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Bundesverwaltungsgericht 09.06.2009 C-5379/2007

9 juin 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,752 mots·~9 min·1

Résumé

Freiwillige Versicherung | AHV (freiwillige Versicherung)

Texte intégral

Abtei lung II I C-5379/2007 {T 0/2} Urteil v o m 9 . Juni 2009 Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. G._______, Ungarn, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. AHV (freiwillige Versicherung). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-5379/2007 Sachverhalt: A. Der am (...) 1949 geborene, geschiedene Schweizerbürger G._______ hat sich per 31. August 2004 aus der Schweiz abgemeldet und ist nach Ungarn gezogen (act. 1). Ein paar Monate später (Posteingang bei der Schweizerischen Ausgleichskasse [nachfolgend: SAK] am 19. Juli 2005) hat er sich zur Aufnahme in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (nachfolgend: freiwillige Versicherung) angemeldet. Mit Schreiben vom 25. November 2005 hat die SAK G._______ die Aufnahme in die freiwillige Versicherung per 1. September 2004 bestätigt und ihn gleichzeitig aufgefordert, die Erklärung über Einkommen und Vermögen zwecks Veranlagung der Beiträge auszufüllen und zurückzusenden (act. 2). B. Mit Beitragsverfügung vom 25. April 2007 hat die SAK die Beiträge von G._______ für die Beitragsperiode 2004/2005 auf Fr. 4'145.20 (je Fr. 2'012.25 für 2004 und 2005 sowie je Fr. 60.35 Verwaltungskostenbeitrag) festgelegt (act. 19). Sie stützte sich dabei auf das von ihm angegebene, zwischen September 2004 und April 2005 in Ungarn erzielte Einkommen von total HUF 6'830'743.--. C. Gegen die Verfügung vom 25. April 2007 hat G._______ am 16. Mai 2007 Einsprache bei der SAK erhoben (act. 20). Er beantragte die Neuberechnung der Beiträge gestützt auf sein Vermögen anstatt auf das Einkommen. Er begründete seine Einsprache damit, dass ihm in Ungarn nach Abzug von Quellensteuer und Sozialabzügen ein Nettolohn ausbezahlt worden sei. Zudem habe er in dieser Zeit in der Schweiz bereits AHV-Beiträge bezahlt. D. Am 13. Juli 2007 hat die SAK die Einsprache abgewiesen mit der Begründung, dass die Berechnung gestützt auf die angegebenen Lohnsummen korrekt durchgeführt worden sei; eine gegenseitige Anrechnung von Einkommen aus der Schweiz und aus dem Ausland sei hier nicht möglich. E. Gegen die Einspracheverfügung vom 13. Juli 2007 hat G._______ C-5379/2007 (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 9. August 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung sowie die Neuberechnung der Beiträge, da er nicht bereit sei, für ein Einkommen, das er in dieser Höhe nicht erzielt habe, Beiträge zu entrichten. F. Mit Vernehmlassung vom 13. September 2007 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, die Beiträge seien zwar nach dem durchschnittlichen Einkommen pro Jahr berechnet, aber dann jeweils nur für je vier Monate in den Jahren 2004 und 2005 veranlagt worden. Vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Dezember 2005 sei er von der Beitragszahlung dispensiert worden (act. 16). G. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. C-5379/2007 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren obligatorisch versichert waren. Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 AHVG sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, für die das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits gilt (Art. 7 Abs. 2 [eingefügt durch Ziff. 1 der Verordnung vom 7. April 2004, AS 2004 2027, aufgehoben durch Ziff. II 1 der Verordnung vom 2. November 2005, mit Wirkung seit 1. April 2006, AS 2006 923] der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [VFV, SR 831.111]). Da Ungarn somit im AHV-rechtlichen Sinne erst seit dem 1. April 2006 mit dem Inkrafttreten von Art. 7 Abs. 2 VFV als Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft gilt und der Beschwerdeführer die Mindestbeitragszeit zudem erfüllt hatte, stand am 1. September 2004 dem Beitritt des Beschwerdeführers zur freiwilligen Versicherung nichts entgegen. Vorliegend ist denn auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer von der SAK aufgrund seines Beitrittsgesuchs zu Recht in die freiwillige Versicherung aufgenommen worden ist. 3. