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Bundesverwaltungsgericht 02.09.2009 C-5309/2007

2 septembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,336 mots·~32 min·5

Résumé

Invalidenversicherung (Übriges) | Invalidenrente

Texte intégral

Abtei lung II I C-5309/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 . September 2009 Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth. A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj, Rr. UÇK Nr. 6 (Fah. Post. 7), XZ-10010 Pristina Zustelladresse: B._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenrente. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-5309/2007 Sachverhalt: A. Der 1956 geborene kosovarische Staatsbürger A._______ arbeitete in den Jahren 1981 bis 1983 sowie 1985 und 1986 als Hilfsarbeiter in der Schweiz (act. 13, 20 und 44). Danach kehrte er in sein Heimatland zurück. Am 29. März 1987 erlitt er dort einen Verkehrsunfall. Aufgrund der sich dabei zugezogenen Verletzungen musste ihm der linke Vorfuss amputiert werden. Es folgten eine Nachamputation und trophische Hautprobleme (act. 2, 3, 10, 20 und 23). In der Folge stellte er ein Gesuch um Gewährung einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung (act. 2 und 7). B. Mit Verfügung vom 5. Dezember 1989 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) A._______ eine ganze ordentliche einfache Invalidenrente inklusive Zusatzrente für die Ehefrau mit Wirkung ab 1. März 1988 zu (act. 10, 14 und 33). Mit Verfügung vom 21. Dezember 1989 beziehungsweise 26. September 1991 wurden zudem Kinderrenten für die beiden Söhne mit Wirkung ab 1. Dezember 1988 beziehungsweise 1. August 1991 zugesprochen (act. 33). C. Im Rahmen eines von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens (act. 20 - 23) wurde A._______ mit Vorbescheid vom 15. Oktober 1991 mitgeteilt, dass die Rente voraussichtlich aufgehoben werden müsse, da er wieder in der Lage sei, eine seinem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit auszuüben. Dabei könnte er mehr als die Hälfte des Erwerbseinkommens erzielen, das er erreichen würde, wenn er nicht invalid geworden wäre. Somit bestehe kein Anspruch mehr auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung (act. 24). In seiner Stellungnahme vom 24. Oktober 1991 führte A._______ im Wesentlichen aus, dass er invalid sei, was auch der heimatliche Versicherungsträger bestätigt habe. Er könne nur mit Hilfe eines Stockes gehen und weder als Hilfsmaurer noch als Bauhilfsarbeiter mehr als die Hälfte seines früheren Erwerbseinkommens erzielen. Eine Revision könne zudem erst nach erneuter Begutachtung durchgeführt werden. Mit einer Begutachtung in der Schweiz sei er einverstanden (act. 25). C-5309/2007 Mit Verfügung vom 5. Februar 1992 stellte die SAK fest, dass A._______ ab 1. April 1992 keinen Anspruch mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung habe (act. 33). D. Gegen diese Verfügung erhob A._______ mit Eingabe vom 27. Februar 1992 Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Personen im Ausland (nachfolgend: Rekurskommission AHV/IV; act. 26, 27 und 33) und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Weitergewährung der Invalidenrente. Zur Begründung führte er aus, dass er vor der Rentenaufhebung keiner ärztlichen Begutachtung unterzogen worden sei und dass sich sein Gesundheitszustand zwischenzeitlich verschlechtert habe (act. 33). Zudem machte er ein auf den Unfall zurückzuführendes Schädelhirntrauma sowie eine im Jahre 1990 aufgetretene Analfissur geltend (act. 18, 19 und 33). Die Rekurskommission AHV/IV stellte mit Urteil vom 1. Juni 1993 eine ungenügende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts fest und hiess die Beschwerde in dem Sinne gut, als sie die angefochtene Verfügung vom 5. Februar 1992 aufhob und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen (polydisziplinäre [orthopädische, neurologische und internistische] Untersuchung von A._______ in einer medizinischen Abklärungsstelle der Invalidenversicherung [MEDAS]) und anschliessenden Neubeurteilung an die SAK zurückwies (act. 33). E. Am 13. Oktober 1993 beauftragte die nunmehr zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (vormals: IV-Kommission für Versicherte im Ausland; nachfolgend: IV-Stelle) die MEDAS St. Gallen mit der Durchführung der