Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 27.03.2012 C-5300/2011

27 mars 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,120 mots·~6 min·1

Résumé

Rentenrevision | IV (Rentenrevision)

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-5300/2011

Urteil v o m 2 7 . März 2012 Besetzung

Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien

X._______, vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi, Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

IV (Rentenrevision).

C-5300/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) mit Verfügung vom 23. August 2011 die Rente von X._______ mit Wirkung ab 1. November 2011 aufgehoben hat; dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi, gegen die Verfügung vom 23. August 2011 am 23. September 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Zusprache einer Rente beantragt hat; dass der Beschwerdeführer für das vor dem Bundesverwaltungsgericht geführte Beschwerdeverfahren C-3265/2011, welches mit Abschreibungsentscheid vom 10. August 2011 erledigt worden ist, eine höhere Parteientschädigung beantragt hat; dass der Beschwerdeführer ferner für das vorliegende Beschwerdeverfahren die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt hat; dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist; dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt; dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist; dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) wurde und somit auf die Beschwerde grundsätzlich (vgl. aber die nachfolgenden Erwägungen) einzutreten ist; dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG den Anfechtungsgegenstand bilden;

C-5300/2011 dass sich das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers betreffend Zusprache einer höheren Parteientschädigung im Verfahren C-3265/2011 nicht auf eine Verfügung der Vorinstanz, sondern auf einen vom Bundesverwaltungsgericht gefällten Entscheid bezieht; dass es sich bei diesem Entscheid – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – um einen Endentscheid handelte, welcher vor Bundesgericht hätte angefochten werden müssen (vgl. die diesbezügliche Rechtsmittelbelehrung auf dem Abschreibungsentscheid vom 10. August 2011) und somit vorliegend nicht Anfechtungsobjekt sein kann; dass somit mangels Anfechtungsobjekts und funktioneller Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts auf das diesbezügliche Begehren nicht einzutreten ist; dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 8. März 2012 unter Hinweis auf die neue medizinische Stellungnahme von Dr. med. A._______, Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. März 2012 beantragt hat, die Beschwerde sei dahingehend gutzuheissen, dass die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren psychiatrischen Abklärung an die IVSTA zurückzuweisen sei; dass Dr. med. A._______ in seiner Stellungnahme ausführte, es sei bei den behandelnden Ärzten im Psychiatrischen Zentrum B._______ ein aktueller Verlaufs- und Behandlungsbericht einzuholen; dass sich aus den Akten ergibt, dass der Sachverhalt durch die IVSTA – in Übereinstimmung mit den Feststellungen von Dr. med. A._______ – nur ungenügend abgeklärt worden ist, da unklare Angaben zum psychischen Zustand des Beschwerdeführers vorhanden sind und somit insbesondere nicht beurteilt werden kann, inwiefern der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht eingeschränkt ist; dass sich der Beschwerdeführer im Psychiatrischen Zentrum B._______ in ambulanter Behandlung befindet, weshalb es sinnvoll ist, die behandelnden Ärzte zu einer Stellungnahme aufzufordern; dass Art. 49 lit. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt; dass die Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – daher in dem Sinn gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die

C-5300/2011 Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Neubeurteilung an die IVSTA zurückzuweisen ist, verbunden mit der Anweisung, den Sachverhalt mittels Durchführung von psychiatrischen Abklärungen im Psychiatrischen Zentrum B._______ zu ergänzen und anschliessend in der Sache neu zu verfügen; dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6); dass bei diesem Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG); dass dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher anwaltlich vertreten war, zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.-- zuzusprechen ist (Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); dass demzufolge das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos abzuschreiben ist.

C-5300/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf eingetreten wird – in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. August 2011 aufgehoben und die Sache zur ergänzenden psychiatrischen Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Stellungnahme der IVSTA vom 8. März 2012 inkl. Fotokopie der Stellungnahme des RAD vom 1. März 2012 ([IV-act. 136]) – die Vorinstanz (Ref-Nr. …) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Sandra Tibis

C-5300/2011 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

C-5300/2011 — Bundesverwaltungsgericht 27.03.2012 C-5300/2011 — Swissrulings