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Bundesverwaltungsgericht 28.09.2009 C-5275/2009

28 septembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·714 mots·~4 min·5

Résumé

Invalidenversicherung (Übriges) | Invalidenversicherung, Neuverteilung Verfahrenskos...

Texte intégral

Abtei lung II I C-5275/2009/mes {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . September 2009 Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Marc Wälti. A._______, vertreten durch Advokat Dr. iur. Heiner Schärrer, X._______, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenversicherung, Neuverteilung Verfahrenskosten und Bestimmung der Parteientschädigung. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-5275/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. November 2008 eine Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 15. Dezember 2006 unter Auflage der Verfahrenskosten von Fr. 400.- und ohne Zusprache einer Parteientschädigung abgewiesen hat (Verfahren C-_______), dass das Bundesgericht diesen Entscheid mit Urteil vom 17. August 2009 aufgehoben und die Sache zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen hat, dass den Parteien mit Verfügung vom 26. August 2009 Gelegenheit gegeben worden ist, sich zur Kosten- und Entschädigungsfrage zu äussern, dass die Beschwerdeführerin sich bereits am 25. August 2009 und erneut am 15. September 2009 hat vernehmen lassen und eine Kostennote einreichte, in welcher ein Anwaltshonorar von Fr. 6'357.- (inkl. Auslagen) geltend gemacht wird, dass sich die Vorinstanz innert der gesetzten Frist nicht hat vernehmen lassen, dass die Verfahrenskosten, die wie im Urteil vom 14. November 2008 auf Fr. 400.- festzusetzen sind, in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass vorliegend kein Anlass besteht, von dieser Regel abzuweichen, dass angesichts des bundesgerichtlichen Urteils die Vorinstanz als unterliegende Partei zu gelten hat, dass ihr aber von Gesetzes wegen keine Kosten auferlegt werden können (Art 63 Abs. 2 VwVG), so dass der Beschwerdeführerin der von ihr geleistete Verfahrenskostenvorschuss rückzuerstatten ist, dass der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglementes vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), C-5275/2009 dass vorliegend das Honorar für die anwaltliche Vertretung zu entschädigen ist, da – wie die Akten zeigen – der Beschwerdeführerin keine weiteren entschädigungswürdigen Kosten erwachsen sind, dass sich die Höhe der Entschädigung für die Kosten der Vertretung nach Art. 9 ff. VGKE richtet, wobei gemäss Art. 14 Abs. 2 VGKE auf eine allenfalls eingereichte Kostennote abzustellen ist, dass vorliegend die eingereichte Kostennote nicht zu beanstanden ist, handelte es sich doch um ein Verfahren, das einen deutlich überdurchschnittlichen anwaltlichen Aufwand nötig machte (relativ umfangreiche Vorakten, Androhung einer reformatio in peius, 3-facher Schriftenwechsel u.a.), so dass das recht hohe geltend gemachte Anwaltshonorar gerechtfertigt erscheint, dass daher die Parteientschädigung für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht (C-_______und C-5275/2009) auf Fr. 6'357.- (inkl. Auslagen) festzusetzen ist, dass diese Entschädigung von der Vorinstanz zu leisten ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der im Verfahren C-_______/2006 geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 2. Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'357.zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen C-5275/2009 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Marc Wälti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 4

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