medizinischen Abklärung von A._______ (act. 38). Die Ärzte der MEDAS St. Gallen kamen in ihrer umfassenden Begutachtung vom 18. Februar 1994 zum Schluss, dass die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sowie in Verweisungstätigkeiten für die Zeit vom 5. Dezember 1989 bis 5. Februar 1992 100% betrage. Danach würde die Arbeitsunfähigkeit in Verweisungstätigkeiten noch 50% betragen (act. 44). Auf entsprechende Anfrage der IV-Stelle hin, führte die Gutachterin der MEDAS St. Gallen in ihrem Schreiben vom 20. Juni 1994 ergänzend aus, dass A._______ aufgrund der ungünstigen Stumpfsituation C-5309/2007 in Verweisungstätigkeiten als zu 50% arbeitsunfähig eingeschätzt worden sei. A._______ leide an einer starken Berührungsempfindlichkeit des gesamten Stumpfes nach wiederholten plastischen Operationen. Aufgrund der starken Stumpfschmerzen sei auch in einer sitzenden Tätigkeit lediglich mit einer Arbeitsfähigkeit von 50% zu rechnen (act. 66). Da sich der IV-ärztliche Dienst dieser Beurteilung der MEDAS-Ärzte nicht anschloss (act. 45 und 47), wurde ein ergänzendes Aktengutachten bei Prof. Dr. med. C._______, Spezialarzt für orthopädische Chirurgie, in Auftrag gegeben. Dieser bestätigte die volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, nahm aber für rein sitzende Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 50%, wahrscheinlich 75%, an (act. 67 und 69). Gestützt auf die diesbezüglich eingeholte Stellungnahme des IV-ärztlichen Dienstes vom 16. Dezember 1994 (act. 53) bestätigte die IV- Stelle mit Verfügung vom 11. Juli 1995, dass seit dem 1. April 1992 kein Rentenanspruch mehr bestehe (act. 56). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Rekurskommission AHV/IV am 30. März 1998 teilweise gutgeheissen. Dabei wurde vollumfänglich auf die Beurteilung durch die MEDAS-Ärzte abgestellt. Die angefochtene Verfügung vom 11. Juli 1995 wurde aufgehoben und es wurde festgestellt, dass A._______ bis zum 31. Mai 1992 Anspruch auf eine ordentliche einfache ganze Invalidenrente und ab dem 1. Juni 1992 Anspruch auf eine ordentliche einfache halbe Invalidenrente mit der entsprechenden Zusatzrente für die Ehefrau und den Kinderrenten hat (act. 58). Gestützt auf dieses Urteil sprach die IV-Stelle A._______ mit Verfügung vom 16. Juni 1998 eine ganze Invalidenrente inklusive Zusatzrenten für die Ehefrau und die beiden Kinder mit Wirkung ab 1. April 1992 bis 31. Mai 1992 und eine halbe Invalidenrente inklusive Zusatzrenten für die Ehefrau und die beiden Kinder mit Wirkung ab 1. Juni 1992 zu (act. 63 und 64). F. Bei der im Jahre 2000 von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevision konnte Dr. med. D._______ des IV-ärztlichen Dienstes keine wesentlichen Veränderungen des Gesundheitszustandes von C-5309/2007 A._______ feststellten. Eine erneute Revision wurde für den 1. Januar 2005 vorgesehen (act. 65, 70 und 71). G. Mit Schreiben vom 19. August 2005 teilte die IV-Stelle A._______ mit, dass eine Rentenrevision durchgeführt werde (act. 74). In der Folge liess A._______ der IV-Stelle weitere medizinische Unterlagen betreffend aktuellem Gesundheitszustand zukommen (act. 76 - 87 und 107). Zusätzlich reichte Dr. med. E._______ ein medizinisches Gutachten vom 6. Januar 2006 zu den Akten (act. 105). Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung Rhone (nachfolgend: RAD Rhone) beauftragte die IV-Stelle im Rahmen des erneuten Revisionsverfahrens Dr. med. C._______ mit der orthopädischen Begutachtung von A._______ (act. 74, 89, 93, 95 und 98). Des Weiteren wurde Dr. med. F._______ beauftragt, eine psychiatrische Abklärung mit neuropsychologischen Tests durchzuführen (act. 97). In seinem Gutachten vom 16. November 2006 kam Dr. med. F._______ zum Schluss, dass A._______ psychisch gesund und die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht reduziert sei (act. 111). Dr. med. C._______ führte in seinem Gutachten vom 16. November 2006 aus, dass A._______ in seiner bisherigen Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig, für sitzende Tätigkeiten jedoch zu 100% arbeitsfähig sei. Die Weigerung von A._______, sich einer radiologischen Untersuchung des linken Fusses und der Lendenwirbelsäule zu unterziehen, spreche neben den übertrieben wirkenden Schmerzreaktionen bei der Untersuchung der Lendenwirbelsäule dafür, dass die von ihm