Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung III C5353/2011 Urteil v om 1 9 . J a nua r 2012 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Susanne Genner. Parteien X._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Ausschlussverfügung.
C5353/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die am (…) 1961 geborene Y._______ (heute: X._______; nachfolgend: Beschwerdeführerin), wohnhaft in der Republik Südafrika, seit dem 1. Januar 1997 der freiwilligen Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung angeschlossen ist (vgl. Beitrittsbestätigung vom 26. November 1997 [act. 1]), dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: Vorinstanz) nach Erlass der Beitragsverfügung vom 4. Juni 2010 (act. 7) die Beschwerdeführerin mit Mahnung vom 30. August 2010 (act. 8, mit gewöhnlicher Post versandt) aufgefordert hat, die ausstehenden Beiträge innerhalb von 30 Tagen zu überweisen, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit der zweiten Mahnung vom 29. Oktober 2010 (act. 9, per Einschreiben versandt) eine letzte Frist von 30 Tagen nach Erhalt der Mahnung eingeräumt hat, um den geschuldeten Betrag zu begleichen, und darauf hingewiesen hat, die Nichtbezahlung von Beiträgen führe zum Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Januar 2011 (act. 10, per Einschreiben versandt) den Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der freiwilligen Versicherung angeordnet hat, dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Einsprache vom 7. April 2011 (act. 12) angefochten hat, dass die Vorinstanz die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 10. Mai 2011 (act. 14) abgewiesen hat, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. September 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat mit dem sinngemässen Antrag, der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung sei aufzuheben, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 2. November 2011 die Gutheissung der Beschwerde beantragt hat, dass der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 9. November 2011 abgeschlossen worden ist,
C5353/2011 dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist und an deren Änderung oder Aufhebung ein schutzwürdiges Interesse hat, so dass sie gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) zur Beschwerdeführung legitimiert ist, dass demnach auf die im Übrigen frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist, dass Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren die Frage bildet, ob die Vorinstanz die gegen den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung gerichtete Einsprache der Beschwerdeführerin vom 7. April 2011 zu Recht abgewiesen hat, dass die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid anführt, der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung erfolge – sofern die gesetzliche Mahnprozedur durchgeführt worden sei – falls die Beiträge per 31. Dezember des Jahres, für welches sie geschuldet waren, nicht bezahlt worden seien, und den Ausschluss damit begründet, das Konto der Beschwerdeführerin habe per Ende Dezember 2010 einen Saldo von Fr. 1'080.05 zu Gunsten der Vorinstanz aufgewiesen, dass gemäss Art. 2 Abs. 3 AHVG Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen werden, dass Art. 13 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung [VFV, SR 831.111]) dazu ausführt, die Versicherten würden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, wenn sie die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlen,
C5353/2011 dass bei Nichtzahlung fälliger Beiträge gemäss Art. 17 Abs. 2 erster Satz VFV innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen ist, dass die Ausgleichskasse gemäss Art. 13 Abs. 2 VFV vor Ablauf der in Art. 13 Abs. 1 VFV genannten Frist den versicherten Personen eine eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zustellt, wobei gestützt auf Art. 17 Abs. 2 zweiter Satz VFV eine letzte Nachfrist anzusetzen ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 7. April 2011 und sinngemäss auch in der Beschwerde vom 11. September 2011 geltend macht, die Ausschlussverfügung vom 14. Januar 2011 sowie die nachfolgenden Schreiben der Vorinstanz seien nicht an ihre aktuelle, seit dem 1. Januar 2008 gültige Adresse gesandt worden, obwohl sie die Schweizer Botschaft in Südafrika über den Adresswechsel informiert habe, dass der Zustellungsbeweis der Verwaltung obliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 218/04 vom 31. August 2004 E. 5.1; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 166, Rz. 364 mit Hinweisen), wobei im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 103 V 63 E. 2a mit weiteren Hinweisen), dass die Vorinstanz die Mahnungen vom 30. August 2010 und vom 29. Oktober 2010 ohne Rückschein verschickt hat und zudem in ihrer Vernehmlassung vom 2. November 2011 anführt, infolge einer Namensänderung im Anschluss an eine Heirat könne, unter Berücksichtigung von unsicheren postalischen Verhältnissen in Südafrika, nicht eindeutig nachgewiesen werden, dass die Mahnungen und die Ausschlussverfügung bei der Beschwerdeführerin eingetroffen seien, dass somit die Vorinstanz den Nachweis nicht hat erbringen können, dass insbesondere die zweite Mahnung vom 29. Oktober 2010, in der die Rechtsfolge des Ausschlusses angedroht wurde, der Beschwerdeführerin zugestellt worden ist, dass folglich nicht davon ausgegangen werden kann, die Vorinstanz habe das gesetzlich vorgesehene Verfahren gemäss Art. 13 Abs. 2 VFV
C5353/2011 eingehalten, und demgemäss offen ist, ob die Beschwerdeführerin überhaupt die Möglichkeit erhalten hat, die Rechtsfolge abzuwenden, dass daher die in Art. 2 Abs. 3 AHVG vorgesehene Rechtsfolge des Ausschlusses aus der freiwilligen Versicherung nicht eintreten kann (vgl. auch Urteile des BVGer C1608/2011 vom 2. September 2011, C 2762/2011 vom 11. August 2011 und C 5843/2010 vom 2. Mai 2011), dass somit die Beschwerde gemäss dem Antrag beider Parteien gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 10. Mai 2011 aufzuheben ist, dass die Beschwerdeführerin weiterhin der freiwilligen Versicherung unterstellt bleibt, dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenlos ist, dass der obsiegenden, nicht vertretenen Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
C5353/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung vom 10. Mai 2011 wird aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (RefNr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Susanne Genner
C5353/2011 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: