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Bundesverwaltungsgericht 18.06.2009 C-5175/2007

18 juin 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,807 mots·~14 min·3

Résumé

Einreise | Verweigerung einer Einreisebewilligung

Texte intégral

Abtei lung II I C-5175/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . Juni 2009 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. S._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Julia Klatil, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung einer Einreisebewilligung. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-5175/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1977) ist ägyptischer Staatsangehöriger. Am 13. Dezember 2006 verheiratete er sich in seinem Heimatland mit P._______, einer 1960 geborenen dominikanischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz (Niederlassungsbewilligung) im Fürstentum Liechtenstein. Einem in der Folge von der Ehefrau gestellten Gesuch um Aufenthaltsregelung des Beschwerdeführers im Rahmen des Familiennachzugs gab das Ausländer- und Passamt des Fürstentums Liechtenstein nicht statt (Entscheid vom 23. März 2007). B. Am 29. Mai 2007 beantragte der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Botschaft in Kairo ein Visum für einen Besuchsaufenthalt bei seiner Ehefrau in M._______ (FL). Die Schweizer Vertretung lehnte es ab, ein Visum in eigener Kompetenz zu erteilen und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter. C. Nachdem sich das Ausländer- und Passamt des Fürstentums Liechtenstein gegen einen Besuchsaufenthalt des Beschwerdeführers ausgesprochen hatte, lehnte es die Vorinstanz in einer Verfügung vom 17. Juli 2007 ab, das beantragte Visum zu erteilen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt nicht als gesichert betrachtet werden könne, und die erforderlichen finanziellen Garantien nicht vorhanden seien. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. August 2007 beantragt der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das beantragte Besuchsvisum sei zu erteilen, eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass seine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Mit der verweigernden Verfügung werde zudem der in Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) normierte Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens ver- C-5175/2007 letzt. Was die Garantiefähigkeit betreffe, so sei er (der Beschwerdeführer) als Inhaber eines eigenen Geschäfts durchaus in der Lage, für die Reise und die Kosten des Besuchsaufenthalts aufzukommen. E. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 22. November 2007 auf Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer machte von dem ihm eingeräumten Recht auf Replik keinen Gebrauch. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Einreisevisums verweigert wird. In dieser rechtlichen Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50–52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des C-5175/2007 Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. 3.1 In casu ist das BFM zuständig für die Visumerteilung (Art. 27 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Bezüglich des Fürstentums Liechtenstein ergibt sich die Zuständigkeit des BFM aus Artikel 1 der Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die Handhabung der Fremdenpolizei für Drittausländer im Fürstentum Liechtenstein und über die fremdenpolizeiliche Zusammenarbeit vom 6. November 1963 (SR 0.142.115.143). 3.2 Das solchermassen zur Anwendung gelangende schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189). 4. 4.1 Der Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR 362) wurde in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 angenommen. Die entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, C-5175/2007 Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden im Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4 AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren (VEV, AS 2007 5537) total revidiert worden. Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen, übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden. 4.2 Das Fürstentum Liechtenstein wird sein Schengen-Assoziierungsabkommen voraussichtlich frühestens im Herbst 2009 in Kraft setzen. Bis zu diesem Zeitpunkt stellt Liechtenstein keine eigenen Kurzzeitvisa aus, anerkennt aber unilateral Schengenvisa. 5. Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige und entspricht im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG. Insbesondere wirft die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung auf wie die Überprüfung des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wiederausreise (bezüglich einer detailierten Ausführung vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2988/2008 vom 20. Mai 2009 E. 5). 6. 