geltend gemachten Rückenbeschwerden unbedeutend seien und eine sitzende Arbeit nicht verunmöglichen würden (act. 112). Nachdem die IV-Stelle die Akten dem RAD Rhone vorgelegt hatte (act. 129), teilte sie A._______ mit Vorbescheid vom 5. Juni 2007 mit, dass eine leichtere, dem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit wie zum Beispiel eine leichte sitzende Tätigkeit ausgeübt werden könnte. Dabei könnte er mehr als 60% des Erwerbseinkommens erzielen, das heute erreicht würde, wenn keine Invalidität vorläge. Es würde daher kein Anspruch mehr auf eine Rente bestehen (act. 137). C-5309/2007 In seinem Einwand vom 21. Juni 2007 beantragte A._______ sinngemäss die Gewährung einer Dreiviertelrente, eventualiter die Weitergewährung der ihm bisher ausgerichteten Invalidenrente. Zur Begründung führte er im Wesenlichen aus, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Er sei nicht mehr in der Lage eine Tätigkeit auszuüben (act. 138). Mit Verfügung vom 13. Juli 2007 stellte die IV-Stelle im Wesentlichen mit der bereits im Vorbescheid vom 5. Juni 2007 vorgebrachten Begründung fest, dass ab dem 1. September 2007 kein Anspruch mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung bestehe (act. 140). H. Gegen diese Verfügung erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj, mit Eingabe vom 1. August 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Gewährung einer Dreiviertelsrente, eventualiter die Weitergewährung der ihm bisher ausgerichteten Invalidenrente, unter Nachzahlung von 4% Zinsen ab dem 1. September 2007 sowie die Zusprache einer Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.-. Der Beschwerdeführer wiederholte seine bereits mit Einwand vom 21. Juni 2007 vorgebrachte Begründung und führte weiter aus, dass ihn die IV-Stelle nicht ärztlich begutachten liess und sie daher nicht in der Lage sei, den aktuellen Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers feststellen zu können. Er sei mit einer Begutachtung in der Schweiz einverstanden. Nebst einigen sich bereits in den Vorakten befindlichen medizinischen Unterlagen und zwei Fotos reichte der Beschwerdeführer als Beleg für seine gesundheitlichen Probleme zusätzlich einen von Dr. med. G._______, Orthopäde und Traumatologe, ausgefüllten medizinischen Fragebogen vom 27. Juli 2007 zu den Akten, welcher ihm einen Invaliditätsgrad von 60% attestierte. Der mit Zwischenverfügung vom 14. November 2007 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 400.- ging innert der gesetzten Frist bei der Gerichtskasse ein. Gestützt auf die Stellungnahme des RAD Rhone vom 4. April 2008 (act. 142) beantragte die IV-Stelle mit Vernehmlassung vom 14. April 2008 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung, im Wesenlichen mit der Begründung, dass die vom Beschwerdeführer neu eingerichten medizinischen Unterlagen keine neuen Elemente enthalten würden. C-5309/2007 Mit Replik vom 29. April 2008 wiederholte der Beschwerdeführer seine bisher gestellten Anträge und führte im Wesentlichen aus, dass er seit dem Unfall in seiner bisherigen Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig sei, was auch von Dr. med. G._______ bestätigt worden sei. Auch für sitzende Tätigkeiten sei er voll arbeitsunfähig, da er Schwierigkeiten mit der Lendenwirbelsäule und grosse Schmerzen habe. Sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Daher beantragt er zusätzlich die Durchführung einer neuen Begutachtung durch die MEDAS in Bern oder durch die medizinische Fakultät in Pristina. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder C-5309/2007 Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist grundsätzlich darauf einzutreten. Dagegen kann auf das in der Beschwerde gestellte Rechtsbegehren (Nachzahlung von 4% Verzugszinsen ab dem 1. September 2007) hier mangels eines entsprechenden Anfechtungsgegenstandes nicht eingetreten werden (Urteil des Bundesgerichts I 571/06 vom 4. September 2006, E. 6; Urteil des Bundesgerichts U 59/04 vom 9. September 2005, E. 4). Allenfalls wird die IV-Stelle über den beantragten Verzugszins (Art. 26 Abs. 2 ATSG) zu befinden haben. 2. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (Art. 37 VGG) sowie des ATSG. