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Bundesverwaltungsgericht 27.01.2021 C-5141/2020

27 janvier 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,014 mots·~5 min·1

Résumé

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 16. September 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-5141/2020

Abschreibungsentscheid v o m 2 7 . Januar 2021 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.

Parteien A._______, (France), vertreten durch Advokat lic. iur. Christoph Rudin, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 16. September 2020.

C-5141/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Christoph Rudin, am 16. Oktober 2020 eine Verfügung der Vorinstanz vom 16. September 2020 anfocht, mit der ein Anspruch auf eine schweizerische Invalidenrente verneint worden war (BVGer act. 1), dass der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts und der Arbeitsfähigkeit beantragte (BVGer act. 1), dass die IV-Stelle des Kantons B._______ mit Vernehmlassung vom 14. Dezember 2020 ausführte, es sei keine Würdigung der Einwände zum Vorbescheid vorgenommen worden; der Verfügungserlass am 16. September 2020 sei verfrüht erfolgt; die angefochtene Verfügung sei gemäss einer Korrespondenz vom 26. November 2020 pendente lite aufgehoben worden; die Fallbearbeitung werde wieder aufgenommen; betreffend der Invalidenrente werde ein erneuter Verfügungserlass erfolgen (BVGer act. 5, Beilage), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2020 beantragte, die Beschwerde sei entsprechend den Ausführungen der IV-Stelle des Kantons B._______ als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis zu streichen (BVGer act. 5), dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 um eine Stellungnahme ersuchte, ob er an der Beschwerde festhalten möchte (BVGer act. 6), dass der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 21. Januar 2021 im Wesentlichen ausführte, mit der Rücknahme der angefochtenen Verfügung und den in Aussicht gestellten medizinischen Sachverhaltsabklärungen sei seinen Beschwerdeanträgen sinngemäss entsprochen worden; durch den Wegfall des Beschwerdeobjekts sei das Verfahren gegenstandslos geworden und abzuschreiben; ferner halte er am Kostenauferlegungs- und Entschädigungsantrag fest (BVGer act. 7), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

C-5141/2020 dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Invalidenrenten vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde nach erfolgter Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung (nur) fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass die Vorinstanz mit der Rücknahme der angefochtenen Verfügung und den in Aussicht gestellten medizinischen Sachverhaltsabklärungen den Anträgen des Beschwerdeführers entsprochen hat (BVGer act. 1, 7), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass Vorinstanzen wie der IV-Stelle für Versicherte im Ausland jedoch gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten auferlegt werden, dass somit keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens unter sinngemässer Anwendung des Art. 5 VGKE zu prüfen ist, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 15 VGKE), dass die Gegenstandslosigkeit durch die Wiedererwägung der Vorinstanz im Rahmen des ersten Schriftenwechsels bewirkt worden ist, weshalb dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung nach Art. 7 ff. VGKE zuzusprechen ist, dass die Parteientschädigung in Anwendung von Art. 14 Abs. 2 VGKE pauschal aufgrund der Akten festzusetzen ist, da keine Kostennote eingereicht wurde (BVGer act. 7),

C-5141/2020 dass unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands und der Bedeutung der Streitsache eine Parteientschädigung von Fr. 1’700.- angemessen erscheint, dass die Parteientschädigung von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG), dass sich ein Entscheid über die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens erübrigt (BVGer act. 1, 2, 4).

C-5141/2020 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1’700.- zugesprochen. Die Parteientschädigung ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten. 4. Dieser Entscheid geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage: Kopie der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 21. Januar 2021) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Michael Peterli Lukas Schobinger

C-5141/2020 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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