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Bundesverwaltungsgericht 22.03.2022 C-5313/2021

22 mars 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,573 mots·~8 min·2

Résumé

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Rentenanspruch; Verfügung vom 31. August 2021

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-5313/2021

Urteil v o m 2 2 . März 2022 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.

Parteien X._______, Norwegen, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch; Verfügung vom 31. August 2021.

C-5313/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA mit Verfügung vom 31. August 2021 X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) ab 1. Dezember 2019 eine ganze Invalidenrente in der Höhe von Fr. 1'239.- zugesprochen hat (act. 2), dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 29. November 2021 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (act. 1), dass der Beschwerdeführer ausgeführt hat, er habe die Verfügung am 16. November 2021 erhalten; die Frist sei eingehalten, dass der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht die Höhe der IV-Rente bemängelt hat, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 31. Januar 2022 zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde unter anderem angegeben hat, der Beschwerdeführer sei seit 12. März 2019 von einer Vormundin vertreten worden; dementsprechend sei für den Lauf der Beschwerdefrist der Zeitpunkt der Zustellung an die Vormundin massgeblich; Abklärungen betreffend den Zustellungszeitpunkt seien im Gange (act. 4), dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 2. Februar 2022 mit Verweis auf die E-Mail Korrespondenz mit der Vormundin ergänzend vorgebracht hat, die Vormundin könne zwar nicht das genaue Datum der Zustellung der angefochtenen Verfügung benennen, sie bestätige jedoch, dass die Zustellung innert etwa einer Woche seit dem Versand der Verfügung erfolgt sein müsse; damit bestätige sich, dass die Beschwerde nicht rechtzeitig eingereicht worden sei (act. 5), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2022 aufgefordert worden ist, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 6), dass der Beschwerdeführer sich am 1. März 2022 telefonisch beim Bundesverwaltungsgericht über das Verfahren erkundigt, insbesondere um Auskunft betreffend den Anspruch auf Rückerstattung des Kostenvorschusses im Fall einer Abweisung der Beschwerde gebeten und weiter ausgeführt hat, dass er die Höhe der Rente unfair finde (act. 7),

C-5313/2021 dass der Beschwerdeführer betreffend die Rechtzeitigkeit der Beschwerde angegeben hat, die Beschwerde sei verspätet eingereicht worden, seine Vormundin habe die Verfügung der IVSTA zu spät an ihn weitergereicht (act. 7), dass der Beschwerdeführer sich am 7. März 2022 erneut telefonisch ans Bundesverwaltungsgericht gewandt und sich unter anderem erkundigt hat, welche Konsequenzen die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses nach sich ziehen würden (act. 8), dass dem Beschwerdeführer in der Folge die einzelnen Eintretensvoraussetzungen (u.a. Leistung des Kostenvorschusses, Einhalten der Beschwerdefrist) für seine Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht sowie die Folgen des Fehlens der Voraussetzungen aufgezeigt wurden (act. 8), dass der Beschwerdeführer erneut betont hat, seiner Meinung nach sei die Beschwerde zu spät eingereicht worden; die Post von der Schweiz nach Norwegen benötige mindestens einen Monat; die angefochtene Verfügung sei demzufolge frühestens am 30. September zugestellt und die Beschwerde vom 29. November 2021 somit lediglich um einen Monat verspätet eingereicht worden (act. 8), dass der verlangte Kostenvorschuss am 9. März 2022 bei der Gerichtskasse eingegangen ist (act. 9), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit im Sinne von Art. 32 VGG auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG ([SR 831.20]), dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 ATSG (SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,

C-5313/2021 dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung der angefochtenen Verfügung einzureichen ist (Art. 50 VwVG; Art. 60 Abs. 1 ATSG [SR 830.1]), dass eine mitteilungsbedürftige, nach Tagen berechnete Frist an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen beginnt (Art. 20 Abs. 1 VwVG), dass die Frist, wenn ihr letzter Tag ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag ist, am nächstfolgenden Werktag endet (Art. 20 Abs. 3 Satz 1 VwVG), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass die Beweislast für die Einhaltung der dreissigtägigen Beschwerdefrist grundsätzlich die versicherte Person trägt (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, Rz. 8 zu Art. 39), dass nach Art. 41 ATSG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn jemand unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, fristgemäss zu handeln, dass nach der Rechtsprechung die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren ist, es also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen darf; objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns in Frage kommen, wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist; in Betracht insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle kommen, hingegen ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes Hindernis darstellt (SVR 2017 IV Nr. 24 S. 68 E. 2.2), dass gemäss Angaben der Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 31. August 2021 mit uneingeschriebener Post an die Vormundin übermittelt worden ist, weshalb die Vorinstanz den Zustellungszeitpunkt mittels postalischer Nachforschung nicht hat ermitteln können (act. 4),

C-5313/2021 dass die Vorinstanz mit Verweis auf die Internetseite der Post weiter angegeben hat, dass ein Brief nach Norwegen spätestens nach fünf Werktagen zugestellt werde (act. 4), dass die Beförderungszeit für Dokumente von der Schweiz nach Norwegen zwei bis fünf Tage beträgt (vgl. https://www.post.ch/-/media/portalopp/pl/dokumente/laenderinformationen-preiszonen-befoerderungszeitbriefe.pdf?vs=8&sc_lang=de&hash=562763D50E8F8DD582A9A0DA6ED 72C88, aufgerufen am 21. März 2022), dass zudem die Vormundin des Beschwerdeführers selbst angegeben hat, die Post brauche ungefähr eine Woche von der Schweiz nach Norwegen (act. 5, Beilage 1), dass demnach die Verfügung vom 31. August 2021 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens am 8. September 2021 zugestellt worden ist, dass die 30-tägige Beschwerdefrist somit am 9. September 2021 zu laufen begonnen hat und folglich am 8. Oktober 2021 abgelaufen ist (Art. 20 VwVG), dass die Beschwerde vom 29. November 2021, selbst wenn den Angaben des Beschwerdeführers gefolgt würde – nämlich, dass die Post mindestens einen Monat von der Schweiz nach Norwegen benötige – verspätet eingereicht worden ist, dass vorliegende keine ausreichenden Gründe für ein Abweichen der sehr restriktiven Praxis zur Wiederherstellung der Frist nach Art. 41 ATSG vorliegen; insbesondere weder eine objektive noch subjektive Unmöglichkeit wie eine Naturkatastrophe oder ein unverschuldeter Irrtum gegeben ist, aufgrund welcher ein rechtzeitiges Einreichen der Beschwerde nicht möglich gewesen sein soll, dass somit auf die Beschwerde mangels Rechtzeitigkeit im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

C-5313/2021 dass im vorliegenden Fall umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, dass der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Dispositiv: nächste Seite)

C-5313/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und an das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Barbara Camenzind

C-5313/2021 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

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