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Nach der Rechtssprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 13. Juli 2007) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). C-5309/2007 2.2 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, 122 V 382 E. 1, 119 V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien und Mazedonien), nicht aber mit Serbien oder mit dem jüngst als Staat anerkannten Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer als Bürger von Kosovo findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Frage ob, und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der IV besteht, bestimmt sich daher vorliegend alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind daher Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (BGE 130 V 253 E. 2.4, AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des EVG vom 11. Dezember 1981 i.S. D). 2.3 Für das vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar. Die darin enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode entsprechen den bisherigen, von der Rechtssprechung dazu entwickelten Begriffen in der IV. Demzufolge beanspruchen die diesbezüglich schon herausgebildeten Grundsätze auch unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung (BGE 130 V 343). Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) ist vor dem 1. Juni 2002 auf die bis Ende Mai 2002 gültige Fassung (AS 2000 2685), nachher auf die bis Ende 2002 C-5309/2007 gültige Fassung (AS 2002 685 und 701), danach auf die bis Ende 2003 gültige Fassung (AS 2002 3371 und 3453), und schliesslich auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision; AS 2003 3837) abzustellen. Nicht zu berücksichtigen sind die durch die 5. IV-Revision eingeführten Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129). 3. 3.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung beziehungsweise Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2003 gültigen Fassung ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Art. 7 ATSG definiert die Erwerbsunfähigkeit als durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.2 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Sozialversicherung geleistet haben. Meldet sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG [in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung]). 3.3 Ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestand gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesen- C-5309/2007 en Fassung, wenn die versicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und derjenige auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid war. Seit dem 1. Januar 2004 besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bei einem IV-Grad von mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei mindestens 60%, auf eine halbe Rente bei mindestens 50% sowie auf eine Viertelsrente bei mindestens 40% (Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IV-Revision]). Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (in den bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassungen) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtssprechung stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft. Diesen Personen wird bei einem Invaliditätsgrad ab 40% eine Rente ausgerichtet, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). Für den Beschwerdeführer als Bürger von Kosovo findet diese Ausnahme demnach keine Anwendung. 3.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (so genanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (so genanntes Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der C-5309/2007 Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können. Es sind demnach nicht nur die Erwerbsmöglichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Nicht als Folgen eines Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV- Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese so genannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.). 3.5 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die medizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten C-5309/2007 (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c). 3.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Das Institut der Revision von Invalidenrenten wurde vom Gesetzgeber in Weiterführung der entsprechenden bisherigen Regelungen in Art. 17 Abs. 1 ATSG aufgenommen. Die zu altArt. 