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Bundesverwaltungsgericht 04.04.2016 C-5218/2015

4 avril 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,574 mots·~13 min·3

Résumé

Schengen-Visum | Schengen-Visum zu Besuchszwecken

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-5218/2015

Urteil v o m 4 . April 2016 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Daniel Brand.

Parteien A._______ Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken in Bezug auf B._______.

C-5218/2015 Sachverhalt: A. Am 13. Mai 2015 beantragte die aus der Dominikanischen Republik stammende B._______ (geb. 1981, im Folgenden: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) bei der Schweizerischen Botschaft in Santo Domingo ein Schengen-Visum für die Dauer von 30 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, ihre in der Stadt Zürich wohnhafte ältere Schwester A._______ (geb. 1969, im Folgenden: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin), nunmehr italienische Staatsangehörige, besuchen zu wollen. Diese hatte bereits am 10. April 2015 ein entsprechendes Einladungsschreiben an die Schweizer Botschaft gerichtet. B. Mit Formularentscheid vom 19. Mai 2015 lehnte es die Schweizer Vertretung in Santo Domingo ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise der Eingeladenen aus dem Schengen- Raum nach Ablauf des Visums. Gegen diesen Entscheid erhob die Gastgeberin mit Eingabe vom 15. Juni 2015 beim Staatssekretariat für Migration (SEM) Einsprache. C. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich bei der Gastgeberin ergänzende Auskünfte eingeholt und an das SEM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz die Einsprache mit Verfügung vom 10. August 2015 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Eingeladene habe angegeben, bei einer Eisenwarenhandlung zu arbeiten und ihrem Visumsantrag eine entsprechende Bestätigung beigelegt. Abklärungen im Rahmen der Gesuchsprüfung (durch die Schweizer Vertretung in Santo Domingo) hätten jedoch ergeben, dass die auf dem Schreiben erwähnte Mobiltelefonnummer nicht in Betrieb sei. Im Übrigen würden Unternehmen in der Regel keine Mobiltelefonnummern im Firmenstempel aufführen. Zudem habe die erwähnte Eisenwarenhandlung nicht ausfindig gemacht werden können und der im eingereichten Dokument vom Arbeitgeber bestätigte Lohn sei für eine Buchhaltungsassistentin nicht realistisch, d.h. viel zu hoch. Aufgrund dieser Erkenntnisse müsse in casu davon ausgegangen werden, dass es sich bei der vorgelegten Arbeitgeberbestätigung nicht um ein echtes Dokument handle. Da die Gesuchstellerin offenbar mit einer falschen Bestätigung die Behörden habe täuschen und so ein Visum habe

C-5218/2015 erschleichen wollen, seien die Kriterien für die Visumserteilung offensichtlich nicht erfüllt, weshalb die Einsprache abzuweisen sei. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. August 2015 beantragt die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums an die Gesuchstellerin. In ihrer Begründung bestreitet sie, dass ihre Schwester ein gefälschtes Dokument ihres Arbeitgebers vorgelegt hätte und weist darauf hin, dass die Gesuchstellerin bereits zweimal zu Besuch in der Schweiz gewesen und jeweils fristgerecht in ihre Heimat zurückgekehrt sei. Nebst weiteren Unterlagen aus dem vorinstanzlichen Verfahren wurde eine neue Bestätigung des angeblichen Arbeitgebers in Kopie nachgereicht. E. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Oktober 2015 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus. Die auf Beschwerdeebene eingereichte neue Arbeitgeberbestätigung unterscheide sich nicht wesentlich von dem im Rahmen des Visumsantrages abgegebenen Schreiben, sei doch lediglich eine weitere Telefonnummer aufgeführt. Erneute (umfassende) Abklärungen in Zusammenarbeit mit der Schweizer Vertretung in Santo Domingo hätten ergeben, dass sich nunmehr zwar jemand unter der neu aufgeführten Telefonnummer melde, besagte Arbeitnehmerin jedoch nicht habe erreicht werden können. Es sei deshalb weiterhin davon auszugehen, dass es sich beim fraglichen Dokument um ein "arrangiertes" Schreiben handle. Schliesslich weist die Vorinstanz darauf hin, dass sie bereits im Jahre 2006 ein Einreiseverbot gegen die Gesuchstellerin habe aussprechen müssen aufgrund eines Visumerschleichungsversuchs mittels einer gefälschten Arbeitgeberbestätigung. F. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 27. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gewährt, zu den in der vorinstanzlichen Vernehmlassung aufgezeigten Abklärungsergebnissen der Schweizerischen Botschaft in Santo Domingo Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb ungenutzt.

