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Bundesverwaltungsgericht 28.06.2022 C-5215/2021

28 juin 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·944 mots·~5 min·2

Résumé

Beiträge | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beitragsverfügung 2017, Einspracheentscheid vom 4. November 2021. Das BGer ist auf die Beschwerde nicht eingetreten.

Texte intégral

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Das BGer ist mit Entscheid vom 29.09.2022 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_356/2022)

Abteilung III C-5215/2021

Urteil v o m 2 8 . Juni 2022 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien A._______, Spanien, Beschwerdeführer,

gegen

Medisuisse, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beitragsverfügung 2017, Einspracheentscheid vom 4. November 2021.

C-5215/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Medisuisse (nachfolgend: Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 4. November 2021 die Einsprache von A._______ gegen die Beitragsverfügung vom 16. Februar 2021 abgewiesen hat, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) diesen Einspracheentscheid mit Beschwerde vom 25. November 2021 (BVGer-act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend Beitragsbemessung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2022 (BVGer-act. 3) zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 400.- innert 30 Tagen seit Erhalt der Verfügung aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, dass dem Beschwerdeführer die Zwischenverfügung vom 5. Januar 2022 nicht zugestellt werden konnte und von der Post mit dem Vermerk «Adressat unbekannt» retourniert wurde (BVGer-act. 4), dass dem Beschwerdeführer die Verfügung noch einmal, mit dem zusätzlichen Vermerk «…» bei der Adresse, zugesandt wurde, dass der Beschwerdeführer gemäss dieser zweiten Verfügung vom 11. März 2022 (BVGer-act. 5) erneut aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- innert 30 Tagen zu bezahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, dass die Verfügung vom 11. März 2022 dem Beschwerdeführer gemäss Rückschein am 24. März 2022 zugestellt worden ist (BVGer-act. 6), dass die 30-tägige Frist unter Beachtung des Fristenstillstands gemäss Art. 22a Abs. 1 Bst. a VwVG und der Regelung gemäss Art. 20 Abs. 3 VwVG am 9. Mai 2022 abgelaufen ist,

C-5215/2021 dass beim Bundesverwaltungsgericht am 5. April 2022 ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 388.- eingegangen ist (BVGer-act. 7), dass der Beschwerdeführer mit eingeschriebener Zwischenverfügung vom 12. April 2022 (BVGer-act. 8) aufgefordert worden ist, den Fehlbetrag von Fr. 12.- innert der noch laufenden Kostenvorschussfrist bis zum 9. Mai 2022 einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass der geschuldete Betrag netto auf dem Konto des Bundesverwaltungsgerichts einzugehen hat, dass die spanische Post am 25. April 2022 einen erfolglosen Zustellversuch unternommen und den Beschwerdeführer zur Abholung der Sendung aufgefordert hat (BVGer-act. 10 und 11), dass der Beschwerdeführer die Zwischenverfügung vom 12. April 2022 jedoch nicht abgeholt hat und sie deshalb am 11. Mai 2022 wieder an das Bundesverwaltungsgericht retourniert wurde (BVGer-act. 10 und 11), dass eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (Art. 20 Abs. 2bis VwVG), dass die Zwischenverfügung gemäss Zustellfiktion somit als zugestellt gilt, da der Beschwerdeführer der Abholungseinladung nicht Folge geleistet hat, dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht vollständig geleistet hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG), dass dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 388.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten ist,

C-5215/2021 dass die obsiegende Vorinstanz als Behörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-5215/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 388.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Sandra Tibis

C-5215/2021 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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