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Bundesverwaltungsgericht 27.03.2012 C-524/2012

27 mars 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·702 mots·~4 min·3

Résumé

Invalidenversicherung (Übriges) | Invalidenversicherung (Kostenverlegung); Urteil des Bundesgerichts vom 3. Januar 2012

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-524/2012

Urteil v o m 4 . April 2012 Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz) Richter Stefan Mesmer, Richter Daniel Stufetti Gerichtsschreiber Urs Walker.

Parteien

A._______, Z._______ (Kosovo), vertreten durch lic. iur. Daniel Christe, Rechtsanwalt, Y._______, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, X._______, Vorinstanz

Gegenstand

Invalidenrente (Revision); Neuverlegung der Parteientschädigung aus dem Verfahren C-7288/2009.

C-524/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren C-7288/2009 mit Urteil vom 28. Juni 2009 die Beschwerde von A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) vom 21. November 2009 insoweit teilweise guthiess, als es die revisionsweise Aufhebung der Rente bestätigte, die Invalidenrente jedoch entgegen der angefochtenen Verfügung vom 15. Oktober 2009 erst mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2009 aufhob, dass es gleichzeitig dem Beschwerdeführer, soweit er obsiege, eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz in Höhe von Fr. 800.-, und soweit er unterliege, ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 1'700.- zusprach, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die Vorinstanz gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts beim Bundesgericht Beschwerde erhoben haben, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 3. Januar 2012 die Beschwerde der Vorinstanz gutgeheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts insoweit aufgehoben hat, und die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen hat, dass das Bundesgericht die Sache zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen hat, dass demzufolge über die Kostenverteilung im Verfahren C-7288/2009 neu zu befinden ist, dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass angesichts des bundesgerichtlichen Urteils der Beschwerdeführer als vollständig unterliegende Partei zu gelten hat und ihm in Anwendung des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich die auf Fr. 400.- festzulegenden Verfahrenskosten aufzuerlegen wären,

C-524/2012 dass dem Beschwerdeführer jedoch mit Zwischenverfügung vom 30. März 2010 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, dass die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde gemäss Artikel 7 Absatz 3 VGKE keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei im Verfahren C-7288/2009 ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, dass ihm mit vorerwähnter Zwischenverfügung vom 30. März 2010 die unentgeltliche Verbeiständung für das Verfahren C-7288/2009 bewilligt worden ist, dass vorliegend das Honorar des amtlichen Anwaltes auf Fr. 2'500.- festzusetzen ist, unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass keine Mehrwertsteuer geschuldet ist (vgl. bspw. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2010 [C-6983/2009] E. 3.2).

C-524/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Für das Verfahren C-7288/2009 werden keine Verfahrenskosten erhoben. 2. Für das Verfahren C-7288/2009 wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dem Vertreter des Beschwerdeführers wird ein amtliches Honorar von Fr. 2'500.- aus der Gerichtskasse ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Urs Walker

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

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