C-5218/2015 G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer dominikanischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 30-tägigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die

C-5218/2015 EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG). 4. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über ei-

C-5218/2015 nen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1 vom 13.04.2006], Art. 4 VEV). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI/MEYER, in: Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und gesuchstellende Personen dementsprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht resp. dass die gesuchstellende Person für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex; Art. 5 Abs. 2 AuG; BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs mit dem Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). Ein Visum darf nur erteilt werden, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht des Gesuchstellers bzw. der Gesuchstellerin bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des beantragten Visums zu verlassen (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 m.H.).

C-5218/2015 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 32 Visakodex, Art. 12 VEV). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5. 5.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des beantragten Schengen- Visums mit der Begründung, die Gesuchstellerin habe mit einer "falschen" (Arbeits-)Bestätigung die Behörden täuschen und so ein Visum erschleichen wollen. 5.2 5.2.1 Wie oben ausgeführt, setzt die Erteilung eines "einheitlichen Visums" (zum Begriff vgl. Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) voraus, dass die gesuchstellende Person die Einreisevoraussetzungen erfüllt und kein Verweigerungsgrund vorliegt (Art. 21 und Art. 32 Visakodex). Die Prüfung eines Visumsantrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen (Art. 21 Abs. 7 Visakodex). Anlässlich ihrer Gesuchseinreichung wies die Eingeladene bezüglich ihrer Erwerbstätigkeit darauf hin, sie sei Angestellte in einer Eisenwarenhandlung, was sie mit einem entsprechenden Dokument zu belegen versuchte. Die Gastgeberin und Beschwerdeführerin machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend, ihre Schwester sei Verkäuferin in einem Baumarkt in Santo Domingo. In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz in diesem Zusammenhang fest, Abklärungen im Rahmen der Gesuchsprüfung durch die Schweizer Vertretung in Santo Domingo hätten ergeben, dass die auf der Arbeitsbestätigung erwähnte Mobiltelefonnummer nicht in Betrieb sei. Im Übrigen würden Unternehmen in der Regel keine Mobiltelefonnummern im Firmenstempel aufführen. Zudem habe die erwähnte Eisenwarenhandlung nicht ausfindig gemacht werden können und der im eingereichten Dokument vom Arbeitgeber bestätigte Lohn sei für eine Buchhaltungsassistentin nicht

C-5218/2015 realistisch, d.h. viel zu hoch. Aufgrund dieser Erkenntnisse müsse in casu davon ausgegangen werden, dass es sich bei der vorgelegten Arbeitgeberbestätigung nicht um ein echtes Dokument handle, was von der Beschwerdeführerin allerdings vehement bestritten wird. Zugleich reichte sie eine neue Bestätigung des angeblichen Arbeitgebers in Kopie zu den Akten. 5.2.2 Die Vorinstanz sah sich daher gezwungen, weitere und umfassendere Abklärungen durch die Auslandvertretung vornehmen zu lassen. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Oktober 2015 weist das SEM darauf hin, dass sich die auf Beschwerdeebene eingereichte (neue) Arbeitgeberbestätigung nicht wesentlich von dem im Rahmen des Visumsantrages abgegebenen Dokument unterscheide, sei doch lediglich eine weitere Telefonnummer aufgeführt. Erneute Abklärungen in Zusammenarbeit mit der Schweizer Vertretung in Santo Domingo hätten ergeben, dass sich nunmehr zwar jemand unter der neu aufgeführten Telefonnummer melde, die Gesuchstellerin jedoch nicht habe erreicht werden können. Es sei deshalb weiterhin davon auszugehen, dass es sich beim fraglichen Dokument um ein "arrangiertes" Schreiben handle. Im Übrigen habe die Vorinstanz gegen die Eingeladene bereits im Jahre 2006 eine zweijährige Einreisesperre verhängen müssen, weil diese versucht hätte, mit einer gefälschten Arbeitsbescheinidung ein Visum zu erschleichen. 5.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, das Abklärungsergebnis der mit den Verhältnissen vor Ort bestens vertrauten Schweizer Vertretung in Santo Domingo in Frage zu stellen, zumal die Beschwerdeführerin es trotz ausdrücklich gewährtem Replikrecht unterlassen hat, zu den obgenannten Vorwürfen Stellung zu nehmen und damit die begründeten Zweifel an der Echtheit der von ihrer Schwester vorgelegten Belege auszuräumen. Indem die Gesuchstellerin erneut versucht hat, mit einem falschen bzw. gefälschten Beleg die Behörden zu täuschen, um sich so ein Visum zu erschleichen, ist das beantragte Schengen-Visum zwingend zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b Visakodex i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Bst. b VEV). Vor diesem Hintergrund kann auch nicht ausschlaggebend sein, dass die Gesuchstellerin in der Vergangenheit bereits zweimal zu Besuch in der Schweiz gewesen und jeweils fristgerecht in ihre Heimat zurückgekehrt ist. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu E. 4.5) wurden von den Beteiligten zu Recht nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich.

C-5218/2015 6. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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C-5218/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 23. September 2015 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück) – das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH […])

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Marianne Teuscher Daniel Brand

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