6.1 Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I und II. In Anhang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Sengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen. Als ägyptischer Staatsangehöriger unterliegt der Beschwerdeführer der Visumspflicht. C-5175/2007 6.2 Nach dem bisher Gesagten benötigt der Beschwerdeführer für den gewünschten Besuchsaufenthalt im Fürstentum Liechtenstein ein Schengenvisum. Als weitere Einreisevoraussetzung muss er sowohl gemäss dem Liechtensteinischen Ausländergesetz (Art. 7 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes vom 17. September 2008 über die Ausländer) als auch nach schweizerischem Recht (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG i.V.m Art. 1Abs. 2 VEV sowie Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK) über für den Aufenthalt genügende finanzielle Mittel verfügen. 7. 7.1 Die Vorinstanz verweigerte vorliegend die Ausstellung eines Visums mit der Begründung, die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Der Beschwerdeführer lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Bei ihm selbst seien weder zwingende berufliche Verpflichtungen noch gesellschaftliche oder familiäre Verantwortlichkeiten erkennbar, die trotz dieser Verhältnisse besondere Gewähr für eine Wiederausreise bieten könnten. Das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise sei auch deshalb als hoch einzuschätzen, weil zuvor ein Familiennachzugsbegehren gestellt worden sei, welchem die zuständige Instanz im Fürstentum Liechtenstein nicht entsprochen habe. Komme hinzu, dass vorliegend die finanziellen Garantien ungenügend seien. 7.2 Der Beschwerdeführer wendet gegen die vorinstanzliche Verfügung ein, ihm werde zu Unrecht unterstellt, dass er das Fürstentum Liechtenstein nach einem Besuchsaufenthalt nicht wieder verlassen werde. Die Vorinstanz stütze ihre Einschätzung auf reine Spekulationen. Er habe keineswegs die Absicht, länger als drei Monate im Fürstentum Liechtenstein zu bleiben. Mit ihrem Entscheid verletze die Vorinstanz zudem das in Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Falls ein Ehepaar beispielsweise aufgrund wirtschaftlicher Umstände nicht dauernd zusammen leben könne, hätten die Ehepartner Anspruch darauf, sich zu sehen und zu treffen. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, er betreibe in Kairo ein eigenes Geschäft, weshalb er in der Lage sei, für seinen Aufenthalt in Liechtenstein selbst aufzukommen. C-5175/2007 8. 8.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine verbindlichen Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen aus Staaten mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 8.2 Ägypten hat den Übergang von einer staatlich gelenkten oder zumindest staatlich dominierten Wirtschaftsordnung zu einer Marktwirtschaft noch nicht abgeschlossen. Trotz mehrheitlich guter volkswirtschaftlicher Makrodaten des Haushaltjahres 2007/08 (über 7 Prozent Wachstum und eine Vervielfachung der ausländischen Direktinvestitionen in nur vier Jahren) steckt die reformorientierte Regierung Ägyptens derzeit in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation. Die Inflationsrate ist im August 2008 auf 25,6 Prozent angestiegen, der höchsten Rate seit über 50 Jahren. Bereits seit Ende 2007 waren infolge der Entwicklung auf dem Weltmarkt in Ägypten die Preise für Grundnahrungsmittel stark angestiegen. Dies hat grosse Teile der Bevölkerung, die über die Hälfte ihres verfügbaren Einkommens für Lebensmittel ausgeben, an den Rand des Existenzminimums gebracht. Zudem hat die Weltwirtschaftskrise Ägypten zum Jahreswechsel 2008/09 voll erreicht. Das Wirtschaftswachstum ging im 3. und 4. Quartal 2008 stärker als erwartet auf 5,8 bzw. 4,1 Prozent zurück. Die ägyptische Regierung wird in den kommenden Jahren – nebst der Bekämpfung der Inflation – auch mit der Schaffung neuer Arbeitsplätze vor grosse Herausforderungen gestellt werden. Bei einem Bevölkerungswachstum von immer noch fast 2 Prozent kommen jedes Jahr rund 800'000 Schulabgänger neu auf den Arbeitsmarkt, von denen aber nur etwa 250'000 den Weg in geregelte Beschäftigungsverhältnisse finden (Quelle: Website des Auswärtigen Amtes, Länder- und Reiseinformationen > Ägypten > Wirtschaft, <http://www.auswaertiges-amt.de>; Stand: April 2009, besucht am 4. Juni 2009). Aufgrund der geschilderten Rahmenbedingungen sind breite Bevölkerungsschichten unzweifelhaft von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Entsprechend hoch ist daher auch der Anteil jener, die versuchen, ins Ausland zu ge- C-5175/2007 langen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz aufbauen zu können. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, die durch die Anwesenheit von Verwandten oder Bekannten bereits über ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland verfügen. Im Falle der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 9. 9.1 Bei der Risikoanalyse betreffend die gesicherte Wiederausreise sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände zu berücksichtigen, sondern sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles. Obliegt einer Person im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand die Prognose durchaus begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrem Heimatland keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht an die ursprünglich deklarierten Absichten halten könnten, als hoch eingeschätzt werden. 9.