41 Abs. 1 IVG (in Kraft bis Ende 2002) entwickelte Rechtsprechung ist daher grundsätzlich weiterhin anwendbar (BGE 130 V 343 E. 3.5.4, in BGE 133 V 108 nicht publizierte E. 2 [Urteil EVG I 465/05 vom 6. November 2006]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5, BGE 117 V 198 E. 3b mit Hinweisen). Dagegen stellt nach ständiger Rechtsprechung die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil BGer 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E. 3.1.2; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2 [I 574/02]; AHI 2002 S. 65 E. 2 [I 82/01]; vgl. auch BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a). Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, C-5309/2007 Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung im Falle einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. In derartigen Konstellationen ist Art. 29 Abs. 1 IVG nicht anwendbar (BGE 109 V 125 E. 4a; vgl. auch BGE 133 V 108). Führt die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu einer derartigen Verminderung des Invaliditätsgrades, dass die Rente herabgesetzt werden muss, so erfolgt die Anpassung der Rente gemäss Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Revisionsverfügung folgenden Monats an. Nach Art. 88a Abs. 2 IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung im Falle einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Gemäss Art. 88bis Abs. 1 Bst. a IVV erfolgt die Erhöhung der Rente frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde. 4. Aufgrund der soeben dargelegten Grundsätze ist im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 16. Juni 1998 – Zeitpunkt der letzten auf umfassender Abklärung beruhenden Verfügung – bis zum 13. Juli 2007 – Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung – massgeblich verändert haben. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung einer Dreiviertelsrente, da sein Invaliditätsgrad mehr als 60% betrage, was auch durch Dr. med. G._______ bestätigt worden sei. Er könne nur mit Hilfe von Krücken gehen. Zudem könne er gemäss Angaben von Dr. med. H._______ "bald nur noch im Krankenstuhl rollen". Auch für sitzende Tätigkeiten sei er voll arbeitsunfähig, da er Schwierigkeiten mit der Lendenwirbelsäule und grosse Schmerzen habe. Sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Daher beantragt er zusätzlich C-5309/2007 die Durchführung einer neuen Begutachtung durch die MEDAS in Bern oder durch die medizinische Fakultät in Pristina. Damit macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, dass sich sein Gesundheitszustand zwischenzeitlich massgeblich verschlechtert habe. 4.2 Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung, da die vom Beschwerdeführer neu eingerichten medizinischen Unterlagen keine neuen Elemente enthalten würden. 4.3 Gemäss dem Gutachten der MEDAS St. Gallen vom 18. Februar 1994, welches für das Urteil der Rekurskommission AHV/IV vom 30. März 1998 und damit für die Rentenzusprache vom 16. Juni 1998 entscheidend war, litt der Beschwerdeführer an einer traumatischen Amputation des linken Fusses im Chopart-Gelenk mit der Notwendigkeit des Tragens eines Unterschenkel-Kunstbeins links (Hauptdiagnosen mit invalidisierendem Charakter), an Restbeschwerden im Sinne von Kopfschmerzen und Kältegefühl im Bereich des Kopfes nach mehreren Schnittwunden und an neurovegetativer Labilität (Nebendiagnosen ohne invalidisierenden Charakter). Der Beschwerdeführer klage über starke Schmerzen im Bereich des gesamten Stumpfes mit starker Berührungsempfindlichkeit. Er habe sich aufgrund der starken Überempfindlichkeit selbst ein Stumpfkissen angefertigt. Am Stumpfende würden sich flächenhafte Vernarbungen zeigen. Insgesamt sei der Stumpf sehr druckempfindlich und die Weichteilbedeckung sei mässig. Entsprechend den mitübersandten Akten habe sich der Beschwerdeführer im Jahre 1989 letztmalig einer Stumpfoperation wegen eines Decubitus unterziehen müssen. Seither seien keine weiteren operativen Interventionen nötig gewesen. Beim Stand mit der Prothese bestehe ein Beckentiefstand rechts von knapp 2 cm mit rechtskonvexer Lendenwirbelsäulen- und linkskonvexer Brustwirbelsäulen- Seitausbiegung. Die Wirbelsäulenbeweglichkeit sei recht gut und zur Zeit beschwerdefrei. Nach einer gewissen Eingewöhnungszeit dürfte spätestens nach zwei Jahren mit einer Arbeitsfähigkeit von 50% in