sich aus der Replik keine neuen Sachverhaltselemente ergäben, bleibe es beim Antrag auf Abweisung der Beschwerde. N. Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 27. Mai 2009 geschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.1 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 22. Juli 2008 (act. 30). Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten C-5399/2008 Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden. Der angefochtene Entscheid ist als Verfügung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG zu qualifizieren, und eine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sind die Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Dieses ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Er ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von Art. 59 ATSG. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Die angefochtene Verfügung trägt das Datum vom 22. Juli 2008; sie wurde ohne Zustellnachweis verschickt. Die am 18. August 2008 der kosovarischen Post übergebene Beschwerde wurde fristgemäss eingereicht im Sinn von Art. 60 Abs. 1 ATSG. Der Kostenvorschuss wurde innert der gesetzten Frist bezahlt, und auch die Formerfordernisse gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und damit zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Zusprechung einer Invalidenrente zu Recht abgewiesen hat. 2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, er sei nicht arbeitsfähig und habe daher Anspruch auf eine ganze Rente. Damit rügt er sinngemäss eine Verletzung von Bundesrecht. C-5399/2008 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212). 3. Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts ist der rechtserhebliche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu beurteilen (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen, vgl. auch THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 489 Rz. 20). Vorliegend bildet somit das Datum der Verfügung vom 22. Juli 2008 die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfung. 4. Im Folgenden ist darzulegen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 4.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Nach Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen des ATSG auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. C-5399/2008 4.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. 4.2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1, in Kraft seit 1. März 1964) galt seit der Anerkennung von Kosovos Unabhängigkeit durch die Schweiz auch für Kosovo als Staat. Gemäss Art. 2 des Abkommens sind Angehörige der Vertragsstaaten in den Rechten und Pflichten aus der Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung einander gleichgestellt, soweit in diesem Abkommen und seinem Schlussprotokoll nichts Abweichendes bestimmt ist. Der Schweizerische Bundesrat hat am 16. Dezember 2009 beschlossen, im Verhältnis zu Kosovo auf die Weiterführung derjenigen bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Serbien zu verzichten, welche im Zeitpunkt der Unabhängigkeit von Kosovo in Kraft standen. Der Beschluss sieht vor, dass Leistungsbegehren bis am 31. März 2010 nach den Regelungen des Abkommens, spätere Entscheide aufgrund des innerstaatlichen Rechts beurteilt werden. Im vorliegenden Fall kommen somit die Regelungen des Abkommens zur Anwendung. Mangels einer einschlägigen abkommensrechtlichen Regelung ist die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 253 E. 2.4). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch der beschwerdeführenden Partei grundsätzlich nach den Regeln des schweizerischen Rechts zu beurteilen haben. 4.2.2 Der Anspruch auf eine Invalidenrente richtet sich nach den Bestimmungen des IVG und der zugehörigen Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) sowie denjenigen des ATSG und der zugehörigen Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155) in C-5399/2008 Kraft getreten. Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeit punkt nach den neuen Bestimmungen zu prüfen (BGE 130 V 445). Demgemäss sind im vorliegenden Fall bis zum 31. Dezember 2007 das IVG und das ATSG in der Fassung vom 21. März 2003 und die IVV in der Fassung vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision, AS 2003 3837 bzw. AS 2003 3859, in Kraft vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007) anwendbar. Soweit sich der Rentenanspruch auf die Zeit nach dem 1. Januar 2008 bezieht, sind die Bestimmungen der erwähnten Erlasse in der seit diesem Datum geltenden Fassung anwendbar. 