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob C-5379/2007 die SAK die AHV-Beiträge des Beschwerdeführers für die Beitragsperiode 2004/2005 korrekt festgelegt hat. 3.1 3.1.1 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitragspflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen (Art. 2 Abs. 6 AHVG). Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten belaufen sich auf 9,8 Prozent des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen mindestens den Mindestbetrag von 864 Franken im Jahr entrichten (Art. 13b VFV). Die Beiträge werden in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 14 Abs. 1 VFV). Massgebend ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen und bei nichterwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und der Vermögensstand am 31. Dezember (Art. 14 Abs. 2 VFV). 3.1.2 Gemäss Art. 18a Abs. 1 VFV belaufen sich die Verwaltungskostenbeiträge auf den in der Verordnung vom 11. Oktober 1972 über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV festgesetzten Maximalansatz (Verordnung Verwaltungskostenbeiträge; SR 831.143.41). Der Verwaltungskostenbeitrag ist gleichzeitig mit den Beiträgen zu erheben (Art. 18a Abs. 2 VFV). Die von den Ausgleichskassen nach Artikel 69 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu erhebenden Verwaltungskostenbeiträge dürfen 3 Prozent der Beitragssumme, die ein Arbeitgeber, Selbständigerwerbender oder Nichterwerbstätiger zu entrichten hat, nicht übersteigen (Art. 1 Verordnung Verwaltungskostenbeiträge). 3.2 Vorliegend rügt der Beschwerdeführer, die veranlagten Beiträge seien zu hoch ausgefallen, da die SAK sein Einkommen auf ein Jahr aufgerechnet und somit mit einem Einkommen kalkuliert habe, das er C-5379/2007 gar nie erzielt habe. Ferner sei ihm die Quellensteuer bereits vom Einkommen abgezogen worden. 3.3 Die SAK macht hingegen geltend, sie habe sowohl im Jahr 2004 als auch im Jahr 2005 die Beiträge auf der Basis von je vier Monaten berechnet; die Berechnung sei somit korrekt. 3.4 Gemäss der vom Beschwerdeführer eingereichten Aufstellung über das bei der A._______ erzielte Einkommen, hat der Beschwerdeführer zwischen September 2004 und April 2005 total HUF 6'830'743.-- verdient. Dieses Einkommen hat die SAK auf ein (hypothetisches) jährliches Durchschnittseinkommen von HUF 10'246'114.50 (HUF 6'830'743.-- : 8 x 12) aufgerechnet (act. 17). Dieses Durchschnittseinkommen wurde zum Umrechnungskurs 0,00602 in Schweizer Franken umgerechnet, was einem Betrag von Fr. 61'681.61 entspricht. Das (hypothetische, jährliche) Durchschnittseinkommen beträgt daher Fr. 61'600.-- (ungerade Beträge werden auf den nächsten geraden Betrag [auf Fr. 100.-- genau] abgerundet). Daraus würden pro Jahr Fr. 6'036.80 (9,8% von Fr. 61'600.--) an Beiträgen resultieren. Da der Beschwerdeführer aber nur acht Monate gearbeitet hat (September 2004 bis April 2005) wurden ihm lediglich Fr. 4'024.50 in Rechnung gestellt. Zusätzlich zu diesem Beitrag wurde dem Beschwerdeführer für beide Jahre je ein Verwaltungskostenbeitrag von 3% in der Höhe von Fr. 60.35 (3% von Fr. 2'012.25) verrechnet. Da der Beschwerdeführer erst per 1. September 2004 in die freiwillige Versicherung aufgenommen worden ist, wurden für die Zeit davor keine Beiträge veranlagt. Für die Zeit ab Mai 2005 wurde der Beschwerdeführer von der SAK von der Beitragszahlung dispensiert (vgl. act. 16). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Quellensteuer, welche von seinem Einkommen abgezogen worden sein soll, unabhängig von der Mitgliedschaft in der freiwilligen Versicherung geschuldet. Dieser Abzug hat somit keinen Einfluss auf die Beitragshöhe und ist daher von der SAK zu Recht nicht berücksichtigt worden. Die Berechnung der SAK entspricht somit den gesetzlichen Vorschriften und die Beitragsveranlagung der SAK ist nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist. C-5379/2007 4. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). C-5379/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 8

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