einer behindertengerechten Tätigkeit gerechnet werden. Die Gutachter der MEDAS St. Gallen kamen zum Schluss, dass für die Zeit vom 5. Dezember 1989 bis 5. Februar 1992 die Arbeitsunfähigkeit sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch für Verweisungstätigkeiten 100% beträgt, danach würde in Verweisungstätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 50% bestehen (act. 44). C-5309/2007 Auf entsprechende Anfrage der IV-Stelle hin, führte die Gutachterin der MEDAS St. Gallen in ihrem Schreiben vom 20. Juni 1994 ergänzend aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der ungünstigen Stumpsituation in Verweisungstätigkeiten als zu 50% arbeitsunfähig eingeschätzt worden sei. Der Beschwerdeführer leide an einer starken Berührungsempfindlichkeit des gesamten Stumpfes nach wiederholten plastischen Operationen. Aufgrund der starken Stumpfschmerzen sei auch in einer sitzenden Tätigkeit lediglich mit einer Arbeitsfähigkeit von 50% zu rechnen (act. 66). 4.4 Für die Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers stützte sich die IV-Stelle auf den Schlussbericht des RAD Rohne vom 11. April 2007 (act. 129), welcher sich seinerseits im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. med. C._______ vom 16. November 2006 und das Gutachten von Dr. med. F._______ vom 16. November 2006 stützte, wonach der Beschwerdeführer in Verweisungstätigkeiten zu 100% arbeitsfähig sei. Dr. med. C._______ stellte in seinem Gutachten vom 16. November 2006 fest, dass der Beschwerdeführer beim Gehen zwei Stöcke verwendet und den linken Fuss praktisch nicht belastet. Der Beschwerdeführer habe angegeben, unter Schmerzen bei der Palpation und der Belastung des linken Fussstumpfes zu leiden und Phantomsensationen zu haben. Die Untersuchung der linken unteren Extremität würde eine erhebliche Atrophie der Oberschenkel- und der Unterschenkelmuskulatur zeigen. Die Stumpfbedeckung sei narbig und stellenweise prekär. Insbesondere fehle das Fersenpolster an der Plantarseite des Calcaneus. Beim Gehen werde der linke Fuss nicht belastet. Eine Belastung würde auch mit der Prothese nicht stattfinden. Bei der Palpation und Belastung der Lendenwirbelsäule habe der Beschwerdeführer Schmerzen geäussert, die übertrieben wirkten. Er habe eine radiologische Untersuchung des linken Fusses und der Lendenwirbelsäule angeordnet. Der Beschwerdeführer sei jedoch im Röntgeninstitut nicht erschienen. Die Weigerung, die verordnete radiologische Untersuchung durchführen zu lassen, würde neben den übertrieben wirkenden Schmerzreaktionen bei der Untersuchung der Lendenwirbelsäule dafür sprechen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rückenbeschwerden unbedeutend sind und eine sitzende Arbeit nicht verunmöglichten. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei seit Januar 2001 stationär. Als Maurer sei er nicht einsatzfähig. Dagegen könne er jede sitzende Arbeit zu 100% verrichten (act. 112). C-5309/2007 Dr. med. F._______ kam in seinem Gutachten vom 16. November 2006 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer psychisch gesund und die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht reduziert sei. 4.5 Im Bericht vom 27. Juli 2007 bestätigt Dr. med. G._______, Orthopäde und Traumatologe, die bereits bekannten Diagnosen und gibt an, dass der Beschwerdeführer aufgrund der objektiven, klinischen, lokalen und psychologischen Untersuchung auf Invaliditätsstufe 60% eingestuft werde. Auch weitere vom Beschwerdeführer seit der Verfügung vom 16. Juni 1998 neu eingereichte medizinische Unterlagen attestieren ihm gestützt auf dieselben Befunde eine Arbeitsunfähigkeit von 60% für Verweisungstätigkeiten (act. 70) beziehungsweise von 80% (ohne Angabe, ob für bisheriger oder angepasster Tätigkeit; act. 86, 87, 113 und 115) und von 100% für körperliche Tätigkeiten (act. 100). 4.6 Auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F._______ vom 16. November 2006 (act. 111) muss vorliegend nicht näher eingegangen werden, da der psychische Zustand des Beschwerdeführers für die Rentenzusprache vom 16. Juni 1998 nicht entscheidend war und der Beschwerdeführer diesbezüglich auch keine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend macht. 