5. Anspruch auf eine ganze Rente besteht bei einem Grad der Invalidität von mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei einem solchen von mindestens 60%, auf eine halbe Rente bei einem solchen von mindestens 50% und auf eine Viertelsrente bei einem solchen von mindestens 40% (bis zum 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG; ab 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50%, werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1ter IVG; ab 1. Januar 2008: Art. 29 Abs. 4 IVG). Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts stellt Art. 28 Abs. 1 ter IVG (in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 264 E. 6c). 5.1 Art. 8 Abs. 1 ATSG definiert "Invalidität" als die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 8 Abs. 3 ATSG gelten volljährige Personen, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein; sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG). Der Begriff der Invalidität ist somit nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen oder sich im bisherigen C-5399/2008 Aufgabenbereich zu betätigen. Nach dem seit dem 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 7 Abs. 2 ATSG, der für nichterwerbstätige Personen sinngemäss anwendbar ist (vgl. Art. 8 Abs. 3 letzter Satz ATSG), sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen; eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. 5.2 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 5.2.1 Der Beschwerdeführer war nach seiner Rückkehr nach Kosovo nicht mehr arbeitstätig und auch nicht als arbeitslos gemeldet. Die Vorinstanz qualifizierte den Beschwerdeführer somit zu Recht als nicht erwerbstätig und wendete zur Bemessung der Invalidität die spezifische Methode gemäss Art. 28 Abs. 2bis IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung; ab 1. Januar 2008: Art. 28a Abs. 2 IVG) an. 5.2.2 Nach der Rechtsprechung entspricht die massgebende Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG bei nicht erwerbstätigen Personen der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Aufgabenbereich (BGE 130 V 97 E. 3.3.1). 6. Gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig im Sinn von Art. 6 ATSG gewesen sind und die nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid im Sinn von Art. 8 ATSG sind. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat, indem sie das Vorliegen einer ausreichenden durchschnittlichen Einbusse an C-5399/2008 funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Aufgabenbereich während eines Jahres verneinte. 6.1 Der Beschwerdeführer leidet nach Angabe der Neuropsychiaterin Dr. H._______ an einem posttraumatischen Stresssyndrom, einer Depression ICD-10 F32.2, Kopfschmerzen, einer somatischen Depression, arteriellem Bluthochdruck und einer Arthrose des rechten Kniegelenks (vgl. Fachrapport vom 26. Juni 2008). Aufgrund dieser Beschwerden schliesst die Ärztin auf eine über 70 %ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Die geltend gemachten Beschwerden stellen labiles Leiden dar, welches nach der Rechtsprechung erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG den Rentenanspruch auslöst (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 163/2005 vom 30. Mai 2005; BGE 119 V 98 E. 4a). Im Fall des Beschwerdeführers wäre während eines Jahres eine durchschnittliche Einschränkung von 50 % in der Haushaltstätigkeit erforderlich, um einen Rentenanspruch zu begründen (vgl. E. 5). 6.2 Dr. P._______ attestiert den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers nur teilweise eine Auswirkung auf die Möglichkeit, sich im Haushalt zu betätigen. Im Betätigungsvergleich vom 17. Juni 2008 (Beilage zu act. 28) berücksichtigt er aufgrund der Kniebeschwerden eine Einschränkung von je 50 % bei der Wohnungspflege (Gewichtung: 20 %), beim Einkauf (Gewichtung: 10 %) und bei der Wäsche und Kleiderpflege (Gewichtung: 20 %), woraus eine durchschnittliche Einschränkung von 25 % resultiert. Demgegenüber würden der Bluthochdruck und die Sehstörungen die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflussen. Zu den psychischen Beschwerden äussert sich Dr. P._______ dahingehend, dass die geltend gemachte Depression nicht auf schwerwiegenden Symptomen beruhe und die diagnostischen Kriterien für eine posttraumtische Belastungsstörung nicht vorlägen (vgl. Schlussbericht des RAD Rhone vom 17. Juni 2008 [act. 28]). Was die Diagnose des posttraumatischen Stresssyndroms betrifft, ist Dr. P._______s Beurteilung nichts hinzuzufügen. Betreffend die von Dr. H._______ diagnostizierte schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) muss Dr. P._______s Beurteilung als Relativierung dieser Diagnose verstanden werden in dem Sinn, dass er die Diagnose F32.2 C-5399/2008 aufgrund der genannten Symptome nicht stützt. Dementsprechend erwähnt Dr. P._______ im Schlussbericht des RAD Rhone vom 17. Juni 2008 (act. 28) die Diagnose der schweren depressiven Episode nicht und nennt die somatische Depression lediglich als Nebendiagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. P._______ begründet seine Würdigung der psychischen Leiden damit, dass diese Störungen nicht klinisch beschrieben worden seien (vgl. den Schlussbericht des RAD Rhone vom 13. März 2009 [act. 37]). 6.3 Dr. P._______s Einschätzung, wonach die psychischen Beschwerden im vorliegenden Fall keine invalidisierende Wirkung haben, ist im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Diese geht davon aus, dass im Bereich der psychischen Leiden zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat notwendig ist, welches (fach)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a). Am medizinischen Substrat fehlt es insbesondere in Bezug auf das geltend gemachte posttraumatische Belastungssyndrom, dessen diagnostische Kriterien nach Angabe von Dr. P._______ nicht erfüllt sind (vgl. Schlussbericht des RAD Rhone vom 17. Juni 2008 [act. 28]). Was die schwere depressive Episode F32.2 und die somatische Depression betrifft, fehlt nach Angabe des beurteilenden Arztes das medizinische Substrat ebenfalls. Die von Dr. H._______ beschriebenen Symptome wie Kopfschmerzen, Schwindelgefühl, Alpträume, Angst und Unsicherheit vermögen keine Arbeitsunfähigkeit von invalidisierendem Ausmass verursachen. Nach der Rechtsprechung ist entscheidend, ob der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit (bzw. der Fähigkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen) sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; BGE 102 V 165). Dies kann im vorliegenden Fall, in dem es um die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit im Haushalt im Umfang von 75 % geht, ohne Weiteres bejaht werden. 6.4 Diese Schlussfolgerung muss umso mehr gelten, als nach der Rechtsprechung die im Haushalt Tätigen aufgrund der ihnen obliegenden Schadenminderungspflicht Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse C-5399/2008 Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einem Hausmann zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (BGE 133 V 504 E. 4.2). Aus dem Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten (act. 8) geht hervor, dass im Haushalt des Beschwerdeführers 6 erwachsene Personen, jedoch keine Kinder und keine dauernd pflegebedürftigen Personen leben. Der Beschwerdeführer gibt an, die Haushaltführung werde durch seinen ältesten Sohn besorgt. Er beanspruche keine Hilfe haushaltfremder Personen. Im vorliegenden Fall kann somit von den mit dem Beschwerdeführer zusammenlebenden Personen die notwendige Unterstützung bei der Hausarbeit erwartet werden. Die Einschränkung von 25 % in Bezug auf Tätigkeiten im Haushalt erscheint vor diesem Hintergrund und in Berücksichtigung des festgestellten Gesundheitsschadens als angemessen. 6.5 Bei dieser Ausgangslage konnte die Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung; seit 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG) nicht ablaufen. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rentenzusprache nicht, zumal für ihn als kosovarischen Staatsangehörige ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% erforderlich wäre, um in den Genuss einer Rente zu kommen (vgl. E. 5). Er hat daher keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Aus den vorstehenden Erwägung ergibt sich, dass der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers keine Invalidität in einem renten- C-5399/2008 relevanten Ausmass zu begründen vermag. Die Vorinstanz hat das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. 7. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Dokumentation, welche von Dr. P._______ vom RAD Rhone als genügend erachtet wurde, erübrigt sich eine weitere Untersuchung des Beschwerdeführers. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer die Kosten zu auferlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind mit dem einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. C-5399/2008 C-5399/2008 Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Susanne Genner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 17

C-5399/2008 — Bundesverwaltungsgericht 09.09.2010 C-5399/2008 — Swissrulings