Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 18.11.2009 C-5174/2009

18 novembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,311 mots·~7 min·3

Résumé

Freiwillige Versicherung | AHV, freiwillige Versicherung

Texte intégral

Abtei lung II I C-5174/2009/kui/mes {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . November 2009 Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richter Johannes Frölicher, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Ingrid Künzli. B._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. AHV, freiwillige Versicherung. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-5174/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK; im Folgenden auch: Vorinstanz) am 6. März 2009 das Gesuch des Beschwerdeführers vom 7. bzw. 11. Februar 2009 (SAK-Akten, act. 5 bis 7) um Beitritt zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) abgewiesen hat, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 4. April 2009 Einsprache erhoben hat, welche von der Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 27. Juli 2009 abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Beschwerde vom 10. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 15. September 2009 beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die SAK als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]), so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass die übrigen Prozessvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist, dass gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG Schweizer Bürger (u.a.), die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren, dass der Beitritt schriftlich bei der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem C-5174/2009 Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden muss, und nach Ablauf dieser Frist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich ist (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111), dass der Beschwerdeführer gemäss den Angaben der Ausgleichskasse Zürich bis zum 31. Oktober 2007 Beiträge an die AHV entrichtete, und nach Auffassung der Vorinstanz somit die Frist zum Beitritt zur freiwilligen AHV/IV am 31. Oktober 2008 abgelaufen und die Beitrittserklärung vom 11. Februar 2009 verspätet eingereicht worden sei, dass der Beschwerdeführer allerdings geltend macht, er habe am 22. April 2008 einen nicht eingeschriebenen Brief mit dem Gesuch um Aufnahme in die freiwillige AHV/IV an das Generalkonsulat in Montréal gesandt, worauf er jedoch keine Eingangsbestätigung bekommen habe, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausführt, dass dieser Brief grundsätzlich als formloses Beitrittsgesuch betrachtet werden könnte, dass aber die Nachfrage beim Generalkonsulat ergeben habe, dass das Gesuch vom 22. April 2008 in der Registratur der Schweizer Vertretung nicht verzeichnet sei, so dass die rechtzeitige Einreichung nicht belegt sei, dass der Beschwerdeführer weiter geltend macht, dass er am 25. September 2008 eine E-Mail mit der Nachfrage bezüglich des Beitrittsgesuchs an die Schweizer Vertretung in Montréal gesandt und hierauf auch eine Lesebestätigung erhalten habe, dass seine Anfrage aber unbeantwortet geblieben sei, dass zwar ein Ausdruck der Lesebestätigung vom 26. September 2008 aktenkundig ist, dass daraus jedoch der Inhalt der E-Mail nicht hervorgeht, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) die Schweizer Auslandsvertretungen Beitrittserklärungen der in ihrem Konsularbezirk niedergelassenen Personen entgegen nehmen und die darin enthaltenen Angaben überprüfen müssen, C-5174/2009 dass zudem Art. 30 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) besagt, dass alle Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut sind, versehentlich an sie gelangte Anmeldungen, Gesuche und Eingaben entgegenzunehmen und an die zuständige Stelle weiterzuleiten haben, dass der Versicherungsträger gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vornimmt und die erforderlichen Auskünfte einholt, dass die Vorinstanz bei der Schweizer Vertretung in Montréal einzig abklären liess, ob die Anmeldung vom 22. April 2008 eingegangen ist – nicht aber, was Inhalt der offensichtlich empfangenen E-Mail vom 26. September 2008 gewesen ist, dass sich im Falle, dass in dieser E-Mail auf die Anmeldung vom 22. April 2008 verwiesen worden ist, die Frage stellte, ob die Schweizer Vertretung den Beschwerdeführer auf den fehlenden Eingang hätte hinweisen müssen und – da nicht geschehen – aus Treu und Glauben auf eine rechtzeitig erfolgte Anmeldung geschlossen werden könnte, dass damit die Vorinstanz in dieser Beziehung den entscheidwesentlichen Sachverhalt in Verletzung von Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht vollständig abgeklärt hat, dass zudem aus den vorliegend Akten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in die USA nur während 4 Jahren und 10 Monaten Beiträge an die obligatorische AHV/IV geleistet hat, so dass fraglich ist, ob er unmittelbar vor dem beantragten Beitritt zur freiwilligen Versicherung während mindestens 5 Jahren obligatorisch bei der AHV/IV versichert gewesen ist (Art. 2 Abs. 1 AHVG), dass diese Frage aber nicht allein aufgrund der Beitragsdauer zu beantworten, sondern abzuklären ist, ob der Beschwerdeführer während den fraglichen 5 Jahren die Voraussetzungen zur Zugehörigkeit zur obligatorischen Versicherung gemäss Art. 1a AHVG erfüllte – mithin in der Schweiz Wohnsitz hatte oder arbeitete, dass aufgrund der Akten zumindest Zweifel aufkommen, ob vorliegend die Beitragsdauer mit der Wohnsitzdauer übereinstimmt, erfolgte doch C-5174/2009 die Wiedereinreise des Beschwerdeführers in die USA – nach dessen eigenen Angaben – Ende Dezember 2007, also nicht unmittelbar nach Beendigung der Beitragszahlungen an die obligatorische Versicherung (Ende Oktober 2007), dass die Vorinstanz nicht abgeklärt hat, seit und bis wann der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise Ende 2007 seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hatte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_230/2008 vom 28. Juli 2008 E. 4.2 mit Hinweisen) – was Auswirkungen auf den Beginn der Beitrittsfrist als auch die Beurteilung der 5-jährigen Zugehörigkeit zur obligatorischen AHV/IV haben kann, dass der entscheidrelevante Sachverhalt auch in dieser Beziehung in Verletzung von Art. 43 Abs. 1 ATSG unvollständig abgeklärt wurde, dass daher die Sache in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie die erwähnten weiteren Abklärungen vornehme und neu verfüge, dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, so dass ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 27. Juli 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. C-5174/2009 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stefan Mesmer Ingrid Künzli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 6

C-5174/2009 — Bundesverwaltungsgericht 18.11.2009 C-5174/2009 — Swissrulings