4.7 Dr. med. C._______ bestätigt in seinem Gutachten weitgehend die bereits von den MEDAS-Ärzten festgestellte ungünstige Stumpfsituation des Beschwerdeführers. Diesbezüglich macht er keine Veränderung des Gesundheitszustandes geltend. Vielmehr bezeichnet er – in Beantwortung der Frage der IV-Stelle, wie sich der Grad der Arbeitfähigkeit vom medizinischen Standpunkt aus seit Januar 2001 bis heute entwickelt habe (act. 95) – die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als seit 2001 stationär. Diese Einschätzung betreffend Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. C._______ basiert nicht auf einer Veränderung des Sachverhalts im Vergleich zur primären Einschätzung, bei der eine Arbeitsunfähigkeit von 100% in der bisherigen Tätigkeit und eine Arbeitsunfähigkeit von 50% in Verweisungstätigkeiten eruiert worden war. Vielmehr handelt es sich um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts. So hat Dr. med. C._______ bereits im Jahre 1994, auf Anfrage der IV-Stelle hin, zur Beurteilung der MEDAS-Ärzte Stellung genommen. Dabei führte er aus, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bei rein sitzenden Tätigkeiten mit Sicherheit mehr C-5309/2007 als 50% betragen würde. Wahrscheinlich wäre eine 75%-ige Arbeitsfähigkeit realisierbar. Eine zuverlässige Beurteilung dieser Frage sei jedoch ohne persönliche Befragung und Untersuchung des Beschwerdeführers nicht möglich (act. 69). Auch die festgestellte erhebliche Atrophie der Oberschenkel- und der Unterschenkelmuskulatur spricht dafür, dass beim Beschwerdeführer seit der Verfügung vom 16. Juni 1998 keine Verbesserung des rentenbegründenden Gesundheitszustandes (ungünstige Stumpfsituation) eingetreten ist. Daran vermögen auch die festgestellten übertrieben wirkenden Schmerzreaktionen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, da sich diese Feststellung lediglich auf die die Untersuchung der Lendenwirbelsäule bezogen hat. 4.8 Der Beschwerdeführer begründet die geltend gemachte Verschlechterung seines Gesundheitszustandes mit zusätzlichen Beschwerden aufgrund des amputiertem linken Vorfusses und mit neu eingetretenen Rückenbeschwerden. Die diesbezüglich eingereichten medizinischen Unterlagen bestätigen jedoch lediglich die bereits bekannten Diagnosen und Beschwerden betreffend amputierten linken Vorfuss und belegen keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Zu den geltend gemachten Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers äussern sie sich nicht. Die von den ausländischen Ärzten gemachten Feststellungen bezüglich Invaliditätsgrad und Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vermögen auch keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu begründen, da solche Feststellungen für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich sind (vgl. E. 2.2 hiervor). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2006 in der Schweiz orthopädisch und psychiatrisch untersucht wurde. In den entsprechenden Gutachten kamen die Ärzte in Kenntnis der vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Unterlagen (bis auf den Bericht von Dr. med. G._______ vom 27. Juli 2007, welcher erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereicht wurde) zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in Verweisungstätigkeiten voll arbeitsfähig sei. Zudem wurde festgestellt, dass die Brustkyphose und die Lendenlordose normal ausgebildet seien. Bei der Untersuchung der Lendenwirbelsäule habe der Beschwerdeführer Schmerzen geäussert, die übertrieben gewirkt hätten. Die verordnete Röntgenuntersuchung habe nicht durchgeführt werden können, da der Beschwerdeführer nicht im Röntgeninstut erschienen sei. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers C-5309/2007 konnte somit keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes für die fragliche Zeitspanne festgestellt werden. Anzumerken bleibt, dass das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 13. Juli 2007) eingetretenen Sachverhalt abstellt. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl. E. 2.1 hiervor). 4.9 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass sich seit 1998 in medizinischer Hinsicht nicht die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, sondern eine unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt. Da auch keine anderen Revisionsgründe ersichtlich sind, fällt sowohl die Aufhebung als auch die Erhöhung der Rente aufgrund von Art. 17 Abs. 1 ATSG ausser Betracht (vgl. E. 3.6 hiervor). 