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 32-jährigen Mann. Seit Mitte Dezember 2006 ist er mit einer im Fürstentum Liechtenstein lebenden dominikanischen Staatsangehörigen verheiratet. Die nach der Heirat von der Ehegattin unternommenen Bemühungen um Regelung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Fürstentum Liechtenstein blieben zwar erfolglos, dennoch muss davon ausgegangen werden, dass ein solcher Nachzug immer noch das Ziel der Beteiligten ist. Auf der anderen Seite sind keine Verhältnisse zu erkennen, die auf starke Bindungen des Beschwerdeführers an sein Heimatland schliessen liessen. In familiärer Hinsicht ist über dessen Verwandtschaft überhaupt nichts bekannt. Beruflich soll er zwar ein eigenes Import- und Exportgeschäft führen. Genauere Angaben zu diesem Geschäft wie auch jegliche Belege, die Rückschlüsse auf die Art der Tätigkeit und die dabei erwirtschafteten Umsätze zuliessen, hat der Beschwerdeführer aber weder im erstinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren eingereicht. Letzteres erstaunt umso mehr, als die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung auf dieses Manko ausdrücklich aufmerksam gemacht hat. Gestützt auf die bestehende Aktenlage kann somit nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer lebe in C-5175/2007 seiner Heimat in besonders vorteilhaften wirtschaftlichen Verhältnissen. 9.3 Tritt hinzu, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau gemäss den Feststellungen der Vorinstanz in deren Vernehmlassung Besonderheiten aufweist. So soll die Bekanntschaft durch das Internet bzw. durch eine Drittperson (aus den Akten zu schliessen durch einen in der Schweiz lebenden Onkel des Beschwerdeführers) vermittelt worden sein. Die spätere Ehefrau sei am 7. Dezember 2006 zum ersten Mal nach Ägypten gereist und habe den Beschwerdeführer dort nur sechs Tage später geheiratet. Die Ehegatten könnten nicht miteinander kommunizieren, zumal die Ehefrau nur spanisch und rudimentär deutsch, der Beschwerdeführer ausschliesslich arabisch spreche. Eine weitere Auffälligkeit sah die Vorinstanz darin, dass in der von den Ehegatten erstellten Heiratsurkunde als eheliches Domizil die Adresse des Beschwerdeführers in Ägypten bezeichnet worden sei. Wenn auch nicht offen ausgesprochen, so hat die Vorinstanz mit ihren Hinweisen doch gewisse Zweifel daran geäussert, ob mit der Heirat die Begründung einer tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft beabsichtigt wurde. Der Beschwerdeführer hat auf diese Ausführungen trotz entsprechender Einladung nicht repliziert. 9.4 Die Zweifel der Vorinstanz an den wahren Absichten der Beteiligten scheinen umso mehr begründet, als sich die Ehefrau des Beschwerdeführers offenbar schon seit Jahren in prekären finanziellen Verhältnissen befand und der zwischen den Beteiligten bestehende Altersunterschied nach Sitten und Gebräuchen, insbesondere in der Kultur des Beschwerdeführers, das Eingehen einer Lebensgemeinschaft eher ausschliesst: Die Ehefrau ist 17 Jahre älter als der Beschwerdeführer und kam im Zeitpunkt der Heirat für eine Familiengründung schon rein altersmässig nicht mehr in Frage. 9.5 Nicht zuletzt auch aufgrund der vorstehend aufgezeigten Auffälligkeiten versteht es sich von selbst, dass vorliegend das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise als hoch einzustufen ist. Dies auch deshalb, weil in der Beschwerde nicht dargelegt wurde, ob und inwiefern sich die Eheleute bezüglich ihrer Lebensgestaltungspläne nach Abweisung des Gesuchs um Aufenthaltsregelung des Beschwerdeführers im Fürstentum Liechtenstein neu orientiert haben. Aufgrund der bekannten Umstände kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer, einmal im Fürstentum Liechten- C-5175/2007 stein, versucht sein könnte, seinen Aufenthalt dort zu verlängern oder gar auf eine andere rechtliche Basis zu stellen. 9.6 Hat die Vorinstanz somit zu Recht einen Hinderungsgrund in Form fehlender Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise nach dem beantragten Besuchsaufenthalt angenommen, so erübrigt sich an dieser Stelle, auf den von ihr angenommenen weiteren Mangel ungenügender finanzieller Garantiefähigkeit einzugehen. 9.7 Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer schliesslich eine Verletzung des Anspruchs auf Führung eines effektiven Ehe- bzw. Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK. Zum einen wären solche Ansprüche im Verfahren um Aufenthaltsregelung geltend zu machen. Zum andern garantiert die angerufene Norm zwar das Recht auf Familienleben. Sie verleiht jedoch keinen Anspruch auf Verwirklichung dieses Familienlebens in einem bestimmten Staat. Von einem rechtfertigungsbedürftigen Grundrechtseingriff könnte in der vorliegenden Konstellation – wenn überhaupt – nur dann ausgegangen werden, wenn die Wahrnehmung familiärer Kontakte in zumutbarer Weise nur durch Besuche des Beschwerdeführers im Fürstentum Liechtenstein zu verwirklichen wäre, was zu Recht nicht behauptet wird. 10. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 11 C-5175/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 2 269 030 retour) - das Ausländer- und Passamt des Fürstentums Liechtenstein. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand: Seite 11

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