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Bundesverwaltungsgericht 10.12.2012 C-5147/2011

10 décembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,364 mots·~7 min·3

Résumé

Invalidenversicherung (Übriges) | Rentenverfügung vom 24. August 2011

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-5147/2011

Urteil v o m 1 0 . Dezember 2012 Besetzung

Einzelrichterin Franziska Schneider , Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.

Parteien

A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz

Gegenstand

Rentenverfügung vom 24. August 2011.

C-5147/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass Frau A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), geboren am (…) 1958, deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland, in den Jahren 2006 bis 2009 mit Unterbrüchen in der Schweiz gearbeitet und die obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gezahlt hat, dass sich die Beschwerdeführerin am 25. Juni 2010 (eingegangen bei der Schweizerischen Ausgleichskasse; act. 11) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet hat, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) nach medizinischen und wirtschaftlichen Abklärungen mit Verfügung vom 24. August 2011 (act. 73) der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente ab Dezember 2010 zugesprochen hat, dass die IVSTA bei der Berechnung der Invalidenrente von einer anrechenbaren Beitragsdauer von 2 Jahren und 11 Monate ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 14. September 2011 (Poststempel) beantragt hat, die ihr angerechnete Beitragsdauer sei um 6 Monate (Dezember 2006 bis Mai 2007) zu erhöhen, dass sie zur Begründung vorgebracht hat, ihr seien diese Arbeitszeiten anzurechnen, weil ihr damaliger Arbeitgeber die Abgaben von ihrem Einkommen abgezogen habe, dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 30. November 2011 beantragt hat, die Beschwerde sei abzuweisen, da die Nachforschungen ergeben hätten, dass der Arbeitgeber für den geltend gemachten Zeitraum keinen Lohn abgerechnet habe, dass die Beschwerdeführerin ihrerseits keine Belege beigebracht habe, welche den behaupteten Sachverhalt nachzuweisen vermöchten, weshalb auf den Eintrag im individuellen Konto abzustellen sei, dass die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Replik stillschweigend verzichtet und die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 29. Februar 2012 den Schriftenwechsel geschlossen hat,

C-5147/2011 dass das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen), dass die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 24. August 2011 eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) darstellt und das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG ist, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]), dass die IVSTA eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]) ist und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG nicht vor liegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]), weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Gewährung einer ganzen Invalidenrente ab Dezember 2010 nicht bestritten wird und das Bundesverwaltungsgericht sich nicht veranlasst sieht, diesen Punkt von Amtes wegen zu überprüfen, dass für die Berechnung der ordentlichen Renten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sinngemäss anwendbar sind (Art. 36 Abs. 2 IVG), dass sich die Beitragsdauer einer versicherten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30 ter AHVG) bestimmt,

C-5147/2011 dass in den individuellen Konten grundsätzlich nur Beiträge eingetragen werden dürfen, welche auch tatsächlich geleistet worden sind (Art. 30 ter

Abs. 2 AHVG, dass bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden kann, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird, wenn die Versicherte nie einen Kontenauszug von der Ausgleichskasse verlangt, gegen einen erhaltenen Kontenauszug keinen Einspruch erhoben hat oder ein erhobener Einspruch abgewiesen wurde, dass dies nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im individuellen Konto gilt (Art. 141 Abs. 3 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]; BGE 117 V 261 ff., BGE 110 V 97 E. 4a; ZAK 1984 S. 178 E. 1 und S. 441), dass vorliegend der im Sozialversicherungsrecht anwendbare Untersuchungsgrundsatz gilt, was zur Folge hat, dass die Verwaltung – und im Beschwerdefall das Gericht – den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und festzustellen hat, wobei die Parteien eine Mitwirkungspflicht tritt, dass im Fall der Beweislosigkeit jedoch der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 263 E. 3b mit Hinweisen), dass gemäss den für die Beschwerdeführerin geführten individuellen Konten Beitragsleistungen in den Monaten Juni bis September 2006, Juni bis Dezember 2007, Januar bis Dezember 2008 und Januar bis Dezember 2009 ausgewiesen sind, dass einzig die Beitragszeit von Dezember 2006 bis Mai 2007 strittig ist, dass die Beschwerdeführerin als Beweis für eine längere Beitragsdauer einzig den Arbeitsvertrag vom 8. Dezember 2006 zwischen ihr und dem Restaurant B._______ in X._______ betreffend eine befristete Anstellungsdauer von Dezember 2006 bis März 2007 eingereicht hat (act. 21), dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz anlässlich deren Nachforschungen mündlich angegeben hat, dass sie nie eine Lohnabrechnung von diesem Arbeitgeber erhalten und das Geld von Hand zu Hand ohne weitere Bestätigung bekommen habe (act. 74),

C-5147/2011 dass die Nachforschungen der Vorinstanz ergeben haben, dass der Arbeitgeber Restaurant B._______ in X._______ für die Beschwerdeführerin keine Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet hat (act. 74), dass ein Arbeitsvertrag allein noch nicht belegt, dass auch tatsächlich Beiträge geleistet worden sind, dass mangels Beweisen eine Korrektur der Einträge in den individuellen Konten der Beschwerdeführerin und somit eine Erhöhung der Beitragszeit demnach nicht möglich ist, dass die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde somit als offensichtlich unbegründet erweist und im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 85 bis Abs. 3 AHVG), dass gemäss Art. 69 Abs. 1 bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG das Beschwerdeverfahren lediglich bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig ist, so dass vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. Urteil vom 23. Februar 2007 des Bundesgerichts I 36/06 E. 8), dass der unterliegenden Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario), und die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE) hat.

C-5147/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. …) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Franziska Schneider Christine Schori Abt

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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