5. Zu prüfen bleibt, ob die mit Verfügung vom 16. Juni 1998 gewährte halbe Invalidenrente inklusive Zusatzrenten für die Ehefrau und die beiden Kinder mit Wirkung ab 1. Juni 1992 unter dem Rechtstitel der Wiedererwägung aufzuheben gewesen wäre. 5.1 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit erst vom Gericht festgestellt, so kann es den auf Art. 17 ATSG gestützten Revisionsentscheid der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2; Urteil BGer 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2). 5.2 Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung – unter Einschluss unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (Urteil BGer 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 3.1; vgl. auch BGE 117 V 8 E. 2c; Urteil EVG I 545/02 vom 17. August 2005, publiziert in SVR 2006 IV Nr. 21, E. 1.2). Ein Verwaltungsakt ist zweifellos unrich- C-5309/2007 tig, wenn kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit möglich ist. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige der Unrichtigkeit der Verfügung – möglich. Bei Renten der Invalidenversicherung im Besonderen ist zu beachten, dass die Ermittlung des Invaliditätsgrades verschiedene Ermessenszüge aufweisende Elemente und Schritte umfasst. Dies gilt namentlich bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit. Hier bedarf es für die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit einer qualifiziert rechtsfehlerhaften Ermessensbetätigung. Scheint die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Rentenzusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil BGer 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 3.1 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist dabei auch die zu diesem Zeitpunkt geltende Verwaltungsund Gerichtspraxis (BGE 117 V 8 E. 2c; Urteil EVG I 545/02 vom 17. August 2005, publiziert in SVR 2006 IV Nr. 21, E. 1.2). 5.3 Die rentenzusprechende Verfügung vom 16. Juni 1998 erfolgte gestützt auf das Urteil der Rekurskommission AHV/IV vom 30. März 1998, in welchem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer bis zum 31. Mai 1992 Anspruch auf eine ordentliche einfache ganze Invalidenrente und ab dem 1. Juni 1992 Anspruch auf eine ordentliche einfache halbe Invalidenrente mit der entsprechenden Zusatzrente für die Ehefrau und den Kinderrenten hat. Eine zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung vom 16. Juni 1998 kann somit ausgeschlossen werden. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im entsprechenden Urteil der Rekurskommission AHV/IV verwiesen (act. 58). 5.4 Die von der IV-Stelle unter dem Titel der Revision vorgenommene Aufhebung der Rente lässt sich nach dem Gesagten auch nicht mit einer substituierten Begründung der Wiedererwägung bestätigen. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 13. Juli 2007 aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist über den 1. September 2007 hinaus eine halbe Invalidenrente mit der entsprechenden Zusatzrente für die Ehefrau und den Kinderrenten zuzusprechen. 6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. C-5309/2007 6.1 Angesichts des weitgehenden Obsiegens des Beschwerdeführers sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 sowie 2 VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 6.2 Dem Beschwerdeführer, der sich in Kosovo anwaltlich vertreten liess, ist für die notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten, eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Entschädigung seines Rechtsvertreters wird wie beantragt auf Fr. 500.- festgesetzt (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 bis 10 sowie Art. 14 Abs. 2 VGKE). Diese Entschädigung ist von der Vorinstanz zu leisten (Art. 64 Abs. 2 VwVG). C-5309/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und die angefochtene Verfügung vom 13. Juli 2007 wird aufgehoben. 2. Dem Beschwerdeführer wird über den 1. September 2007 hinaus eine halbe Invalidenrente mit der entsprechenden Zusatzrente für die Ehefrau und den Kinderrenten zugesprochen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Lucie Schafroth C-5309/2007 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 23

C-5309/2007 — Bundesverwaltungsgericht 02.09.2009 C-5309/2007 — Swissrulings